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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 27.11.2006
Aktenzeichen: II-2 UF 130/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 288 Abs. 1 Satz 2 | |
BGB § 291 | |
BGB §§ 1601 ff. |
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 02.05.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.833,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.177,00 € seit dem 25.10.2004, aus je weiteren 154,00 € seit dem 01.10.04, 01.11.04 und 01.12.04 sowie aus je weiteren 317,00 € seit dem 01.01.05, 01.02.05 und 01.03.05 sowie aus weiteren 243,00 € seit dem 01.04.05 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 33 % und der Beklagte zu 67 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 18 % und der Beklagte zu 82 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht mit der am 25.10.2004 zugestellten Klage aus übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche der Mutter des Beklagten, Frau H. E., für die Zeit vom 01.01.2004 bis zu deren Tod am 23.04.2005 geltend.
Die Sozialhilfeaufwendungen der Klägerin zur Deckung der Heim- und Pflegekosten der Mutter des Beklagten betrugen bis Mai 2004 monatlich mindestens 308,74 € und in der Zeit ab Juni 2004 monatlich mindestens 1.036,98 €.
Der Beklagte war von Januar bis Juli 2004 als Redakteur beschäftigt. Anschließend war er zunächst arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Im Dezember 2005 erhielt er ein Überbrückungsgeld von 3.223,86 € wegen der beabsichtigten Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Dazu kam es dann jedoch nicht, da der Beklagte ab Januar 2005 wieder die Möglichkeit einer Festanstellung erhielt, die er wahrnahm. Die Ehefrau des Beklagten war als Beamtin im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Im Jahr 2001 bezog der Beklagte mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern S., geboren am 13.07.1987, und L., geboren am 01.02.1991, ein zuvor erworbenes Einfamilienhaus. Zur Finanzierung des Hauses wendet die Familie monatlich den Betrag von 917,73 € auf. Der Beklagte zahlt weiterhin zum Versorgungswerk der Presse einen monatlichen Beitrag von 366,81 € und für eine Krankenzusatzversicherung monatlich 61,48 €.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens und des Inhalts der angefochtenen Entscheidung, durch die die Klage abgewiesen worden ist, wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen. Das Amtsgericht hat den Beklagten als nicht leistungsfähig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, von dem Familieneinkommen sei die Hälfte dem Beklagten zuzurechnen. Dies seien 1.945,40 €. Nach Abzug des Beitrages zum Versorgungswerk von 366,81 € und eines Krankenversicherungsbeitrages von 464,21 € verblieben ihm weniger als der Selbstbehalt von 1.250,00 €.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Sie ist der Ansicht, der Beklagte sei in Höhe der geltend gemachten Beträge durchaus leistungsfähig. Bis zum 31.07.2004 habe der Beklagte ein Nettoeinkommen von 3.142,06 € erzielt. Auch nach Eintritt der vorübergehenden Arbeitslosigkeit ab August 2004 sei von einem Absinken des Nettoeinkommens nicht auszugehen. Zu dem Arbeitslosengeld und dem Überbrückungsgeld für Dezember 2004 kämen gegebenenfalls noch eine Arbeitgeberabfindung wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes sowie Einkünfte aus der ab Dezember geplanten selbständigen Tätigkeit. Für die Zeit ab Januar 2005 erziele der Beklagte unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen ein Nettoeinkommen von 4.274,58 €. Hinzu kämen noch Einkünfte aus Kapitalvermögen von monatlich 400,00 € und ein hälftiger Wohnvorteil - unter Berücksichtigung der Kreditbelastung und der Eigenheimzulage - von 474,46 €.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu verurteilen, an sie insgesamt 4.622,00 € nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, das Amtsgericht sei zu Recht von seiner Leistungsunfähigkeit ausgegangen. Er habe weder Sonderzahlungen noch eine Arbeitgeberabfindung erhalten. Das früher vorhandene Kapitalvermögen sei zum Erwerb des Hauses verwandt worden, in das die Familie am 18.05.2001 eingezogen sei. Ein Wohnvorteil bestehe nicht, da nicht die am Markt erzielbare Miete, sondern lediglich die ersparte Miete angesetzt werden könne. Dies seien 875,00 €, der Betrag, der von der Familie vor dem Umzug für die Wohnung gezahlt worden sei.
Der Selbstbehalt sei höher anzusetzen, denn tatsächlich lägen die Gesamtkosten der Familie bei monatlich 3.490,00 € ohne Hauskredit und Rücklagen für Reparaturen, Urlaub und PKW.
II.
Die Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet.
Die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten dem Grunde nach gemäß §§ 1601 ff. BGB steht zwischen den Parteien ebenso außer Streit wie die Unterhaltsbedürftigkeit der Mutter des Beklagten in Höhe der geltend gemachten Beträge.
