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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.07.2008
Aktenzeichen: II-6 WF 97/08
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 52 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wuppertal vom 02.05.2008 abgeändert und dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K., W., für das Vermittlungsverfahren bewilligt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.

Ob in einem Vermittlungsverfahren nach § 52 a FGG die Beiordnung eines Rechtsanwalts grundsätzlich nicht geboten erscheint (so OLG Hamm, FamRZ 1998, 1303; OLG Thüringen, FamRZ 2005, 1578; OLG Sachsen-Anhalt, OLGR 2006, 364; Keidel/Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 52 a Rn 18) oder ob sie regelmäßig als erforderlich zu betrachten ist (so OLG München, FamRZ 2000, 1225; OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2007, 566), ist umstritten. Der Senat schließt sich der Auffassung an, die grundsätzlich ein Bedürfnis für die Beiordnung bejaht. Maßgebend dafür ist die Erwägung, dass auch in einem Umgangsverfahren regelmäßig die Beiordnung eines Anwalts notwendig ist, wenn ernsthafter Streit zwischen den Eltern besteht (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 121 Rn 7). Für das Vermittlungsverfahren kann dann aber nichts anderes gelten, weil Voraussetzung dafür ist, dass bereits eine gerichtliche Verfügung über den Umgang vorliegt (§ 52 a Abs. 1 Satz 1 FGG). Mit einer streitigen Auseinandersetzung ist somit im Vermittlungsverfahren in aller Regel zu rechnen. Hinzukommt, dass im Falle des Scheiterns der Vermittlung sich ein Zwangsmittelverfahren anschließen kann (§ 52 a Abs. 5 FGG), in dem in den meisten Fällen ebenfalls anwaltlicher Beistand benötigt werden wird. Vor dem Hintergrund erscheint auch im Streitfall die Beiordnung eines Anwalts geboten, da nicht von vornherein davon auszugehen war, dass die Beteiligten - ohne anwaltliche Hilfe - zu einer einvernehmlichen Regelung finden würden.

Ende der Entscheidung

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