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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 02.09.2008
Aktenzeichen: II-3 UF 63/08
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1578 b Abs. 1 | |
BGB § 1578 b Abs. 2 |
Tenor:
I. Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten (= Antragstellers) wird zurückgewiesen.
II. Der Klägerin (= Antragsgegnerin) wird zur Verteidigung gegen die Berufung des Beklagten Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. mit monatlichen Raten von 95,-- € (ab 1. Oktober 2008), bewilligt.
III. Streitwert: 3.204,-- € (= 12 x 267)
Gründe:
Die Berufung des Beklagten gegen den Ausspruch zum Nachscheidungsunterhalt im angefochtenen Verbundurteil ist aussichtslos.
Unverständlich sind seine Einwendungen gegen die Unterhaltsberechnung. Der Klägerin ist ein Pauschalabzug von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen zuzubilligen. Bei einer solchen Mindestpauschalierung bedarf es keiner Darlegung, ob und welche Aufwendungen insoweit entstanden sind.
Kernfrage ist die Begrenzung des Unterhalts auf 4 Jahre, den der Beklagte auf Null mit der Begründung reduziert haben will, dass mit der zweijährigen Trennungszeit kein Raum mehr für nachehelichen Unterhalt sei. Damit kann er keinen Erfolg haben:
Der Senat stimmt mit dem Amtsgericht darin überein, dass eine Befristung von 4 Jahren in Betracht zu ziehen ist (§ 1578 b Abs. 2 BGB). Zwar ist der angebliche Wunsch des Beklagten, möglichst viel Freizeit mit der Klägerin zu verbringen, nicht als ehebedingter Nachteil für die Berufsmöglichkeiten der Klägerin zu sehen. Sie hat die ganze Zeit über vollschichtig gearbeitet und die Vorteile dieser Freizeit ebenfalls auch nutzen können; dies dürfte ihr angesichts ihrer 60-prozentigen Behinderung zum einen durchaus zugute gekommen sein; zum anderen hat sie die sich daraus zwangsläufig ergebenden Nachteile auch zu ihrem Anteil alleine zu tragen. Auch ist ein ehebedingter Nachteil nicht darin zu sehen, dass es jedenfalls in den ersten 5 Jahren ihrer Ehe finanziell durch Schulden beengt war, die der Beklagte mit in die Ehe gebracht und die sie durch geringere finanzielle Möglichkeiten des Beklagten mitgetragen hat. Denn diese Schuldensituation war bereits vor der Ehe gegeben. Das Fehlen ehebedingter Nachteile führt allerdings nicht zur Versagung jeglichen nachehelichen Unterhalts; diese Nachteile wären lediglich "vorab" auszugleichen; vielmehr hat an das Fehlen ehebedingter Nachteile erst die weitere Billigkeitsabwägung nach § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB anzuknüpfen, und zwar hinsichtlich der sonstigen Abwägungskriterien, zu denen im Rahmen der ehelichen Verhältnisse unter anderen auch die Dauer der Ehe gehört. Aufgrund einer fast 17-jährigen Ehedauer, nachdem die Parteien zuvor bereits 5 Jahre zusammen gelebt hatten, und der weiteren Besonderheit des Schuldenstands auf Seiten des Beklagten zu Beginn ihrer Ehe ergibt sich aber im Zusammenhang mit der zu berücksichtigenden nachehelichen Solidarität im Lichte des Grundsatzes der Eigenverantwortung für die jetzt 56-jährige Klägerin, dass sie jedenfalls die ausgeurteilten 4 Jahre nachehelichen Unterhalt in voller ausgeurteilter Höhe beanspruchen kann. Daran ändert auch die 2-jährige Trennungszeit nichts. Das Trennungsjahr spielt hierbei ohnehin keine Rolle. Zusammen mit dem weiteren Trennungsjahr ergibt sich noch ein Unterhaltszeitraum von insgesamt 5 Jahren, was wiederum genau der Zeit entspricht, in der die ehelichen Verhältnisse durch die Schulden des Beklagten auch negativ beeinflusst waren. Die ausgeurteilte 4-jährige Unterhaltsbefristung ist daher ein ausgewogener solidarischer Akt, der die beengten ersten 5 Jahre Ehe ausgleicht.
Ende der Entscheidung
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