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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 16.06.2008
Aktenzeichen: II-2 UF 5/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 1573 Abs. 2
BGB § 1587 b
BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1578 b Abs. 2
BGB § 1609 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 19.12.2007 - Az. 55 F 56/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 02.06.2008 bis zum 31.10.2008 nachehelichen Unterhalt in Höhe von 322 € monatlich zu zahlen, sowie für die Zeit ab November 2008 nachehelichen Unterhalt in Höhe von 328 € monatlich.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 58,3% und der Beklagte zu 41,7% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Hinsichtlich der Frage der Befristung bzw. Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin wird die Revision zugelassen.

Gründe:

I.

Wegen des Parteivorbringens erster Instanz sowie des Inhalts der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.

Der Beklagte meint, ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Klägerin bestehe nicht, da ehebedingte Nachteile der Klägerin nicht zu erkennen seien. Sie hätte bereits seit langer Zeit wieder erwerbstätig sein können und sei von ihm hierzu auch mehrfach bereits während des Zusammenlebens der Parteien aufgefordert worden. Hierzu hat er zunächst schriftsätzlich vorgetragen, die Klägerin hätte bereits zu Ehezeiten als Näherin arbeiten können und könne dies auch heute noch. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er insoweit abweichend vorgetragen, zwar könne die Klägerin in ihrem erlernten Beruf als Näherin nicht mehr arbeiten, da es dieses Berufsbild heute nicht mehr gebe. Aufgrund der Schulbildung der Klägerin müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass sie auch ohne die Ehe nunmehr nur einen Arbeitsplatz im Niedriglohnbereich finden könne. Von daher seien ehebedingte Nachteile bei ihr nicht eingetreten, sondern sie befinde sich heute in der gleichen Situation, in der sie sich auch ohne die Eheschließung der Parteien befunden hätte. Infolge der Unterhaltsrechtsreform sei der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten gestärkt worden, so dass ein Unterhaltsanspruch nur für einen kurzen Zeitraum nach der Scheidung in Betracht zu ziehen sei. Nunmehr lebten die Parteien seit vier Jahren getrennt und die Klägerin habe damit ausreichend Zeit gehabt, sich auf ihre neue Situation einzustellen. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass ihn die Unterhaltsverpflichtung besonders hart treffe, da er inzwischen zu 60% schwerbehindert sei, eine Behinderung beim Gehen sowie zwei Herzinfarkte erlitten habe, von denen er sich nur begrenzt erholt habe. Zudem sei er erneut verheiratet.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei aus dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität verpflichtet, ihren ausreichenden Unterhalt sicherzustellen. Die Ehe der Parteien habe 30 Jahre gedauert, sie habe ihr eigenes berufliches Fortkommen zu Gunsten dieser Ehe in den Hintergrund gestellt und in Übereinstimmung mit dem Beklagten die Kindererziehung und Haushaltsführung übernommen. In ihrem Beruf als Näherin werde sie aufgrund der Tatsache, dass sie in diesem Beruf 30 Jahre nicht mehr tätig gewesen sei, keine Stelle mehr finden. Sie werde daher immer auf schlecht bezahlte Arbeiten im Niedriglohnbereich angewiesen sein.

II.

Die Berufung des Beklagten ist begründet, soweit er sich gegen Unterhaltsansprüche der Klägerin vor dem 02.06.2008 wendet, für den Zeitraum von Juni 2008 bis einschließlich Oktober 2008 gegen höhere monatliche Unterhaltsansprüche als 322 €, und für die Zeit ab November 2008 gegen höhere monatliche Unterhaltsansprüche als 328 €. Im Übrigen hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg.

Anspruchsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt ist § 1573 Abs. 2 BGB, nachdem sie ihre Fähigkeit zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht mehr in Abrede stellt.

Maßgeblich für die Höhe ihres Unterhaltsanspruches sind die beiden Parteien anzurechnenden Einkünfte.

