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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.09.2005
Aktenzeichen: II-4 UF 143/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, BGB, KO


Vorschriften:

ZPO §§ 240
ZPO § 249 Abs. 2
ZPO § 925
InsO § 38
InsO § 80
InsO §§ 85 ff.
InsO § 89 Abs. 1
BGB § 1378 Abs. 2
BGB § 1378 Abs. 3
BGB § 1389
KO § 14 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ratingen vom 10. Mai 2005 und der vorangegangene Beschluss vom 5. April 2005 aufgehoben und der Arrestantrag der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit eines gegen den Beklagten verhängten persönlichen Arrests.

In einem bereits seit Juli 2001 anhängigen Scheidungsverbundverfahren der Parteien nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch. Wegen einer voraussichtlichen Ausgleichsforderung von einer Million Euro hat sie im Jahr 2003 einen dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Beklagten erwirkt. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ratingen vom 1.2.2005 (4 F 159/04) ist der Beklagte verurteilt worden, zur Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs eine Sicherheit von 750.000,00 € zu leisten. Da der Beklagte dem keine Folge leistete, ließ sich die Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts vom 11.3.2005 ermächtigen, die Sicherheitsleistung in Form der Hinterlegung von Geld auf Kosten des Beklagten vornehmen zu lassen.

Dem am gleichen Tag gestellten Antrag des Beklagten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ist das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 6.4.2005 (512 IK 31/05) nachgekommen. Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Amtsgericht Ratingen auf Antrag der Klägerin bereits am Tag zuvor den persönlichen Sicherungsarrest gegen den Beklagten angeordnet und seinen Beschluss auf den am 18.4.2005 eingegangenen Widerspruch des Beklagten durch Urteil vom 10.5.2005 bestätigt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten.

II.

Das zulässige Rechtmittel hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Die Berufung ist zulässig. Der Beklagte ist durch die angefochtene Entscheidung beschwert, weil sie den gegen ihn angeordneten persönlichen Arrest bestätigt hat; hieraus gibt sich seine "Prozessführungsbefugnis". Die von den Parteien unter diesem Gesichtspunkt erörterte Frage der "Aktivlegitimation" des Beklagten berührt die Zulässigkeit seines Rechtsmittels nicht. Selbst wenn das Amtsgericht die Regelungen der §§ 240 ZPO, 85 ff. InsO missachtet haben sollte, steht § 249 Abs. 2 ZPO einer Rechtsmitteleinlegung durch den Schuldner nicht entgegen (BGH WM 1984, 1170; NJW 1995, 2563; NJW 1997, 1445; Greger in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 240, Rn. 3; § 249, Rn. 10). Soweit in der insolvenzrechtlichen Literatur die Rechtsbehelfsbefugnis im Arrestverfahren ohne jede Differenzierung allein dem Insolvenzverwalter zugewiesen wird (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 89, Rn. 6; Kübler/Prütting, InsO, § 89, Rn. 10; Breuer in: Münchener Kommentar zur InsO, § 89, Rn. 13), vermag der Senat dem lediglich für den dinglichen Arrest zu folgen. Im Falle eines persönlichen Arrests hat der Insolvenzverwalter dagegen in aller Regel weder Bedürfnis noch Interesse, die gegen den Schuldner verhängten Anordnungen oder deren Vollziehung auf gerichtlichem Wege zu beseitigen. Bliebe dem Schuldner eine Zurwehrsetzung gegen die allein ihn belastenden freiheitsbeschränkenden Maßnahmen versagt, ließe sich dies mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbaren.

2.

Das Amtsgericht war an einer Sachentscheidung über das Arrestgesuch nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert.

Soweit die Klägerin in der Berufungserwiderung mit Blick auf § 80 InsO die "Prozessführungsbefugnis" oder "Aktivlegitimation" des Beklagten in Abrede stellt, hat der Senat hierfür keinerlei Verständnis. In seiner Eigenschaft als Arrestbeklagter benötigte dieser überhaupt keine "Aktivlegitimation"; fehlte ihm im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz die Prozessführungsbefugnis, hätte der Antrag der Klägerin auf den zulässigen (oben 1.) Widerspruch des Beklagten ohne weiteres als unzulässig verworfen werden müssen. Im übrigen sind die Einwendungen der Klägerin auch verfahrensrechtlich unzutreffend.

