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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 30.06.2009
Aktenzeichen: II-6 WF 114/09
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 | |
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 | |
ZPO § 269 Abs. 5 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 569 | |
BGB § 1592 Nr. 1 | |
BGB § 1592 Nr. 2 | |
BGB § 1593 |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wuppertal vom 19.05.2009 abgeändert.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Beschwerdewert: 272,87 €
Gründe:
I.
Der Antragsgegner hatte die Vaterschaft betreffend den Antragsteller unter dem 09.12.2004 anerkannt. Mit Schreiben vom 10.10.2008 wandte er sich an die Stadt W.l und bat um Zustimmung zur Durchführung eines Vaterschaftstests, nachdem die Kindesmutter zuvor mehrfach erklärt hatte, der Antragsgegner sei nicht der Kindesvater. Unter dem 12.10.2007 wurde der Antragsgegner von dem Antragsteller auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren in Anspruch genommen. Seine Vaterschaftsanfechtungsklage hatte Erfolg. Mit Urteil vom 04.11.2008 stellte das Amtsgericht Wuppertal fest, dass der Antragsgegner nicht der Vater des Antragstellers ist. Mit Schreiben vom 13.10.2008 war der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts im Hinblick auf das Ergebnis der Begutachtung im Anfechtungsverfahren bereits zurückgenommen worden. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 19.05.2009 hat das Amtsgericht dem Antragsgegner gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, da keine freiwilligen Unterhaltszahlungen erfolgt seien, hätte nur die Möglichkeit bestanden, gegen den Antragsgegner den Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt habe das Jugendamt davon ausgehen müssen, dass der Antragsgegner der Kindsvater sei. Der Antrag auf Vaterschaftsanfechtung sei erst am 11.12.2007 eingegangen. Der Antragsteller habe vorprozessual keine Kenntnis davon gehabt, dass der Antragsgegner nicht der Kindsvater sein könne. Der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung sei deshalb gerechtfertigt gewesen, die Kosten träfen deshalb den Antragsgegner.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 269 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig und begründet. Denn der Antragsteller muss nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen, nachdem er die Klage zurückgenommen hat. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO liegen nicht vor. Die rechtskräftige Feststellung, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist, hebt mit Wirkung für und gegen alle (§ 640h Abs. 1 Satz 1 ZPO) die durch §§ 1592 Nr. 1, 2 oder 1593 BGB begründete Zuordnung des Kindes zu dem Anfechtenden rückwirkend auf. Die Rechtslage wird so angesehen, als habe die Vaterschaft nie bestanden (vgl. Palandt/Diederichsen, § 1599 Rn. 9). Dementsprechend führt der Wegfall der materiell-rechtlichen Unterhaltspflicht aufgrund der während des Unterhaltsprozesses erfolgenden Feststellung der Nichtabstammung nicht zur Erledigung des Rechtsstreits. Denn die Unterhaltspflicht ist mit Wirkung ex tunc auf einen Zeitpunkt vor Klageerhebung entfallen (h.M., vgl. OLG Celle FamRZ 1993, 437; OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 1162 f.; Münchener Kommentar - Wellenhofer, § 1599, Rn. 30). Das rückwirkende entfallende Unterhaltspflicht hat zur Folge, dass der Antragsteller von Anfang an keinen Unterhalt geltend machen konnte (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O., 1163). Ob eine andere Kostenverteilung dann angezeigt ist, wenn der Antragsgegner den Antragsteller im Laufe des Unterhaltsverfahrens mit der Anfechtungsklage überrascht, worauf er sich zuvor nicht einstellen konnte, kann hier dahinstehen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Denn mit der Anfechtungsklage war hier schon vor der Einleitung des Verfahrens zu rechnen. So hatte der Antragsgegner gegenüber dem Jugendamt, das als Beistand des Antragstellers fungierte, gestützt auf Angaben der Kindesmutter bereits detailierte Zweifel an seiner Vaterschaft geäußert, die Erhebung der Anfechtungsklage war zwangsläufig vorgezeichnet. Schon bei Antragstellung musste deshalb gewärtig sein, dass die Unterhaltsansprüche des Kindes im Ergebnis nicht würde durchgesetzt werden können.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht gemäß § 3 ZPO dem Betrag der Verfahrenskosten, die in der Hauptsache entstanden sind und um deren Auferlegung die Parteien im Beschwerdeverfahren streiten.
Kommt es nicht zu einer Entscheidung, fallen Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vereinfachte Unterhaltsfestsetzung nicht an (vgl. Zöller-Philippi, § 650 Rn. 9, Rn. 21).
Maßgeblich wird der Wert des Beschwerdeverfahrens danach durch die Gebühr nach VV 3100 bestimmt, die der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners liquidieren kann (vgl. Zöller a.a.O.). Bei einem Wert der Hauptsache von 2.352,- € (12 x 196 €; vgl. insoweit Zöller a.a.O.) liegt der Beschwerdewert bei 272,87 € (Rechtsanwaltsgebühr inkl. Postpauschale und Mehrwertsteuer).
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.
Ende der Entscheidung
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