Für den hier maßgeblichen Unterhaltszeitraum vom 01.01.2004 bis 23.04.2005 ist der Beklagte nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Zahlung eines Elternunterhalts von insgesamt 3.833,00 € leistungsfähig. In diesem Umfang hat die Klage Erfolg.
Das zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit maßgebliche Einkommen des Beklagten stellt sich wie folgt dar:
a)
Im Zeitraum vom 01.01. bis 31.07.2004 war der Beklagte als Redakteur beschäftigt. Ausweislich der Verdienstabrechnung 02/2004 (Bl. 40 GA) bezog er ein Bruttoeinkommen von monatlich 5.000,00 €, was zu einem Nettoeinkommen von 3.142,06 € nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge führte. Für höhere Bezüge durch Sonderzahlungen oder eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nichts ersichtlich. Vielmehr weist der Steuerbescheid für 2004 (Bl. 268 f. GA) auch nur die Zahlung eines Bruttoentgelts von 35.000 € (= 7 x 5.000 €) aus. Die berufsbedingten Aufwendungen sind mit dem Höchstbetrag von 150,00 € in Abzug zubringen.
Ausweislich des Steuerbescheides wurden Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht erzielt. Dies bestätigt, dass das früher vorhandene Kapital - wie vom Beklagten vorgetragen - für den Erwerb des Familienheims verwendet worden ist.
Eine Steuererstattung ist dem Beklagten ebenfalls nicht zuzurechnen. Zwar ist die Steuererstattung für das vorangegangene Kalenderjahr, also für 2003, grundsätzlich durchaus zu berücksichtigen, auch wenn die Erstattung erst mit Bescheid vom 25.01.2006 (Bl. 271 f. GA) festgesetzt worden ist. Denn es sind keine Gründe ersichtlich, dass die Steuererstattung nicht auch bereits - wie üblich - im jeweils folgenden Kalenderjahr hätte erfolgen können. Möglicherweise wurden die Steuererklärungen bewusst erst so spät abgegeben, dass die Erstattungen für 2003 und 2004 erst nach dem hier maßgeblichen Unterhaltszeitraum flossen. Die Steuererstattung für 2003 in Höhe von 7.037,18 € beruht jedoch allein auf der vom Lohn der Ehefrau des Beklagten einbehaltenen Steuer, da der Beklagte in 2003 arbeitslos war. Insoweit ist die Erstattung allein auf Seiten der Ehefrau als deren Einkommen zu berücksichtigen.
Einkommenserhöhend ist jedoch ein Wohnvorteil zu berücksichtigen. Es trifft zwar zu, dass der Wohnvorteil im Fall des Elternunterhalts nicht nach der marktüblichen Miete zu berechnen ist, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses zu bemessen ist (Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 4. Auflage, Rdnr. 2053), dies führt aber nicht dazu, dass lediglich die früher gezahlte Miete anzusetzen ist. Vielmehr ist die ersparte angemessene Miete ausgehend von dem Gesamteinkommen der Familie und der Größe der Familie zu bestimmen. Legt man hier für die vierköpfige Familie mit einem Gesamteinkommen von rund 5.000 € monatlich eine geräumige Wohnung, ein Reihenhaus oder eine Doppelhaushälfte zu Grunde, sind mittlere Mietaufwendungen von 1.200,00 € zu erwarten, so dass von diesem Mietwert auszugehen ist. Davon ist in Abzug zu bringen die monatliche Finanzierungsrate von 917,73 €, wobei die Eigenheimzulage von jährlich 3.200 €, das sind monatlich 266,66 €, gegenzurechnen ist (vgl. Leitlinien zum Unterhalt 07/2005, Ziffer 5.). Es verbleibt dann ein Wohnvorteil von 548,93 €, der je zur Hälfte dem Beklagten und seiner Ehefrau zuzurechnen ist, das sind 274,47 €.
Unstreitig sind vom Einkommen des Beklagten ferner die Beiträge zur Krankenzusatzversicherung und zum V. der P. von 61,48 € und 366,81 € abzusetzen. Der Krankenversicherungsbeitrag von 464,24 € war vom Beklagten - entgegen de Annahme des Amtsgerichts - nicht durchgehend zu entrichten, sondern lediglich für den Monat Dezember 2004.
Für die Zeit bis zum 31.07.2004 ergibt sich danach ein Einkommen des Beklagten von insgesamt 2.838,24 € monatlich.
b)
Während der Zeit vom 01.08. bis 31.12.2004 war der Beklagte arbeitslos, bzw. strebte im Dezember eine selbständige Tätigkeit an, zu der es dann jedoch nicht kam, da sich ihm ab 01.01.2005 wieder die Möglichkeit einer Festanstellung bot.