Diese stellen sich auf Seiten des Beklagten wie folgt dar: Ausweislich der nunmehr vorgelegten Gehaltsabrechnung für Dezember 2007 verfügte der Beklagte in diesem Jahr über zu versteuernde Bruttoeinkünfte von 36.105,80 €, von denen nach Abzug der Arbeitgeberzuschüsse für vermögenswirksame Leistungen in Höhe von (12 x 26,59 €) 319,08 € 35.786,72 € zu berücksichtigen sind. Allerdings lässt sich den für das Jahr 2006 vollständigen vorliegenden Gehaltsabrechnungen des Beklagten entnehmen, dass dieser darüber hinaus zusätzlich steuerfreie Einkünfte erzielt, was - wie er anlässlich der mündlichen Verhandlung am 02.06.2007 erklärt hat - auch im Jahr 2007 der Fall war. Unter Fortschreibung dieser steuerfreien Einkünfte aus dem Jahr 2006 in Höhe von 4.008 € errechnet sich daher ein jährliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit von insgesamt 39.794,72 €. Auf das zu versteuernde Einkommen entfiel unter Zugrundelegung der Steuerklasse 1 und dem Beitragssatz von 14,5% für die Krankenversicherung im Jahr 2007 ein Betrag von 6.563 € an Lohnsteuer, von 360,96 € an Solidaritätszuschlag, von 590,67 € an Kirchensteuer, von 3.560,78 € an Rentenversicherung, von 751,52 € an Arbeitslosenversicherung, von 2.916,62 € an Krankenversicherung und von 304,19 € an Pflegeversicherung, so dass sich ein Nettoeinkommen von 24.746,98 € jährlich errechnet und damit ein monatliches Einkommen von 2.062,25 €, von dem nach Abzug der 5%-igen pauschale für berufsbedingte Aufwendungen (103,11 €) 1.959,14 € anrechenbar verbleiben. Im Jahr 2008 sind bei Fortschreibung dieser Einkünfte an Lohnsteuer 6.517 € zu zahlen, an Solidaritätszuschlag 358,43 €, an Kirchensteuer 586,53 €, an Rentenversicherung 3.560,78 €, an Arbeitslosenversicherung 590,48 €, an Krankenversicherung 2.916,62 € und an Pflegeversicherung 304,19 €, so dass sich ein anrechenbares Einkommen von 24.960,69 € errechnet. Dem hinzuzurechnen ist die in 2008 geflossene Steuererstattung für das Jahr 2006 in Höhe von 433,77 €, so dass sich insgesamt ein Einkommen von 25.394,46 € errechnet, monatlich damit 2.116,21 €, von denen nach Abzug der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen (105,81 €) 2.010,40 € verbleiben.

Abzüge für die Beiträge zur IG Metall sind von den berufsbedingten Aufwendungen erfasst und daher nicht gesondert zu berücksichtigen.

Von diesem Einkommen in Abzug zu bringen ist die ehebedingte Kreditrate von 342,40 € für den Kredit bei der Sparkasse Duisburg, dies allerdings nur bis einschließlich Oktober 2008, da ausweislich des vorgelegten Kreditvertrages dann die letzte Rate für den am 15.10.2003 aufgenommenen Kredit zu zahlen sein wird.

Es ergibt sich damit ein anrechenbares Einkommen des Beklagten von 1.616,74 € in 2007, von 1.668 € im Zeitraum von Januar bis Oktober 2008 und von 2.010,40 € ab November 2008.

Auf Seiten der Klägerin hält der Senat das ihr durch das Amtsgericht fiktiv zugerechnete Einkommen von lediglich 7 € brutto pro Stunde für etwas zu niedrig. Denn die Klägerin war jedenfalls mit Ablauf des Trennungsjahres, mithin spätestens seit Sommer des Jahres 2005 zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet und es muss ihr mangels Nachweises von Erwerbsbemühungen jedenfalls ein Einkommen von 7,50 € brutto pro Stunde zugerechnet werden, welches gerichtsbekannt auch für ungelernte weibliche Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt realistisch erzielbar ist. Es mag zwar sein, dass die Klägerin letztlich nur eine niedriger dotierte Stelle finden wird. So lange sie aber in dieser Richtung keinerlei Anstrengungen unternimmt, kann sie sich nicht auf den an der untersten Grenze liegenden erzielbaren Stundenlohn berufen.

