Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 18.01.2006
Aktenzeichen: II-2 UF 180/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, BSHG


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 850 b Abs. 1 Nr. 2
BGB § 394
BSHG § 91
BSHG § 91 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

wird der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Trennungsunterhalt für Frau K. H., der getrenntlebenden Ehefrau des Beklagten, geltend für die Zeit ab September 2003, in der sie der Ehefrau Sozialhilfe geleistet hat und fortlaufend leistet. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von September 2003 bis August 2004 rückständigen Unterhalt von 5.722,49 € sowie ab September 2004 laufenden Unterhalt von monatlich 406,00 € zu zahlen.

Der Beklagte wendet sich mit der beabsichtigten Berufung gegen dieses Urteil, soweit er über die Zahlung laufenden Unterhalts hinaus zur Zahlung rückständigen Unterhalts von mehr als 261,36 € verurteilt worden ist. Wegen eines Betrages von insgesamt 5.461,13 € hat er die Aufrechnung mit mehreren Forderungen erklärt, die ihm - angeblich - gegenüber der getrenntlebenden Ehefrau u.a. aus Aufwendungsersatz zustehen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da der beabsichtigten Rechtsverfolgung die nach § 114 ZPO notwendige Erfolgsaussicht fehlt.

Zu Recht ist das Amtsgericht in seinem Urteil davon ausgegangen, dass die vom Beklagten erklärte Aufrechnung gegen die übergegangene Unterhaltsforderung gemäß § 394 BGB i.V.m. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO ausgeschlossen ist.

Der Senat vermag sich der vom LG Heilbronn (FamRZ 1990, 795) noch zur früheren Rechtslage (§ 90 BSHG a.F.), wonach der Unterhaltsanspruch des Sozialhilfeempfängers vom Sozialhilfeträger übergeleitet werden konnte, vertretenen Ansicht, dass das Aufrechnungsverbot nach Überleitung nicht gelte, nicht anzuschließen.

Aus den gleichen Gründen, aus denen das Bundesarbeitsgericht (BAG, DB 1985, 499 f.) wiederholt entschieden hat, dass das Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB auch gilt, wenn der geschützte Anspruch auf einen Sozialversicherungsträger nach 117 Abs. 4 AFG übergegangen ist, gilt auch nach Übergang des Unterhaltsanspruchs gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG das Aufrechnungsverbot gemäß § 394 BGB i.V.m. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO fort. Das BAG hat dazu ausgeführt, dass den Sozialversicherungsträger nur eine vorläufige Einstandspflicht treffe, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Krankengeld- oder Lohnzahlung nicht nachkomme. Auf diese Weise solle die Lebensgrundlage des Arbeitnehmers gesichert werden. Der Arbeitgeber würde durch die nicht rechtzeitige Erfüllung seiner Zahlungspflicht einen ungerechtfertigten Vorteil zu Lasten der Allgemeinheit bzw. der Solidargemeinschaft erlangen, wenn sich der Sozialversicherungsträger bei Durchsetzung des auf ihn übergegangenen Krankengeld- oder Lohnanspruchs nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen könne. Dies gilt in gleicher Weise für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige nicht rechtzeitig seine Unterhaltsleistung an den Unterhaltsberechtigten erbringt, gegenüber dem er nicht aufrechnen könnte, und der Berechtigte daher - zunächst - Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen muss, um seine Lebensgrundlage zu sichern. Auch hier handelt es sich bei der Leistung der Sozialhilfe nur um eine subsidiäre Leistung. Die Neuregelung des § 91 BSHG diente dabei gerade dem Zweck, den Sozialhilfeträgern die Möglichkeit zu geben, durch den gesetzlichen Übergang des Unterhaltsanspruchs, den primär verpflichteten Unterhaltsschuldner in Anspruch nehmen zu können. Mit dem Prinzip der Subsidiarität der Sozialhilfe wäre es daher nicht zu vereinbaren, wenn der Unterhaltsschuldner gegenüber dem Sozialhilfeträger mit Forderungen gegen den Unterhaltsberechtigten aufrechnen könnte, die er diesem selbst nicht entgegenhalten könnte.

Die vom LG Heilbronn in Bezug genommene Rechtsprechung des BGH steht dem nicht entgegen, da dort in vollkommen anderen Konstellationen entschieden wurde, dass die Schutzvorschriften zur Unpfändbarkeit und damit zur Aufrechnung und Abtretung an die Person des schutzbedürftigen ursprünglichen Gläubigers gebunden sind (BGH, NJW 1961, 1966 ff.; BGH, FamRZ 1982, 50).

Ende der Entscheidung

Zurück