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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 03.08.2005
Aktenzeichen: II-4 UF 47/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 224 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 224 Abs. 2 | |
ZPO § 233 | |
ZPO § 524 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2 |
Tenor:
I. Dem Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. in D. ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung bewilligt, soweit er für die Zeit ab Januar 2005 die Abweisung der Klage begehrt. Das weitergehende Gesuch wird zurückgewiesen.
II. Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin D. ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt,
a) zur Rechtsverteidigung gegen die Berufung und
b) zur Durchführung der beabsichtigten Anschlussberufung, soweit damit Zahlung rückständigen Trennungsunterhalts für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2004 in Höhe von insgesamt 2.970,00 € verlangt wird.
Das weitergehende Gesuch wird zurückgewiesen.
III. Der Klägerin wird im Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung (Ziffer II.b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Anschlussberufung bewilligt.
IV. Streitwert für den Berufungsrechtszug: 3.958,16 €
Berufung des Beklagten: (190,03 € x 11 6/30 =) 2.128,34 €
Anschlussberufung der Klägerin (oben III.): (2.970,00 € - 6 x 190,03 € =) 1.829,82 €
Gegenstandswert der Pkh-Bewilligung:
für den Beklagten (190,03 € x 5 6/30 =) 988,16 €
für die Klägerin 3.958,16 €
Gründe:
Die Berufung des Beklagten und die beabsichtigte Anschlussberufung der Klägerin haben nur teilweise Aussicht auf Erfolg.
I.
1.
Das Rechtsmittel des Beklagten ist begründet, soweit es sich gegen die Verurteilung zu Unterhaltsleistungen für die Zeit ab Januar 2005 wendet.
Der Beklagte hat im Zeitraum von Januar bis Mai 2005 folgende Einkünfte erzielt:
Caritas | ||
Januar | 1.012,33 € | |
Februar | 793,90 € | |
März | 554,85 € | |
April | 879,12 € | |
Mai | 447,90 € | |
3.688,10 € | ||
./. 5 % berufsbed. Aufw. | - 184,41 € | 3.503,69 € |
Unterhaltsgeld | ||
Januar | 23,57 € | |
Februar | 372,68 € | |
März | 559,65 € | |
April | 372,68 € | |
Mai | 372,68 € | |
1.701,26 | ||
€ 5.204,95 € |
Dies entspricht monatlich (: 5 =) 1.040,99 €.
Hiervon ist die eheprägende Kfz-Kreditrate vom 190,93 € abzusetzen; die (Hilfs-)
Erwägungen der Klägerin geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Nach Abzug des Selbstbehalts von 840,00 € war der Beklagte somit lediglich in Höhe von 10,06 € leistungsfähig. Kleinbeträge dieser Art sind jedoch nicht ausgleichspflichtig; es kann deshalb dahinstehen, ob die Klägerin nicht ohnehin verpflichtet und in der Lage gewesen wäre, ihren Unterhaltsbedarf aus eigenen Einkünften zu decken.
2.
Für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2004 hat die Berufung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg.
Die in jener Zeitspanne erzielten Einkünfte des Beklagten errechnen sich wie folgt:
Caritas | ||
Juli | 1.392,65 € | |
August | 1.016,43 € | |
September | 686,20 € | |
Oktober | 19,82 € | |
November | 2.060,44 € | |
Dezember | 918,82 € | |
6.094,36 € | ||
./. 5 % berufsbed. Aufw. | - 304,72 | € 5.789,64 € |
Unterhaltsgeld | ||
Juli | 275,40 € | |
August | 428,40 € | |
September | 550,80 € | |
Oktober | 30,60 € | |
856,80 € | ||
November | 918,00 € | |
Dezember | 306,00 € | |
3.366,00 | ||
€ 9.155,64 € |
Dies sind im Monatsdurchschnitt (: 6 =) 1.525,94 €.
Die Zahlung des Arbeitsamts vom 5.7.2004 über 91,80 € betrifft nicht den streitbefangenen Zeitraum und bleibt deshalb außer Betracht; dasselbe gilt für die dem Beklagten unter dem 30.8.2004 gutgeschriebenen Betrag von 58,85 €, weil es sich um einen unterhaltsrechtlich irrelevanten Fahrtkostenzuschuss (F.K.) handelt. Nach Abzug der Kreditrate von 190,93 € und des notwendigen Selbstbehalts von 840,00 € ist der Beklagte in Höhe von 495,00 € leistungsfähig; die behauptete weitere Verbindlichkeit bleibt aus den auch insoweit zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung außer Betracht.
II.
Die beabsichtigte Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise Aussicht auf Erfolg.
1.