In dieser Zeit bezog der Beklagte vom 01.08. bis 01.12.2004 ein Arbeitslosengeld von täglich 62,66 € (Bescheide Bl. 119 ff. GA). Das macht insgesamt (123 x 62,66 € =) 7.707,18 €. Hinzu kommt für Dezember 2004 ein Überbrückungsgeld von 3.223,86 € (Bescheid Bl. 118 GA). Abzuziehen ist der für Dezember 2004 entrichtete Krankenversicherungsbeitrag von 464,24 € (Bl. 199 GA). Insgesamt belaufen sich die Einkünfte damit auf 10.466,80 €, das macht monatlich ( : 5 =) 2.093,36 €. Wie zuvor ist der Wohnvorteil zu berücksichtigen sowie die Versicherungsbeiträge, so dass sich ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 1.939,54 € ergibt.
c)
In der Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005 betrug das Nettoeinkommen des Beklagten ausweislich der Verdienstabrechnung 04/2005 (Bl. 196 GA) gleichbleibend 3.570,35 €. Anstelle der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen sind hier die Fahrtkosten abzuziehen. Den Beklagten auf die Möglichkeit der Nutzung des ÖPNV zu verweisen, ist nicht angezeigt. Die Fahrtkosten sind anzusetzen mit (220 Tage x 92 km x 0,21 € :12 Monate =) 354,20 €.
Anders als im Vorjahr betrug nun die Steuererstattung für 2004 5.044,73 € und ist auf die Ehegatten zu verteilen. Auf jeden von ihnen entfallen damit 210,20 € monatlich. Hinsichtlich des Wohnvorteils und der Versicherungsbeiträge ergeben sich keine Änderungen, so dass sich ein Einkommen des Beklagten von insgesamt 3.272,53 € errechnet.
Das Einkommen der Ehefrau des Beklagten, ebenfalls für die Berechnung der Leistungsfähigkeit des Beklagten von Bedeutung, stellt sich wie folgt dar:
Ausweislich der Bezügemitteilung für 01/03 (Bl. 41 GA) beträgt das monatliche Nettoeinkommen 1.442,11 €. Sonderzahlungen etc. sind dabei nicht berücksichtigt. Berufsbedingte Aufwendungen sind mit pauschal 72,11 € abzusetzen. Einkommenserhöhend wirkt sich der Wohnvorteil - wie beim Beklagten - mit 274,47 € aus. Die Steuererstattung für 2003 ist allein der Ehefrau zuzurechnen, das macht monatlich (7.037,18 € : 12 =) 586,43 €. Für 2004 sind ihr von der Steuererstattung 210,20 € zuzurechen. Ihr relevantes Einkommen ist somit für das Jahr 2004 mit 2.230,90 € und für das Jahr 2005 mit 1.854,67 € anzusetzen.
Hinsichtlich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit zum Elternunterhalt eines unterhaltspflichtigen, verheirateten Kindes, ist nach der grundsätzlichen Entscheidung des BGH vom 23.10.2002 (FamRZ 2003, 1698) die Angemessenheit der Gewichtung von Elternunterhalt und Familienunterhalt zu berücksichtigen. In welcher Weise dies zu geschehen hat, insbesondere welcher Betrag dem unterhaltspflichtigen Kind zur Deckung des Familienunterhalts und zur Wahrung des angemessenen Eigenbedarfs zu belassen ist, wird vom BGH selbst je nach Fallkonstellation nicht einheitlich beantwortet. Im Grundsatz ist der Bedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten individuell nach den Lebens- Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute zu bestimmen (BGH, FamRZ 2004, 792, 793 m.w.N.). Da dem Ehegatten grundsätzlich die Hälfte des beiderseitigen Einkommens als Familienunterhalt zusteht, kommt der aus dem Zusammenleben resultierende Haushaltsersparnis besondere Bedeutung zu. Von den in der Literatur vertretenen verschiedenen Ansätzen (vgl. Eschenbruch/Klinkhammer, a.a.O., Rdnr. 2073 ff.) zur Berechnung des freien Einkommens des unterhaltspflichtigen Kindes folgt der Senat dem von Klinkhammer in Anlehnung an Scholz (FamRZ 2004, 1829 ff.) vorgeschlagenen Rechenweg.
