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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 19.02.2008
Aktenzeichen: II-10 WF 38/07
Rechtsgebiete: RVG, BRAGO


Vorschriften:

RVG § 15 Abs. 2 Satz 1
RVG § 15 Abs. 2 Satz 2
RVG § 21 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 56 Abs. 2 Satz 1
RVG § 60 Abs. 1 Satz 1
RVG § 61 Abs. 1 Satz 1
BRAGO § 15 Abs. 1 Satz 1
BRAGO § 15 Abs. 1 Satz 2
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 56 Abs. 2 Satz 2
BRAGO § 56 Abs. 2 Satz 3
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 134 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers vom 06.11.2007 und die Beschwerde der Landeskasse vom 07.11.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach - Familiengericht - vom 02.11.2007 werden zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerden ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die am 07.11.2007 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers (Bl. 108f PKH-Heft) und die ebenfalls am 07.11.2007 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Landeskasse (Bl. 111 PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach - Familiengericht - vom 02.11.2007 (Bl. 101ff PKH-Heft) sind gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig, erweisen sich jedoch als unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss auf die Erinnerung des Antragstellers die ihm aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf EUR 472,64 festgesetzt.

1.

Für die Tätigkeit des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren vor Zurückverweisung sind Gebühren nach der BRAGO angefallen und zutreffend wie vom Antragsteller in seiner Kostenberechnung vom 11.11.2004 angegeben vom Amtsgericht auch festgesetzt worden (Bl. 9f PKH-Heft). Dies wird von keinem der Beteiligten beanstandet. Angefallen ist für die hier fragliche isolierte Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - eine Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO.

2.

Für die Tätigkeit des Antragstellers nach Zurückverweisung aufgrund Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 14.03.2005 (Bl. 222 ff GA) sind Gebühren nach dem RVG angefallen. Dies ergibt sich aus §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 60 Abs. 1 Satz 1 RVG, weil der unbedingte Auftrag zur Vertretung als nach der Zurückverweisung erteilt anzusehen ist. Sowohl nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAGO als auch nach § 21 Abs. 1 RVG ist das Verfahren nach Zurückverweisung ein neuer Rechtszug. Angefallen ist insoweit eine Verfahrensgebühr nach RVG VV-Nr. 3100. § 21 Abs. 1 RVG hebt für den Fall der Zurückverweisung § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG auf, vgl. auch § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG.

3.

Nach RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 6 hat eine Anrechnung stattzufinden, soweit derselbe Rechtsanwalt schon vor Zurückverweisung "eine Verfahrensgebühr" verdient hat. Insoweit ist auch die hier vor Zurückverweisung angefallene Geschäftsgebühr nach der BRAGO auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

Es ist sach- und interessengerecht, eine vor dem 01.07.2004 angefallene Prozessgebühr nach der BRAGO auf eine nach dem 01.07.2004 entstandene Verfahrensgebühr nach dem RVG anzurechnen. Die Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und die Verfahrensgebühr nach RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 2 haben denselben Abgeltungsbereich, nämlich "Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information". In einem vergleichbaren Fall, in dem es um eine im selbständigen Beweisverfahren verdiente Prozessgebühr nach der BRAGO und eine im späteren Hauptverfahren angefallene Verfahrensgebühr nach dem RVG ging, hat der BGH eine Anrechnung nach RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 5 bejaht (vgl. BGH JurBüro 2007, 420f). Nach Auffassung des Senats sind keine Gründe ersichtlich, die für die hier fragliche Anrechnung nach RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 6 eine abweichende Beurteilung gebieten (so auch OLG München Beschluss v. 02.10.2007, 11 W 2078/07 (JURIS)).

Entsprechendes muss nach Auffassung des Senats auch gelten, wenn im Verfahren vor Zurückverweisung - wie hier - wegen der Art des Verfahrens keine Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO sondern eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO angefallen ist. Auch diese ist "für das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information" entstanden und damit der Prozessgebühr wesensverwandt (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken-Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 15 Rn. 12 mwN). Bezeichnenderweise fällt nach dem Inkrafttreten des RVG in Familiensachen sowohl in ZPO- als auch in FGG-Sachen die Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100ff an, eine Unterscheidung nach der Art des Verfahrens findet mithin nicht mehr statt (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert-Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3100 Rn. 2).

4.

Der Auffassung der Landeskasse, der Rechtsanwalt habe keinen Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen der Prozessgebühr nach altem Recht und der höheren nach neuem Recht, kann nicht gefolgt werden. Diese Auffassung wurde zum Teil vertreten zur Übergangsvorschrift des § 134 Abs. 1 BRAGO und beruhte maßgeblich auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, wonach eine Prozessgebühr nicht erneut entstand, wenn die Sache an das schon vorher mit der Sache befasste Gericht zurückverwiesen wurde. Eine entsprechende Regelung gibt es unter Geltung des hier anwendbaren RVG nicht. Das RVG hat insoweit nur eine Anrechnung der vor der Zurückverweisung entstandenen Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren vorgesehen. Bereits hieraus ergibt sich, dass die Verfahrensgebühr auch nach einer Zurückverweisung an das bereits zuvor befasste Gericht erneut entsteht (vgl. OLG München aaO).

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BRAGO.

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