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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: II-5 UF 148/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 617 | |
ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 4 |
Tenor:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird die Sache unter Aufhebung des am 17.08.2007 verkündeten Urteils des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mönchengladbach-Rheydt, Aktenzeichen 19 F 13/05 und des Verfahrens zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt zurückverwiesen.
Gründe:
Die Parteien haben am 07.03.1994 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist die Tochter J., geboren am 10.02.1995, hervorgegangen, die bei der Antragsgegnerin lebt. Die Parteien trennten sich im Oktober 2003. Nachdem ein früherer Scheidungsantrag des Antragstellers in dem Verfahren Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 19 F 44/04, rechtskräftig zurückgewiesen worden war, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10.12.2004 erneut die Scheidung der Ehe beantragt. Auch die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 13.07.2007 die Scheidung der Ehe beantragt.
Mit Schriftsatz vom 12.04.2007 hat die Antragsgegnerin in der Folgesache Ehegattenunterhalt beantragt, den Antragsteller zu verurteilten, an sie ab Rechtskraft der Scheidung einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 3.500,-- € zu zahlen. Zur Berechnung des Einkommens des Antragstellers hat sie sich auf ein in dem Verfahren auf Trennungsunterhalt, Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt - Aktenzeichen 19 F 80/04 -, eingeholtes Sachverständigengutachten gestützt. Das Verfahren auf Trennungsunterhalt ist bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen.
In der Folgesache Güterrecht hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller im Wege der Stufenklage mit Schriftsatz vom 21.09.2005 zunächst auf Auskunft und Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch genommen. Mit Teilurteil vom 03.03.2006 hat das Amtsgericht den Antragsteller antragsgemäß zur Auskunft über den Stand seines Endvermögens verurteilt. Nachdem der Antragsteller verteilt über mehrere Schriftsätze, zuletzt mit Schriftsatz vom 04.12.2006, Auskunft erteilt hatte, hat die Antragsgegnerin mit Schrift vom 13.04.2007 die Zahlungsstufe beziffert. Sie verlangt einen Zugewinnausgleich von 477.219,35 €. Der Antragsteller, der unter Berufung auf sein Anfangsvermögen die Zurückweisung des Zahlungsantrages der Antragsgegnerin begehrt, hat seinerseits in der Folgesache Güterrecht Widerklage in Form der Stufenklage auf Zugewinnausgleich erhoben.
Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Ehe der Parteien geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich geregelt. Die Folgesachen Ehegattenunterhalt und Zugewinn hat es auf Anregung des Antragstellers gemäß § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO abgetrennt. Eine Abtrennung dieser Folgesachen sei geboten, da die gleichzeitige Entscheidung dieser Folgesachen die Ehescheidung außergewöhnlich verzögern würde. Die Antragsgegnerin habe erst im April 2007 die Folgesache Unterhalt anhängig gemacht.
Gegen dieses, ihr am 22.08.2007 zugestellte, Urteil hat die Antragsgegnerin mit am 13.09.2007 bei dem Oberlandesgericht eingegangener Schrift Berufung eingelegt, die sie mit am 19.10.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Sie beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 17.08.2007 den Rechtsstreit an das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt zurückzuverweisen.
Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Abtrennung der Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Güterrecht seien nicht gegeben. Eine außergewöhnliche Verzögerung sei bei einer Verfahrensdauer von knapp über zwei Jahren, berechnet ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, dem 03.03.2005, nicht gegeben. Im übrigen habe der Antragsteller eine Verzögerung zu verantworten, da er auf den Antrag vom 21.09.2005 in der Folgesache Güterrecht erst am 04.12.2006 endgültig Auskunft erteilt habe. Der Antrag zum nachehelichen Unterhalt sei von ihr erst am 13.04.2007 gestellt worden, da sie zunächst das Ergebnis des in dem Verfahren auf Trennungsunterhalt eingeholten Gutachtens über die Einkommensverhältnisse des Antragstellers abgewartet habe.
Der Antragsteller, der zunächst beantragt hatte, die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen, hat im Senatstermin vom 19.12.2007 den Berufungsantrag anerkannt.
Das zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Zwar hat auch die Antragsgegnerin erstinstanzlich die Scheidung der Ehe beantragt, sie ist jedoch durch die Abtrennung der Folgesachen Güterrecht und nachehelicher Unterhalt beschwert.
Entgegen dem angefochtenen Urteil liegen die Voraussetzungen für eine Abtrennung der Folgesachen Ehegattenunterhalt und Güterrecht nach § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht vor. Eine Abtrennung nach dieser Regelung setzt zum einen voraus, dass die gleichzeitige Entscheidung über Folgesachen den Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögert und des weiteren, dass der Aufschub des Scheidungsausspruches auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellt. Zwar dauert das Scheidungsverfahren, berechnet ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, dem 03.03.2005, nunmehr über 2 1/2 Jahre und wird angesichts der zumindest in der Folgesache Güterrecht voraussichtlich zu erhebenden Beweise wohl noch erheblich länger dauern, so dass mit dem Amtsgericht eine außergewöhnliche Verzögerung, die in der Regel ab 2 Jahren Verfahrensdauer angenommen wird, zu bejahen ist. Entgegen dem Amtsgericht ist hingegen das Merkmal einer unzumutbaren Härte zu verneinen. Unzumutbar ist eine durch die Verzögerung des Scheidungsausspruches hervorgerufene Härte nur, wenn das Interesse des Antragstellers an einer alsbaldigen Scheidung vorrangig vor dem Interesse ist, das der andere Ehegatte daran hat, dass gleichzeitig mit der Scheidung über die Folgesachen entschieden wird. Vorliegend überwiegt hingegen das Interesse der Antragsgegnerin an einer gleichzeitigen Regelung der Folgesachen Ehegattenunterhalt und Güterrecht das Interesse des Antragstellers an einer vorzeitigen Scheidung. Der Antragsteller gibt als Gründe für eine unzumutbare Härte an, er habe einen leichten und einen mittleren Schlaganfall erlitten. Wann dies geschehen ist und welche Folgen zurückgeblieben sind, legt er nicht näher dar. Ärztliche Atteste hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Demgegenüber ist die unterhaltsrechtliche Absicherung der Antragsgegnerin ungeklärt. Trennungsunterhalt, über den bisher nicht rechtskräftig entschieden wurde, schuldet der Antragsteller nur bis Rechtskraft der Scheidung. Die unterhaltsrechtliche Lage der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung ist ungeklärt. Soweit der Antragsteller zur Zeit freiwillig Unterhalt zahlt und Krankenversicherungsbeiträge für die Antragsgegnerin trägt, kann er diese Zahlungen jederzeit einstellen. Die Verzögerung in der Folgesache Ehegattenunterhalt ist der Antragsgegnerin auch nicht vorzuwerfen. Zwar hat sie erst mit Schriftsatz vom 13.04.2007 den nachehelichen Unterhalt geltend gemacht. Es ist ihr jedoch zuzubilligen, dass sie zunächst das Gutachten aus dem Trennungsunterhaltsverfahren abgewartet hat. Die Verzögerung in der Folgesache Güterrecht beruht nicht zuletzt auf dem Verhalten des Antragstellers. Dieser hat auf das Teilurteil des Amtsgericht vom 03.03.2006 erst mit Schriftsatz vom 04.12.2006 endgültig Auskunft erteilt.
Da damit das Interesse der Antragsgegnerin zumindest an einer gleichzeitigen Entscheidung der Folgesache Ehegattenunterhalt mit der Entscheidung über die Scheidung das Interesse des Antragstellers an einer vorzeitigen Scheidung überwiegt, ist entsprechend dem Berufungsantrag der Antragsgegnerin das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Soweit der Antragsteller im Senatstermin vom 19.12.2007 den Berufungsantrag der Antragsgegnerin anerkannt hat, führt dies nicht zum Erlass eines Anerkenntnisurteils. Die verfahrensrechtliche Frage, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung vorliegen, steht nicht zur Disposition der Parteien und ist einem Anerkenntnis nicht zugänglich. Im übrigen wird auf die Regelung in § 617 ZPO verwiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, diese ist dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten.
Berufungswert: 23.549,38 €
Ende der Entscheidung
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