Die Zurechnung eines Bruttolohnes von 7,50 € pro Stunde entspricht bei einer Arbeitszeit von 173,9 Stunden monatlich einem Bruttogehalt von 1.304,25 € und bei Versteuerung nach Lohnsteuerklasse 1 in 2007 nach Abzug von Lohnsteuer (71,41€), Rentenversicherung (129,77 €), Arbeitslosenversicherung (27,39 €), Krankenversicherung von 13,3% (98,47 €) und Pflegeversicherung (11,09 €) einem Nettogehalt von 966,12 €, von dem nach Abzug der Mindestpauschale für berufsbedingte Aufwendungen von 50 € 916,12 € verbleiben. Im Jahr 2008 erhöht sich das Nettogehalt infolge des geringeren Beitrages für die Arbeitslosenversicherung einerseits (21,52 €) und eines höheren anzunehmenden Beitragssatzes von 13,9% für die Krankenversicherung andererseits (102,68 €) auf 968,08 € und nach Abzug der Mindestpauschale für berufsbedingte Aufwendungen auf 918,08 €.

Es errechnet sich damit ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von ((1.616,74 € - 916,12 €) x 3/7) 300,27 €, aufgerundet 301 € monatlich für das Jahr 2007, von ((1.668 € - 918,08 €) x 3/7) 321,39 €, aufgerundet 322 € für die Zeit von Januar bis Oktober 2008 und von ((2.010,40 € - 918,08 €) x 3/7) 468,14 €, aufgerundet 469 € ab November 2008. Da das Amtsgericht jedoch nur einen Betrag von 328 € monatlich ausgeurteilt hat, war der Unterhaltsanspruch der Klägerin aufgrund des Verschlechterungsverbotes auf diesen Betrag zu begrenzen.

Insbesondere gehen die Unterhaltsansprüche der Klägerin trotz der Tatsache, dass der Beklagte nunmehr erneut verheiratet ist, etwaigen Unterhaltsansprüchen der nunmehrigen Ehefrau des Beklagten gemäß § 1609 Nr. 2 BGB im Rang vor. Denn die Parteien waren über 30 Jahre miteinander verheiratet, so dass eine Ehe von langer Dauer vorliegt, und die Klägerin daher vorrangig zu berücksichtigen ist.

Gleichwohl war die Klage der Klägerin für die Zeit bis einschließlich 01.06.2008 abzuweisen, da die Klägerin nach wie vor allein Zahlung an sich selbst beantragt. Bereits das Amtsgericht hat - ebenso wie der Senat anlässlich der mündlichen Verhandlung am 02.06.2008 - darauf hingewiesen, dass aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin durchgängig ARGE-Leistungen in einer die Unterhaltsforderung übersteigenden Höhe bezieht, für die Zeit nach Rechtshängigkeit Zahlung an die ARGE zu beantragen ist, andernfalls die Klage als unbegründet abzuweisen ist. Gleichwohl hat die Klägerin auch anlässlich der mündlichen Verhandlung am 02.06.2008 ihren Antrag nicht entsprechend umgestellt, sondern erklärt, es fehle nach wie vor an der erforderlichen Rückabtretung der Ansprüche. Von daher konnten Unterhaltsansprüche erst für die Zeit ab der mündlichen Verhandlung, mithin für die Zeit ab Juni 2008 zuerkannt werden.

Die Voraussetzungen gemäß § 1587 b BGB für eine Befristung oder Begrenzung der Unterhaltsansprüche der Klägerin liegen nicht vor. Denn eine Herabsetzung von Unterhaltsansprüchen auf den angemessenen Lebensbedarf bzw. eine zeitliche Befristung kommt nur dann in Betracht, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich insbesondere aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe, sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

