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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 17.06.2008
Aktenzeichen: II-6 WF 96/08
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 115 Abs. 3 Satz 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 8 |
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wuppertal vom 29.04.2008 abgeändert und Antragstellerin unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. in H. zu den Bedingungen einer ortsansässigen Rechtsanwältin Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gründe:
I. Die Parteien haben am 06.12.1996 geheiratet und leben seit Juli 2005 getrennt. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihren Scheidungsantrag. Das Amtsgericht hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Sie sei in der Lage die Kosten der Prozessführung aus ihrem Vermögen (Belastung oder Veräußerung der Immobilie in Brasilien) zu bestreiten. Hilfsweise bestehe ein durchsetzbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Antragsgegner. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
II. Das gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Rechtsmittel ist begründet. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Antragstellerin der Einsatz ihres Vermögens zumutbar ist. Zwar dürfte es sich bei dem Immobilienbesitz der Antragstellerin, sie ist hälftige Miteigentümerin einer Eigentumswohnung in Brasilien, nicht um Schonvermögen gemäß § 90 Abs. 2 Ziffer 8. SGB XII handeln. Es ist jedoch nicht festzustellen, dass die Antragstellerin verpflichtet ist, ihren Miteigentumsanteil für die Prozesskosten zu verwerten. Denn es muss sich bei dem nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzusetzenden Vermögen um zur Finanzierung der Prozesskosten verfügbares Vermögen handeln. Deshalb muss bei Grundvermögen, welches nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Ziffer 8. SGB XII grundsätzlich zu verwerten ist, festgestellt werden können, dass die Partei das Grundstück zeitnah verkaufen und voraussichtlich einen zur Deckung der Prozesskosten ausreichenden Erlös erzielen könnte (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2006, 136). In der Regel ist der Verkauf einer Immobilie aber ein langwieriges Verfahren, welches der Partei zeitnah keine verwertbaren Mittel verschafft. Dies gilt umso mehr, wenn es sich, wie hier, um ausländischen Immobilienbesitz handelt und Miteigentümer der Prozessgegner ist (vgl. OLG Saarbrücken, 8 W 25/08, Beschluss vom 26.03.2008, www.juris.testa-de.net). Von einer schnellen Verwertung oder Belastung des Grundbesitzes zum Zwecke einer Darlehensverschaffung kann daher nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin auf eine Verwertung der Immobilie zu verweisen, hieße ihr letztlich den Zugang zum Gericht zu verweigern.
Anhaltspunkte für das Vorhandensein anderen einsetzbaren Vermögens bestehen nicht. Insbesondere ist das Bestehen eines durchsetzbaren Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss gegen den Antragsgegner nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass dieser nach der Übertragung der Immobilie D. in W. auf seine Tochter und der Einstellung seiner gewerblichen Tätigkeit nur noch über geringfügige Einkünfte verfügt.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig (§ 114 ZPO), so dass ihr wie geschehen Prozesskostenhilfe zu bewilligen war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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