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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 24.11.2006
Aktenzeichen: II-2 UF 120/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 |
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Berufungsstreitwert: 6.876,00 €
Gründe:
Die Berufung des Klägers war aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 08.11.2006, auf den Bezug genommen wird, mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen.
Die Stellungnahme des Klägers vom 17.11.2006 gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer anderweitigen Entscheidung. Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens ist nicht ersichtlich, dass der Kläger nicht zur Leistung des titulierten Mindestunterhalts für seine beiden Kinder aus erster Ehe in der Lage wäre, wofür er im Übrigen die volle Darlegungs- und Beweislast trägt. Der Kläger scheint vielmehr nicht zu realisieren, dass er den beiden Kindern aus erster Ehe in gleicher Weise verantwortlich ist wie dem Kind aus der neuen Ehe. Dies verlangt ihm besondere Anstrengungen ab. Geht man davon aus, dass der Kläger im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in seiner neuen Ehe berechtigt war, die Haushaltsführung und Betreuung des Kindes aus der neuen Ehe zu übernehmen, so ist seine Leistungsfähigkeit auf der Grundlage einer Nebenerwerbstätigkeit und des Taschengeldanspruchs zu beurteilen (so zuletzt BGH, XII ZR 197/02, Urteil vom 05.10.2006, in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung). Hinsichtlich der Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit ist die jetzige Ehefrau gehalten, durch Entlastung in der Kinderbetreuung ihm eine solche zu ermöglichen. Dass ihre eigene Erwerbstätigkeit aufgrund besonderer zeitlicher Beanspruchung eine verlässliche Übernahme der Kinderbetreuung nicht zulässt, mag daran im Ergebnis nicht zu ändern. Erforderlichenfalls kann die notwendige Entlastung des Klägers auch in anderer Weise, insbesondere durch die Finanzierung einer Hilfe für die Haushaltsführung und Kinderbetreuung, erfolgen (so BGH a.a.O.). Im übrigen sieht der Senat gerade im Hinblick auf die Vorbildung des Klägers durchaus Möglichkeiten zur Aufnahme einer Nebentätigkeit, die zuhause bei freier Zeiteinteilung ausgeübt werden kann. So trägt der Kläger doch selbst vor, dass er sich auch bislang freiberuflich als Autor betätigt. Neben den Einkünften aus einer solchen Nebentätigkeit hat der Kläger zudem den Betrag für den Kindesunterhalt einzusetzen, der ihm von seiner jetzigen Ehefrau zur freien Verfügung zu belassen ist (BGH a.a.O.). Dem nach deutschem Recht sog. Taschengeldanspruch entspricht nach schweizerischem Recht der sog. Betrag zur freien Verfügung, auf den der haushaltsführende Ehegatte nach Art. 164 Abs. 1 ZGB Anspruch hat. Nach einer Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts soll dem haushaltsführenden Ehegatten durch diesen zwingenden Anspruch, auf den nicht für die Zukunft verzichtet werden kann, die Möglichkeit gegeben werden, seine erweiterten persönlichen Bedürfnisse im gleichen Rahmen zu befriedigen wie sein Ehepartner. Die Höhe dieses Beitrages ist nach Art. 164 Abs. 2 ZGB festzusetzen und dürfte im Ergebnis in etwa dem Taschengeldanspruch nach deutschem Recht entsprechen und damit unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der neuen Familie des Klägers bei rund 250,00 € liegen. Zusammen mit den Einkünften aus einer Nebentätigkeit ist der Kläger daher als hinreichend leistungsfähig anzusehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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