Dieser beruht auf der Erwägung, dass aus dem Zusammenleben mit dem Ehegatten eine Ersparnis in den Lebenshaltungskosten im Vergleich zu zwei Einzelhaushalten von rund 14 % resultiert. Diese Quote korrespondiert in etwa mit den jeweiligen Selbstbehaltsätzen nach Anm. D. 1. zur Düsseldorfer Tabelle (hier: Stand Juli 2003), nach denen der Selbstbehalt für ein Ehepaar (1.250 € + 950 € =) 2.200 € beträgt gegenüber dem doppelten Selbstbehalt bei Einzelhaushalten von (2 x 1.250 € =) 2.500,00 €. Für die Berechnung der Leistungsfähigkeit eines Ehegatten ist daher zunächst das Gesamtfamilieneinkommen nach Vorabzug des Kindesunterhaltsbedarfs und gekürzt um die Ersparnisquote von 14 %, also zu 86 % anzusetzen und hälftig auf beide Ehegatten zu verteilen. Die damit noch nicht berücksichtigte Ersparnis von 14 % ist dem Unterhaltspflichtigen anteilig nach seinem Anteil am Gesamtfamilieneinkommen zuzurechnen. Damit ist dieser Berechnungsansatz in der Regel unabhängig davon, welcher Ehegatte das höhere Einkommen erzielt, sachgerecht. Von dem sich so ergebenden Gesamtanteil des Unterhaltspflichtigen am Familieneinkommen ist die Hälfte des den Selbstbehalt (von hier 1.250,00 €) übersteigenden Teils zur Deckung des Elternunterhalts einzusetzen.
Dies führt zu folgender Berechnung:
01.01.2004 - 31.07.2004
Einkommen des Beklagten | 2.838,00 € |
Einkommen der Ehefrau | 2.230,00 € |
Familieneinkommen | 5.068,00 € |
abzüglich Kindesunterhalt für zwei Kinder | - 568,00 € |
- 568,00 € | |
3.932,00 € | |
davon 86 % als Familienbedarf bereinigt um Ersparnis | 3.382,00 € |
Anteil des Beklagten (1/2) | 1.691,00 € |
Anteil des Beklagten an der Ersparnis nach seinem Einkommen abzgl. anteiligen Kindesunterhalt (14 % aus 2.213,00 € =) | + 310,00 € |
2.001,00 € | |
abzüglich Selbstbehalt (DT 07/2003) | - 1.250,00 € |
751,00 € | |
davon 50% | 375,50 € |
Geltend gemacht sind für diesen Zeitraum nur monatlich 267,00 €.
01.08.2004 - 31.12.2004
Einkommen des Beklagten | 1.939,00 € |
Einkommen der Ehefrau | 2.230,00 € |
Familieneinkommen | 4.169,00 € |
abzüglich Kindesunterhalt (herabgestuft um eine Gruppe) | - 512,00 € |
- 512,00 € | |
3.145,00 € | |
davon 86 % als Familienbedarf bereinigt um Ersparnis | 2.704,00 € |
Anteil des Beklagten (1/2) | 1.352,00 € |
Anteil des Beklagten an der Ersparnis nach seinem Einkommen abzgl. anteiligen Kindesunterhalt (14 % aus 1.468,00 € =) | + 206,00 € |
1.558,00 € | |
abzüglich Selbstbehalt (DT 07/2003) | - 1.250,00 € |
308,00 € | |
davon 50% | 154,00 € |
01.01.2005 - 23.04.2005
Einkommen des Beklagten | 3.272,00 € |
Einkommen der Ehefrau | 1.854,00 € |
Familieneinkommen | 5.126,00 € |
abzüglich Kindesunterhalt (herabgestuft um eine Gruppe) | - 568,00 € |
- 568,00 € | |
3.990,00 € | |
davon 86 % als Familienbedarf bereinigt um Ersparnis | 3.431,00 € |
Anteil des Beklagten (1/2) | 1.716,00 € |
Anteil des Beklagten an der Ersparnis nach seinem Einkommen abzgl. anteiligen Kindesunterhalt (14 % aus 2.545,00 € =) | + 356,00 € |
2.072,00 € | |
abzüglich Selbstbehalt (DT 07/2003) | - 1.250,00 € |
822,00 € | |
davon 50% | 411,00 € |
Geltend gemacht sind für diesen Zeitraum nur monatlich 317,00 €.
Je nach Unterhaltszeitraum stehen der Familie des Beklagten nach Abzug des Unterhalts für die Mutter und ohne Berücksichtigung des Wohnvorteils, aber nach Abzug der Finanzierungsrate und der Aufwendungen zum Versorgungswerk und zur Krankenversicherung zwischen 3.500,00 € und 4.250,00 € zuzüglich Kindergeld zur Verfügung, so dass der vom Beklagten dargestellte Gesamtbedarf der Familie von 3.490,00 € (ohne Hauskredit) in keiner Weise gefährdet ist.
Insgesamt ergibt sich für die Zeit vom 01.01.2004 bis 23.04.2005 folgender Anspruch:
7 x 267,00 € = | 1.869,00 € |
5 x 154,00 € = | 770,00 € |
3 x 317,00 € = | 951,00 € |
23/30 x 317,00 € | = 243,00 € |
3.833,00 € |
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Streitwert: I. Instanz: bis zum 23.04.2005: 6.207,00 € ab dem 24.04.2005: 4.622,00 €
II. Instanz: 4.622,00 €
Ende der Entscheidung
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