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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 02.06.2006
Aktenzeichen: II-3 WF 33/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
BGB § 1587 g Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Langenfeld vom 29. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (GA 97) und des Nichtabhilfebeschlusses vom 31.01.2006 (GA 112) unbegründet.

Unter Bezugnahme auf die zutreffende gutachterliche Stellungnahme vom 04.08.2005 (vgl. GA 29) hat das Amtsgericht zu Recht die Rechtsverteidigung des Beklagten gegen den Antrag der Klägerin auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich als nicht hinreichend aussichtsreich angesehen. Entscheidend ist, dass ihre Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß der Bescheide der LVA vom 14.12.2004 (GA 13) und vom 31.08.2005 (GA 34) aufgrund der jetzt geltenden Verlängerung bis 30.06.2007 eine Versorgung gemäß § 1587 g Abs. 1 BGB darstellt (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 g, Rdnr. 7 ff m.w.N.). Denn die letztgenannte Bewilligung zeigt, dass die Antragstellerin auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die gegenteilige nicht näher begründete Auffassung des Antragsgegners, die jeweilige Befristung in den vorgenannten Bescheiden stehe der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entgegen, ist danach unzutreffend. Weitergehende Gründe gegen den hiernach durchzuführenden Versorgungsausgleich sind weder ersichtlich, noch lässt das Beschwerdevorbringen solche erkennen.

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