Die Unterbrechungswirkung des § 240 ZPO und die hieran anknüpfende Aufnahmebefugnis des Insolvenzverwalters erfassen nur Verfahren, die die Insolvenzmasse betreffen. Hierzu zählen zwar auch Arrest und einstweilige Verfügung (BGH NJW 1962, 591 [LS] = KTS 1992, 51, 52; Zöller-Greger, Vor § 239 ZPO, Rn. 8; Uhlenbruck § 85 InsO, Rn. 21); dies gilt aber nur insoweit, als jene Verfahren zu Vollstreckungstiteln führen, die das Schuldnervermögen unmittelbar betreffen (BGH NJW 2004, 1388, 1389). Hiervon kann aber bei einem persönlichen Arrest keine Rede sein, da dieser allein die Rechtsstellung des Schuldners berührt. Anders als bei sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die zur Verstrickung von Vermögensgegenständen führen und diese dem Insolvenzverfahren entziehen, sind durch den persönlichen Arrest weder das Vermögen des Schuldners unmittelbar betroffen noch die Durchführung des Insolvenzverfahrens tangiert. Wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens weder im Aktiv- noch im Passivprozess des Schuldners ein Hindernis für die Fortsetzung bereits anhängiger Streitigkeiten über nichtvermögensrechtliche höchstpersönliche Ansprüche des Schuldners darstellt (Zöller-Greger, § 240 ZPO, Rn. 8; Uhlenbruck, § 85 InsO, Rn. 12), kann für die Verhängung und Vollziehung des insoweit gleich gearteten persönlichen Arrests nichts anderes gelten.

3.

Der gegen den Beklagten angeordnete Arrest unterliegt gemäß § 925 ZPO der Aufhebung, weil § 89 Abs. 1 InsO jede Einzelzwangsvollstreckungen von Insolvenzgläubigern in das gesamte Vermögen des Schuldners verbietet.

Die Klägerin ist nach § 38 InsO Insolvenzgläubigerin im Sinne dieser Bestimmung, da sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Inhaberin eines obligatorischen Anspruchs gegen den Beklagten auf Befriedigung aus seinem Vermögen oder seinen geldwerten Rechten war. Dass es sich bei der - rechtskräftig titulierten - Forderung um eine solche auf Sicherheitsleistung wegen ihres künftigen Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 1389 BGB handelte, ist ebenso unerheblich wie die auf § 1378 Abs. 2 und 3 BGB gestützten Erwägungen des Beklagten, weil auch Ansprüche auf Sicherstellung Insolvenzforderungen sind (Münchener Kommentar-Breuer, § 87 InsO, Rn. 11) und die im Scheidungsverbundverfahren noch anhängige güterrechtliche Ausgleichsforderung selbst vorliegend nicht zur Debatte steht.

Der von der Klägerin aufgrund ihres Sicherungsanspruchs beantragte und vom Amtsgericht erlassene Arrest stellt eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 89 Abs. 1 InsO dar, weil diese Bestimmung wie § 14 KO a.F. sämtliche im 8. Buch der ZPO aufgeführte Verfahrensakte erfasst (Münchener Kommentar-Breuer, § 89 InsO, Rn. 13; Uhlenbruck, § 89 InsO, Rn. 6; Kübler/Prütting, § 89 InsO, Rn. 10); sie richtete sich auch gegen das (Schuldner-)Vermögen des Beklagten. Zwar betreffen die gegen ihn verhängten Arrestanordnungen nicht unmittelbar seine Vermögenssphäre (oben 2.). Auch der persönliche Arrest dient jedoch der Sicherung vermögensrechtlicher Ansprüche des Gläubigers (Zöller-Vollkommer, § 918 ZPO, Rn. 1). Da dem Schuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis über sein gesamtes - bekanntes wie unbekanntes - Vermögen entzogen ist (§ 80 Abs. 1 InsO), kommt auch die Fortsetzung des den Zugriff auf eben jenes Vermögen sichernden persönlichen Arrestverfahrens nicht mehr in Betracht. Selbst wenn der Beklagte - wie die Klägerin meint - einzelne Vermögenswerte dem insolvenzrechtlichen Zugriff entzogen haben sollte, erlaubt das Gesetz keinem Einzelgläubiger die Durchsetzung seiner Forderungen außerhalb jenes Verfahrens.

Der somit nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässige gewordene Arrestbefehl ist wegen seiner fehlenden Vollziehungsmöglichkeit ohne weitere Sachprüfung aufzuheben (BGH NJW 1962, 591 [LS] = KTS 1992, 51, 52; Uhlenbruck, aaO., Rn. 6; Münchener Kommentar-Breuer, aaO., Rn. 13; Kübler/Prütting aaO.). Ob der Arrestantrag - wofür alles spricht - ursprünglich zulässig und begründet war, unterliegt mangels Erledigungserklärung der Klägerin nicht der Prüfung des Senats.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf §§ 708 Nr. 6, 713 ZPO.

Streitwert für den Berufungsrechtszug: 75.000,00 €

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