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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 25.06.2007
Aktenzeichen: II-4 WF 120/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, JVEG
Vorschriften:
BGB § 247 | |
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 | |
JVEG §§ 19 ff. | |
JVEG § 20 |
Tenor:
1.
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Krefeld vom 23.5.2007 dahin abgeändert, dass von der Klägerin an den Beklagten weitere 101,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1.2.2007 zu erstatten sind. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
3.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: bis 1.500 €
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist in der Sache wie aus dem Tenor ersichtlich nur in geringem Umfang begründet.
Das Amtsgericht hat zunächst zu Recht die von dem Beklagten geltend gemachten Reisekosten für die Leistung der Sicherheit abgesetzt. Es handelt sich nicht um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, da der Geldtransfer auch bargeldlos hätte vonstatten gehen können. Die von dem Beklagten mit der Beschwerde geschilderte mit einer bargeldlosen Abwicklung einhergehende zeitliche Verzögerung von 10 bis 14 Tagen ist vor dem Hintergrund der Post- und Banklaufzeiten zwischen Frankreich und Deutschland nicht nachvollziehbar. Damit kommt eine "Abwesenheitsentschädigung" betreffend die Reise zur Geldübergabe ebenfalls nicht in Betracht.
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Zeitversäumnis wegen Informationsreisen zu seinem Bevollmächtigten. Zwar verweist § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf das JVEG und damit auch auf §§ 19 ff. JVEG. Gem. § 20 JVEG wird jedoch für die schlichte Zeitversäumnis keine Entschädigung gewährt, wenn der Partei hierdurch ersichtlich kein Nachteil entstanden ist (vgl. dazu auch Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 21 Rdn. 7). Einen Nachteil durch die Zeitversäumnis hat der Beklagte, der Rentner ist, nicht dargetan; dass er die Zeit "sicherlich besser anders verbracht hätte", mag durchaus sein, ist hierfür aber nicht genügend.
Im Zusammenhang mit der Bestellung der Sicherheit ist schließlich nur die abgerechnete Hebegebühr erstattungsfähig. Denn die anwaltliche Vertretung bei der Hinterlegung einer Sicherheit, die im Titel als Voraussetzung oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung genannt wird, ist mit der allgemeinen Verfahrensgebühr abgegolten (so auch zum alten Recht OLG Koblenz, Rpfleger 1983, 501; MDR 1990, 732; OLG Köln, NJW 1965, 50). Gesondert erstattungsfähig ist lediglich die darüber hinausgehende Tätigkeit der treuhänderischen Verwaltung, die mit der Hebegebühr abgegolten wird. Diese beläuft sich hier nebst MwSt auf insgesamt 119,00 €; hiervon hat die Beklagte 85 % entsprechend 101,15 € zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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