Dass auf Seiten der Klägerin solche ehebedingten Nachteile eingetreten sind, steht zur Überzeugung des Senats fest. In diesem Zusammenhang hat der Senat berücksichtigt, dass die Klägerin bereits kurz nach der Eheschließung aufgrund der Geburt der gemeinsamen Tochter im Jahre 1976 ihren erlernten Beruf aufgegeben und erst 10 Jahre später wieder eine nur stundenweise Tätigkeit in einem untergeordneten Tätigkeitsfeld als Reinigungskraft aufgenommen hat, die sie jedoch bereits neun Jahre vor der Trennung der Parteien wieder aufgegeben hat. Von daher war die Ehe der Parteien geprägt durch die klassische Aufteilung in einen haushaltsführenden und einen erwerbstätigen Teil und zwar für die Dauer von 30 Jahren. Zwar führt allein die Annahme einer langen Ehe nicht dazu, dass eine Begrenzung der Unterhaltsansprüche der Klägerin nicht in Betracht käme. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof durch seine Entscheidung vom 26.09.2007 - Az. XII ZR 11/05 - klargestellt, dass trotz einer Ehe von langer Dauer gleichwohl eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht ohne weiteres ausscheidet. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit der nacheheliche Unterhalt ehebedingt entstandene Nachteile des unterhaltsberechtigten Ehegatten ausgleichen soll. Denn der Aufstockungsunterhalt gewährt dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem während der Ehe erreichten Lebensstandard. Entscheidend ist jedoch insoweit nicht allein die Ehedauer, sondern vielmehr, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bietet deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz daher nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte.

Indessen kann nicht unterstellt werden, dass die Klägerin ohne die Ehe auch heute nur einen Beruf im Geringerverdienerbereich ausüben könnte, wie dies der Beklagte meint. Der Beklagte selbst verweist zu Recht darauf, dass es für den Beruf der Näherin bereits seit längerer Zeit in Deutschland keinen Arbeitsmarkt mehr gibt. Von daher muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin sich ohne die Ehe und ohne die Betreuung der gemeinsamen Tochter beruflich umorientiert hätte, wobei hierbei insbesondere eine Tätigkeit im Bereich des Textileinzelhandels in Betracht gekommen wäre. Eine solche Tätigkeit wäre der Klägerin auch trotz der Tatsache, dass sie nicht über eine höhere Schulausbildung verfügt, nach den Erfahrungen des Senates ohne weiteres möglich gewesen. Gerichtsbekannt werden jedoch in diesem Bereich Nettolöhne von rund 1.300 € erzielt, und es muss unterstellt werden, dass auch die Klägerin bei Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit nunmehr ein Gehalt in dieser Größenordnung verdienen könnte. Allein infolge der Tatsache, dass die Klägerin über keine berufliche Praxis verfügt, ist sie nunmehr auf Tätigkeiten im Geringverdienerbereich angewiesen. Diese Minderung ihrer Verdienstmöglichkeiten stellt sich als ehebedingter Nachteil dar, welcher im Rahmen des nachehelichen Unterhaltsanspruches auszugleichen ist.

Von daher kommt eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB nicht in Betracht.

Dies gilt gleichermaßen für die Möglichkeit einer Herabsetzung der Unterhaltsansprüche der Klägerin auf den angemessenen Lebensbedarf gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB. Denn die Klägerin verfügt unter Berücksichtigung des ihr nunmehr zuerkannten Unterhaltsanspruchs über Einkünfte von (918 € + 328 €) 1.246 € und damit über ein geringeres Einkommen als das, welches sie ohne die Ehe aller Voraussicht nach heute verdienen würde. Die Frage der Herabsetzung der Unterhaltsansprüche kann daher jedenfalls derzeit dahinstehen, und wird erst dann relevant werden, wenn die Klägerin in der Zukunft weitergehende Unterhaltsansprüche geltend macht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 8, 711, 713 ZPO.

Gemäß § 543 Abs. 2 BGB war die Revision hinsichtlich der Entscheidung zur Befristung bzw. Begrenzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen zuzulassen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach dem nunmehrigen neuen Unterhaltsrecht Ansprüche auf Ehegattenunterhalt zu befristen bzw. herabzusetzen sind, ist bislang nicht hinreichend geklärt. Zwar steht aufgrund der neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshof - die sämtlich noch zum alten Unterhaltsrecht ergangen sind - fest, dass ein ehebedingter Nachteil dann nicht zu bejahen ist, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch ohne die Ehe nicht über ein höheres als sein jetziges tatsächliches Einkommen verfügen würde. Indessen ist die Frage offen geblieben, welche Maßstäbe bei dieser Prognose anzulegen sind.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.936 €

Ende der Entscheidung

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