Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 31.03.2008
Aktenzeichen: II-3 WF 44/08
Rechtsgebiete: GKG, RVG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 44
GKG § 48 Abs. 1
GKG § 68
RVG § 32 Abs. 2
ZPO § 3
ZPO § 4
ZPO § 91
ZPO § 91 a
ZPO § 92
ZPO § 93
ZPO § 93 a
ZPO § 93 d
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kleve vom 03.01.2008 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die Stufenklage auf 12.877,00 € und ein Streitwert für die Terminsgebühr nicht festgesetzt wird.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird, soweit ihr nicht bereits abgeholfen worden ist, auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1.

Die gemäß §§ 68 GKG, 32 Abs.2 RVG zulässige Beschwerde des Klägervertreters gegen die Streitwertfestsetzung ist begründet.

Der Streitwert der Stufenklage richtet sich gemäß § 44 GKG nach dem im Wert höchsten Anspruch. Ist wie hier der Leistungsantrag unbeziffert geblieben, ist dessen Wert maßgebend, wobei das klägerische Leistungsinteresse gemäß §§ 48 Abs.1 GKG, 3 ZPO zu schätzen ist, und zwar gemäß §§ 48 Abs.1 GKG, 4 ZPO bezogen auf den Zeitpunkt der Einreichung der Stufenklage (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2004, 1664; Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage, Rn.16, Stichwort: Stufenklage zu § 3 ZPO). Für eine lediglich anteilige Berücksichtigung des klägerischen Leistungsinteresses besteht kein Anlass.

Einen Anhaltspunkt dafür, was den Vorstellungen der Klägerin zu Beginn des Verfahrens entsprach, bieten die außergerichtlichen Schreiben vom 08.03.2005 (Bl. 68 f. der Akten) und 06.06.2005 (Bl. 132 ff. der Akten). Die Klägerin hatte den Beklagten im Vorfeld der Klage zur Zahlung von Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 730,00 € und Kindesunterhalt in Höhe von 307,00 € monatlich aufgefordert. Bezüglich des Kindesunterhalts erfolgte daraufhin für März 2005 eine Zahlung in Höhe von 307,00 € und für die Zeit ab April 2005 eine Titulierung in Höhe eines Betrages von monatlich 284,00 € bzw. 100 % des Regelbetrags in Form einer Jugendamtsurkunde. Bei der Geltendmachung eines Prozesskostenvorschusses gegenüber dem Beklagten legte die Klägerin dementsprechend einen vorläufigen Streitwert der Stufenklage in Höhe von (730,00 € + 23,00 €) x 12 = 9.036,00 € zugrunde. Nicht berücksichtigt ist dabei allerdings, dass die Klägerin mit der am 01.04.2005 eingegangenen Klage Unterhaltszahlungen rückwirkend ab Dezember 2004 begehrte, so dass zu dem genannten Jahresbetrag noch der Rückstand für den Zeitraum Dezember 2004 bis März 2005 zu addieren ist. Dieser beträgt (730,00 € + 307,00 €) x 3 + 730,00 € = 3.841,00 €. Insgesamt ergibt sich mithin ein Streitwert in Höhe von 12.877,00 €.

Zu Recht wendet sich der Klägervertreter auch gegen die Festsetzung eines eigenen Streitwerts für die Terminsgebühr. Diese fällt nicht nur für die Vertretung in einem Verhandlungstermin an, sondern kann gemäß Vorbemerkung 3, Abs.3 des Vergütungsverzeichnisses z.B. auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts angesetzt werden. Mit der verbindlichen Festsetzung des Streitwerts für die Terminsgebühr auf den Wert des Auskunftsantrags würde dem Klägervertreter die sonst bestehende Möglichkeit genommen, im Kostenfestsetzungsverfahrens noch Umstände darzulegen, die eine Terminsgebühr nach dem Streitwert des unbezifferten Leistungsantrags zu begründen vermögen.

Der angesetzte Streitwert für den Auskunftsantrag erscheint im übrigen im Hinblick auf den genannten Wert des unbezifferten Leistungsantrags auch zu niedrig bemessen. Angemessen erscheint es, den Wert zumindest mit 10 % des Leistungsanspruch zu veranschlagen.

2.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO ist dagegen, soweit ihr das Amtsgericht nicht bereits mit Beschluss vom 14.02.2008 abgeholfen hat, unbegründet.

Es entspricht auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 93d ZPO billigem Ermessen, die Klägerin mit zumindest 1/3 der Kosten des Rechtsstreits zu belasten.

Nach § 93d ZPO können der in Anspruch genommenen Partei die Kosten des Verfahrens abweichend von den Vorschriften der §§ 91 bis 93 a ZPO und § 269 Abs.3 Satz 2 ZPO nach billigem Ermessen ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie zu einem Verfahren, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, dadurch Anlass gegeben hat, dass sie der Verpflichtung, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.

Es wäre danach gerechtfertigt, einem Beklagten trotz ganz oder teilweisen Obsiegens insgesamt die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wenn er seiner Auskunftsverpflichtung im Vorfeld der Klage nur unzureichend nachgekommen wäre und davon ausgegangen werden könnte, dass bei rechtzeitiger und vollständiger Auskunftserteilung eine Unterhaltsklage nicht oder nur in entsprechend eingeschränkter Höhe erhoben worden wäre.

Hier hat die Klägerin aber den Rechtsstreit nicht etwa deshalb für erledigt erklärt, da erst auf die Klage erteilte Auskünfte des Beklagten keinen Leistungsanspruch zulassen, sondern sie hat die Erledigungserklärung damit begründet, dass der Beklagte sein Vermögen nach Polen verschoben habe und die Klägerin deshalb keine Perspektive für eine Durchsetzung ihres Unterhaltsanspruchs sehe. Eine Vermögensverschiebung wird von dem Beklagten bestritten. Ob und in welchem Umfang die Klägerin ihr Leistungsbegehren in der ursprünglich angedachten Höhe weiterverfolgt hätte und inwieweit dieses nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten begründet gewesen wäre, bleibt nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien offen.

Diese Umstände rechtfertigen es hier, die Kosten des Rechtsstreits nicht insgesamt dem Beklagten aufzuerlegen, sondern auch die Klägerin mit einem Anteil der Verfahrenskosten zu belasten, der mit einem Drittel nicht zu hoch bemessen erscheint.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück