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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 25.03.2005
Aktenzeichen: II-5 WF 56/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 323 Abs. 3
ZPO § 323 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 27. Februar 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grevenbroich vom 26. Januar 2006, AZ: 13 F 243/03, wird zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe für die Klageverteidigung und für eine Widerklage auf Herabsetzung des durch Urteile des Amtsgerichts Grevenbroich vom 25. Januar 2002 und 1. August 2003, AZ: 13 F 167/99, titulierten Kindesunterhaltes ab Rechtshängigkeit der Widerklage bewilligt. Soweit der Beklagte mit der Widerklage eine Abänderung für die Zeit von Januar 2005 bis zur Rechtshängigkeit der Widerklage, die laut Empfangsbekenntnis - Bl. 342 GA - am 10. Januar 2006 eingetreten ist, hat das Amtsgericht unter Hinweis auf § 323 Abs. 3 ZPO Prozesskostenhilfe verweigert. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Er ist der Auffassung, gegen die Regelung in § 323 Abs. 3 ZPO bestünden verfassungsrechtliche Bedenken, da nach Satz 2 dieser Vorschrift lediglich zugunsten des Unterhaltsgläubigers eine Abänderung bereits ab Verzugseintritt und nicht erst ab Rechtshängigkeit möglich ist. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat das Amtsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert, soweit der Beklagte mit seiner Widerklage eine Abänderung für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Widerklage begehrt. Unabhängig von der Streitigen Frage der Leistungsfähigkeit des Beklagten steht eine Erfolgsaussicht der Widerklage für den Zeitraum Januar 2005 bis Januar 2006 die Regelung in § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO entgegen. Nach dieser Vorschrift darf ein Urteil nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden. Der durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder vom 6. April 1998 - Kind UG - eingeführte Satz 2 lockert das Rückwirkungsverbot nur für das Erhöhungsverlangen des Unterhaltsgläubigers. Soweit nach einer Auffassung, vgl. Johannsen-Henrich-Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 323 Rdnr. 117, die Ungleichbehandlung von Unterhaltsschuldner und - gläubiger nicht gerechtfertigt sei, folgt der Senat dem nicht. Die bevorzugte Gläubigerstellung rechtfertigt sich aus dem besonderen Vertrauensschutz des Unterhaltsgläubigers. Der Unterhaltsgläubiger, der seine wirtschaftlichen Verhältnisse und Dispositionen auf den Bestand des Ausgangstitels ausgerichtet hat, soll bis Rechtshängigkeit der Abänderungsklage geschützt werden. Erst durch die Rechtshängigkeit der Abänderungsklage weiß er verlässlich, dass der Schuldner eine Abänderung anstrebt, vgl. Wendel/Staudigel/Talmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 8 Rdnr. 165 b; Soyka, Die Abänderungsklage im Unterhaltsrecht, Rdnr. 123; Vogel, FamRZ 2000, S. 875 jeweils m.w.N.

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