Die Anschließung ist zulässig, obwohl die Klägerin die am 20.6.2005 abgelaufene Einlegungsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. versäumt hat; weder das Prozesskostenhilfegesuch vom 17.6.2005 noch der als "Anschlussberufung und Prozesskostenhilfeantrag" bezeichnete Schriftsatz vom 20.6.2005 genügen den Anforderungen einer (unbedingten) Berufungsanschlussschrift im Sinne des § 524 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Der Klägerin ist jedoch auch ohne ausdrücklichen Antrag (§ 236 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie infolge ihrer Mittellosigkeit ohne eigenes oder ihr zurechenbares Verschulden an der Einhaltung der Anschlussberufungsfrist gehindert war. Dem steht nicht entgegen, dass die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in den §§ 233, 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht aufgeführt ist (OLG Zweibrücken NJW-RR 2003, 1299, 1300 = FamRZ 2003, 452, 454; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.10.2004 - 7 U 169/03 -; Strohn, Festschrift für Wiedemann, 155, 158 f.; Gehrlein, MDR 2003, 421, 426; Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, Aktualisierungsband, § 524, Rn. 35; Greger in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 233, Rn. 6; a.A. OLG Hamm NJW-RR 2003, 1720, 1721, Gerken, NJW 2002, 1095, 1096; Feiber in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 233, Rn. 14).
Die wiedereinsetzungsfähigen Fristen sind zwar in § 233 ZPO grundsätzlich abschließend erfasst; dies schließt aber - wenn auch in engen Grenzen (BGH NJW 1991, 229, 230) - eine analoge Anwendung jener Bestimmung nicht aus. Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dienen der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG); ihnen liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Prozessbeteiligter die schweren prozessuale Nachteile einer Fristversäumung nicht hinzunehmen braucht, wenn er schuldlos an der Fristeinhaltung gehindert war. Eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende entsprechende Anwendung der Wiedereinsetzungsvorschriften ist daher immer dann zulässig und geboten, wenn die Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dies erfordert (BVerfGE 22, 83, 88 f. = NJW 67, 1267; BGH aaO.; BGHZ 53, 310 = NJW 1970, 900; BVerwG NJW 1994, 673, 674 mwN.). Dies gilt uneingeschränkt jedenfalls bei Fristen für Rechtsbehelfe, die einem Rechtsmittel ähnlich sind und deren Versäumung für den Betroffenen vergleichbare Nachteile zur Folge hat (BGH NJW 1991, 229, 230 mwN.). Hierzu zählt nicht nur die (unselbständige) Anschlussrevision (zu § 556 ZPO a.F.: RGZ 156, 156, 158; BGH aaO.; LM § 233 ZPO Nr. 15 = NJW 1952, 425 [LS]; VersR 1977, 152 f.; zu § 554 ZPO n.F.: Zöller-Greger aaO.; Zöller-Gummer, § 554 ZPO, Rn. 6), sondern auch die Anschlussberufung neuen Rechts, weil diese ebenso wie jene kein eigenes Rechtsmittel, sondern ein auch angriffsweise wirkender Antrag innerhalb eines fremden Rechtsmittels ist (BGH FamRZ 2005, 1513, 1514) und sich eine - gar unbefristete - Verlängerung der Berufungserwiderungsfrist nach § 224 Abs. 2 ZPO nicht allein mit einer beabsichtigten Anschließung rechtfertigen lässt (Verfügung vom 20.6.2005; vergl. BGH NJW 1951, 605; VersR 1977, 152). Insbesondere wenn der Berufungsbeklagte - wie hier - aus wirtschaftlichen Gründen an einer fristgerechten Einlegung der Anschlussberufung gehindert ist, erfordert auch das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) die Wiedereinsetzung in die versäumte Anschließungsfrist (Strohn aaO.).
2.
In der Sache hat die beabsichtigte Anschlussberufung nur insoweit Aussicht auf Erfolg, als die Klägerin für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2004 über den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag von 193,03 € hinaus eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 495,00 € erstrebt; im übrigen wäre sie unbegründet (oben I.). Da die Klägerin die Anschließung ausdrücklich von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht hat, ist auch die Wiedereinsetzung entsprechend zu beschränken.
III.
Für den gesamten noch streitbefangenen Zeitraum (1.7.2004 bis 6.6.2005) schuldet der Beklagte der Klägerin somit Zahlung von (495,00 € x 6 =) 2.970,00 €; dies ist mehr, als das Amtsgericht zuerkannt hat (190,03 € x 11 6/30 = 2.128,34 €). Im wirtschaftlichen Ergebnis hat somit lediglich die Anschlussberufung Erfolg.
Ende der Entscheidung
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