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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 22.03.2007
Aktenzeichen: II-4 UF 13/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 234 Abs. 1 S. 2 | |
ZPO § 236 | |
ZPO § 520 Abs. 2 S. 1 |
Tenor:
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 5.12.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Krefeld wird auf deren Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 36.420,44 €
II.
Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Parteien haben erstinstanzlich wechselseitig Zugewinnausgleich beansprucht.
Nach dem angefochtenen, ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten am 6.12.2006 zugestellten Urteil (Bl 108 GA) ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger entsprechend dem Klageantrag einen Zugewinnausgleich von 36.420,44 € nebst Zinsen zu zahlen, während ihre Widerklage auf Zahlung von 10.201,06 € abgewiesen worden ist.
Die Berufung der Beklagten ist (per Fax/Bl 112 GA) fristgemäß am 8.1.2007, einem Montag, beim OLG eingegangen.
Mit am 7.1.2007 hier (per Fax) eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage (Bl 119 GA) hat ihr zweitinstanzlicher Bevollmächtigter beantragt, "die am 8.2.2007 ablaufende Frist zur Begründung der Berufung ... um 1 Monat, somit bis zum 08.03.2007 zu verlängern".
Nach Ablehnung des Verlängerungsantrags unter Hinweis auf die bereits am 6.2.2007 abgelaufene Begründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Verfügung des Vorsitzenden vom 8.2.2007 (Bl 120 GA), zugestellt am 13.2.2007 (Bl 120a GA), hat die Beklagte am 23.2.2007 (Bl 132a GA) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig mit gesondertem Schriftsatz vom selben Tage die Begründung ihrer Berufung nachgeholt (Bl 135 GA), mit der sie sich nur noch gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Zugewinnausgleich wendet.
II.
1.)
Die Berufung ist auf Kosten der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, die zwei Monate nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 6.2.2007 ablief, als unzulässig zu verwerfen (§§ 520 Abs. 2 S. 1, 522 Abs. 1 S. 2 und 3, 97 Abs. 1 S. 1 ZPO).
2.)
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zwar in zulässiger Weise form- und fristgerecht gemäß §§ 234 Abs. 1 S. 2, 236 ZPO eingelegt. Das Gesuch ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass sie bzw ihr bevollmächtigter Vertreter, dessen Verhalten sie sich zuzurechnen lassen hat (§ 85 Abs. 2 ZPO), ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO).
Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Bevollmächtigte der Beklagten anlässlich der Eintragung der (zutreffenden) Berufungsfrist zum 8.1.2007 (wie sie ihm zwar richtig von der Beklagten persönlich unter Vorlage eines Schreibens der erstinstanzlichen Bevollmächtigten vom 6.12.2006/Bl 147 GA angegeben worden war, in dem allerdings der Zustellungszeitpunkt des Urteils selber nicht exakt vermerkt war) tatsächlich mit seiner den Fristenkalender führenden Angestellten erörtert hat - wie diese allerdings eidesstattlich versichert (Bl 134 GA) -, dass trotz Ablauf der Berufungsfrist am 8.1.2007 "...wegen des Wochenendes 6./07.01.2007 die Berufungsbegründungsfrist am 06.02.2007 ende" (Bl 2 WE/133 GA). Sollte sich sodann seine Anwaltsgehilfin trotz ordnungsgemäßer Anweisung und Anleitung "bei der tatsächlichen Eintragung im Fristenkalender ... geirrt und statt dessen den 08.02.2007 eingetragen" [haben] (aaO), wäre dies zwar nicht als ein der Beklagten zuzurechnendes Verschulden ihres Bevollmächtigten anzusehen. Dieses ist jedoch darin zu sehen, dass er bei Vorlage der Akte auf Grund der zur Begründung der Berufung notierten Vorfrist (vgl Schriftsatz vom 15.3.2007/Bl 153f GA auf Grund Hinweises vom 8.3.2007/Bl 152 GA) keine weitere eigenständige Prüfung des Fristablaufs für die Berufungsbegründung (ggf auch den Fristverlängerungsantrag) vornahm (vgl BGH, Beschluss vom 23.1.2007 - VI ZB 5/06 - bei Juris Rn 11; FamRZ 2003, 369f; FamRZ 1994, 568f). Da nach eigener Darstellung (aaO) "...die übliche Vorfrist mit 1 Woche Vorlauf notiert gewesen [sei]" reichte für den Bevollmächtigten der Beklagten die Zeit bei einem "Versatz von 2 Tagen" noch bei weitem aus, den richtigen Fristablauf am 6.2.2007 eigenverantwortlich zu ermitteln (vgl BGH MDR 1994, 1047f). Der Anwalt braucht zwar bei Vorlage der Akten auf Grund einer notierten Vorfrist nicht unbedingt noch am selben Tag in die Prüfung der Fristen einzutreten. Es reicht vielmehr aus, wenn er die gebotene Prüfung, ob das Fristende durch das Büropersonal richtig ermittelt und festgehalten ist, mit der anstehenden Bearbeitung der Sache hinsichtlich Berufungsbegründung oder Fristverlängerungsantrag am nächsten Tag verbindet (vgl BGH MDR 1999, 1528f). Der Bevollmächtigte der Beklagten gibt jedoch gar keine Erklärung dazu ab, wie er oder ob er überhaupt eine Fristenkontrolle wahrgenommen hat. Dieses der Beklagten zuzurechnende Verschulden schließt eine Wiedereinsetzung aus.
Ende der Entscheidung
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