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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 31.03.2005
Aktenzeichen: II-10 WF 40/04
Rechtsgebiete: BRAGO, RVG
Vorschriften:
BRAGO § 4 | |
BRAGO § 26 Satz 2 | |
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 | |
BRAGO § 121 | |
BRAGO § 128 Abs. 4 | |
RVG § 33 Abs. 3 Satz 1 | |
RVG § 56 Abs. 2 Satz 1 | |
RVG § 61 Abs. 1 Satz 2 |
Tenor:
1. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 01./10.09.2003 (Bl. 26 f GA) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach - Rechtspflegerin - vom 21.08.2003 (Bl. 23 GA) wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 14.09./26.10.2004 (Bl. 43, 48 GA) gegen den richterlichen Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 26.11.2003 (Bl. 30 GA) wird als unzulässig verworfen.
3. Die Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 01./10.09.2003 (Bl. 26 f GA) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach - Rechtspflegerin - vom 21.08.2003 (Bl. 23 GA) ist gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht auf die Erinnerung der Staatskasse vom 18.09.2002 (Bl. 14 f GA) die Vergütungsfestsetzung vom 27.11.2001 (Bl. 5 GA) für das erstinstanzliche Verfahren abgeändert, die beantragte Vergütung um EUR 144,71 gekürzt und auf lediglich EUR 163,70 festgesetzt. Von der Liquidation der Antragstellerin vom 20.11.2001 (Bl. 3 f GA) waren DM 283,04, entsprechend EUR 144,71 abzusetzen. Diese entfallen auf eine Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO nebst Mehrwertsteuer für die Wahrnehmung des Termins am 25.10.2001 durch den Rechtsreferendar R. sowie DM 4,- Auslagenpauschale nebst Mehrwertsteuer.
Die Antragstellerin kann für ihre Vertretung durch den Referendar R. in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2001 keine Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO geltend machen. Gemäß § 121 BRAGO erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse. Nimmt der beigeordnete Rechtsanwalt die Tätigkeit nicht persönlich vor, sondern lässt sich durch eine andere Person vertreten, so kann er die gesetzliche Vergütung nur unter den Voraussetzungen des § 4 BRAGO (jetzt § 5 RVG) verlangen. Im Falle der Vertretung durch einen Rechtsreferendar besteht ein Vergütungsanspruch nur, wenn dieser im Vorbereitungsdienst "zur Ausbildung zugewiesen" ist.
Nach der Fassung des Gesetzes kommt es nicht mehr darauf an, dass der Rechtsreferendar gerade dem Rechtsanwalt zugewiesen ist, den er vertritt. Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte zu § 4 BRAGO. Der Rechtsausschuss hat seinerzeit aus der Regierungsvorlage, wonach die Formulierung vorgesehen war "einem dem Rechtsanwalt zur Ausbildung zugewiesenen Referendar", die Worte "dem Rechtsanwalt" gestrichen. Auf diese Weise sollte erreicht werden, dass die Gebührenordnung auch dann gilt, wenn der Referendar einem anderen Rechtsanwalt zugeordnet ist (vgl. Riedel/Sußbauer-Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 4 Rn. 6; Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, 2004, § 5 Rn. 15).
Eine Anwendung der BRAGO kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur in Betracht, wenn der Referendar einem Rechtsanwalt zur Ausbildung zugewiesen ist, also während der sog. Anwaltsstation. Andernfalls stellt die Tätigkeit des Referendars juristische Hilfstätigkeit dar, die nicht nach der BRAGO zu vergüten ist, weil dies dem Charakter der BRAGO als besondere Vergütungsordnung für den Berufsstand der Rechtsanwälte widersprechen würde (vgl. Riedel/Sußbauer-Fraunholz aaO; Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann aaO; Gerold/Schmidt-Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 4 Rn. 5; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., BRAGO § 4 Rn. 16; aA Hartung-Römermann, RVG, § 5 Rn. 31). Innerhalb der sogenannten Anwaltsstation rechtfertigt sich die Anwendung der BRAGO nach Auffassung des Senats jedoch nur bei einer Vertretertätigkeit des Referendars für den ausbildenden Rechtsanwalt selbst oder für einen anderen Rechtsanwalt derselben Anwaltspraxis/Kanzlei (so auch Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann aaO).
Unter Berücksichtigung der Wertordnung der BRAGO ist die Vergütung der Referendartätigkeit nach BRAGO letztlich als Ausgleich für die durch die Zuweisung begründete Ausbildungsverantwortung zu sehen: Der ausbildende Rechtsanwalt hat den Referendar in den Aufgaben eines Rechtsanwaltes zu unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben. Zu diesem Zwecke ist der Rechtsanwalt in den Grenzen pflichtgemäßen Ermessens auch seinem Auftraggeber gegenüber berechtigt, dem Referendar die Ausführung von Aufträgen zu übertragen. Aufgaben, denen der Referendar entweder nicht gewachsen ist oder die nicht dem Ausbildungszweck dienen, dürfen nicht übertragen werden (vgl. Gerold/Schmidt aaO).
Die durch Zuweisung begründete Ausbildungsverantwortung reicht jedoch regelmäßig nicht über die Kanzlei hinaus, der der ausbildende Rechtsanwalt angehört. Wird der Referendar für den Rechtsanwalt einer anderen Kanzlei tätig, ist er dem faktischen Einfluss- und Verantwortungsbereich seines Ausbilders gänzlich entzogen. Seine Tätigkeit für den vertretenen Rechtsanwalt erfolgt auch nicht im weitesten Sinne zu den durch Zuweisung begründeten Ausbildungszwecken. Er wird vielmehr außerhalb des Zuweisungszwecks tätig. Diese Situation ist nicht anders zu beurteilen als wenn der Referendar einem Gericht zugewiesen ist und nebenher für einen Rechtsanwalt tätig wird. Seine Tätigkeit stellt sich als juristische Hilfstätigkeit dar, die nicht nach der BRAGO vergütet verlangt werden kann.
Die Kürzung der Auslagenpauschale nebst Mehrwertsteuer ist gerechtfertigt aus § 26 Satz 2 BRAGO (15 % der gesetzlichen Gebühren).
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 14.09./26.10.2004 (Bl. 43, 48 GA) gegen den richterlichen Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 26.11.2003 (Bl. 30 GA) beurteilt sich gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG nach § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG. Danach ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. Hier wendet sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung vom 01./10.09.2003 gegen die Festsetzung der Vergütung für das zweitinstanzliche Verfahren (5 UF 268/01 OLG Düsseldorf) vom 21.08.2003 auf EUR 126,07 (Bl. 22 GA), obwohl mit Antrag vom 16.09.2002 (Bl. 18 f GA) EUR 246,14 zur Festsetzung angemeldet wurden, mithin gegen eine Absetzung von lediglich EUR 120,07.
III.
Der Kostenausspruch folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO bzw. § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Ende der Entscheidung
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