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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 06.07.2006
Aktenzeichen: II-7 WF 92/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 Abs. 3 | |
ZPO § 127 Abs. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 3 |
- eine Beiordnung gemäß § 121 Abs. 3 ZPO erfordert kein vom Gericht einzuholendes Einverständnis des beigeordneten Rechtsanwalts, da dieses bereits in dem Antrag auf Beiordnung liegt.
- zur Reichweite des § 121 Abs. 3 ZPO
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts N. vom 20.04.2006 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Gründe:
Dem in K. wohnenden Antragsgegner ist mit dem vorbezeichneten Beschluss des Amtsgerichts Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des beim Amtsgericht M. zugelassenen Rechtsanwalts Dr. S aus M. "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" bewilligt worden.
Gegen die vorbezeichnete Beschränkung der Beiordnung wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners mit seiner Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners ist bereits unzulässig.
Im Bewilligungsverfahren, zu dem auch die Beiordnung eines nicht zugelassenen Rechtsanwalts gehört, treten sich die hilfsbedürftige Partei und die Staatskasse materiell gegenüber (formell ist die Beteiligung der Staatskasse aus Gründen des Beschleunigungsbedürfnisses des Prozesskostenhilfeverfahrens stark eingeschränkt, § 127 Abs. 3 ZPO), der Rechtsanwalt ist nur als Bevollmächtigter der Partei, nicht aber aus eigenem Recht daran beteiligt. Dementsprechend ist es konsequent, im Falle der Ablehnung der beantragten Beiordnung nur der Partei selbst das Beschwerderecht gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO einzuräumen, nicht aber dem Rechtsanwalt (vgl. Zöller/Schneider, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rdnr. 19 m. w. N., soweit der selbe Autor in a. a. O. Rz. dem Rechtsanwalt ein Beschwerderecht für den Fall einräumt, dass er ohne seine Zustimmung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet wird" beruht dies auf der unzutreffenden Annahme - wie noch auszuführen ist - , dass ein ausdrückliches Einverständnis des Rechtsanwalts für diese Einschränkung erforderlich ist). Am Festsetzungsverfahren hingegen sind nur die Staatskasse und der Rechtsanwalt - formell und materiell unbeschränkt - beteiligt, nicht aber die Prozesspartei. Diese von den jeweiligen Verfahrensordnungen vorgegebene Differenzierung der Regelungsgegenstände ist auch praxisgerecht. Würde der Streit um die zukünftig erst entstehenden Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts bereits im Bewilligungsverfahren ausgetragen werden müssen, wäre einerseits das Festsetzungsverfahren obsolet, andererseits würde das ohnehin schon schwerfällige Bewilligungsverfahren, das die hilfsbedürftige Partein in den Stand setzen soll, ihre im Hauptverfahren verfolgten Rechte vor den Gerichten wirksam zur Geltung zu bringen, mit sachfremder Materie belastet und in die Länge gezogen. Im Übrigen müsste im Bewilligungsverfahren auch der Staatskasse eine über die Regelung des § 127 Abs. 3 ZPO hinausgehende Rechtsstellung eingeräumt werden, um ihr Gelegenheit zu geben, ihre Rechtsauffassung zu den streitigen Vergütungsansprüchen des Rechtsanwalts zur Geltung zu bringen. Dies kann in Extremfällen zu einer extensiven Überprüfung der Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts führen und damit zu für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren unhaltbaren Konsequenzen (so auch OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 819; OLG Hamm FamRZ 2004, 708; a. A. OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227;OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1385; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 106; Büttner FRP 2002, 500).
Darüber hinaus wäre die Beschwerde aber auch unbegründet.
Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei an einem anderen Ort haben, und beim Prozessgericht nicht zugelassenen Anwälten, die gemäß § 78 Abs. 1 ZPO an anderen Gerichten postulationsfähig sind.
Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 121 Abs. 3 ZPO betrifft die Beschränkung der Beiordnung lediglich Anwälte, die nicht beim Prozessgericht zugelassen sind, also insbesondere solche Anwälte, die bei einem Amtsgericht, Landgericht oder Oberlandesgericht zugelassen und damit an jedem anderen Amtsgericht, Landgericht oder Oberlandesgericht postulationsfähig sind und im Rahmen dieser Postulationsfähigkeit beigeordnet werden möchten. Der vor dem Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 06.01.2006 - 3 UF 45/05 - entschiedene Fall fällt darunter nicht, weil die Rechtsanwältin, um deren Beiordnung es ging, beim Oberlandesgericht Oldenburg zugelassen war. Wegen der eindeutigen Gesetzesvorschrift und dem Wegfall von § 126 Abs. 1 S. 2 HS 1 BRAGO darf die Beiordnung nur bei den beim Prozessgericht zugelassenen Anwälten nicht gemäß § 121 Abs. 3 ZPO beschränkt werden. Die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten richtet sich nach § 46 Abs. 1 RVG. Danach sind Reisekosten zu erstatten, wenn eine Reise erforderlich ist. Daran dürften bei Terminswahrnehmungen für einen bei dem entsprechenden Gericht zugelassenen Anwalt keine Bedenken bestehen.
Anders verhält es sich demgegenüber bei solchen Rechtsanwälten, die beim Prozessgericht nicht zugelassen, aber postulationsfähig sind. Hier ist die Frage der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten und die Beschränkung der Beiordnung nicht unumstritten. Grundsätzlich darf den Wunsch einer Partei, ihr einen nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen nur nach § 121 Abs. 3 ZPO stattgegeben werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Nach Schütt (MDR 2003, 236) widerspricht diese Regelung der Grundsatzentscheidung des BGH in FamRZ 2003, 441. Hiernach sind die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der seinen Büro am Wohnort der Partei hat, in aller Regel vom unterlegenen Gegner nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO zu erstatten, weil dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig ist. Schütt folgert aus der erwähnten Entscheidung, dass auch die mit Prozesskostenhilfe prozessierende Partei verlangen kann, ihr einen an ihrem Wohnort ansässigen Rechtsanwalts beizuordnen. Er meint, man dürfe die bedürftige Partei nicht schlechter behandeln, als eine begüterte Partei (ebenso OLG Koblenz FamRZ 2003, 1939 , OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1298; a. A. OLG Saabrücken FamRZ 2004, 707). Diese Auffassung von Schütt ist allerdings aus Art. 3 GG nicht herzuleiten, da im Bereich des Rechtsschutzes arme und reiche Prozessparteien nicht vollständig gleichgestellt werden müssen (BVerfGE 22, 83; 63, 380; 81, 347). Der Gesetzgeber kann frei gestalten, in welchem Ausmaß eine Angleichung stattfindet. Das Grundgesetz verlangt lediglich, dass den armen Parteien der Rechtsschutz nicht versagt wird (BVerfGE 78, 104). Dies dürfte auch durch die Anwendung von § 121 Abs. 3 ZPO nicht zu befürchten sein, da durch diese Vorschrift lediglich unnötige Reisekosten vermieden werden sollen (OLG Köln FamRZ 2004, 123). Die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts kommt jedoch dann in Betracht, wenn die zu erwartenden Kosten nicht höher sind als die dadurch verursachte Kostenersparnisse (OLG Nürnberg MDR 2002, 55). Hier könnten insbesondere die Reisekosten der Parteien eine Rolle spielen, die zu einem ortsansässigen Rechtsanwalt reisen muss, um diesen zu informieren.
Die Beschwerde hat auch nicht deswegen Erfolg, weil das Gericht die Beschränkung des § 121 Abs. 3 ZPO ohne Einverständnis des beigeordneten Anwalts angeordnet hat (vgl. OLG Celle FamRZ 2000, 1387, OLG Nürnberg FamRZ 2002, 106, OLG München MDR 2002, 1277; a. A. FamRZ 1993, 819; OLG Rostock FamRZ 2001, 510; OLG Köln FamRZ 2004, 123). Ein ausdrückliches Einverständnis zu dem Antrag auf Beiordnung ist deswegen nicht erforderlich, weil sich die Beschränkung der Beiordnung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Nach § 121 Abs. 3 ZPO darf ein beim Prozessgericht nicht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Das Gesetz schreibt damit die Beschränkung der Beiordnung als gebundene Entscheidung ausdrücklich vor, so dass für eine abweichende Beiordnung kein Spielraum besteht. Ein nicht zugelassener Rechtsanwalt weiß demgemäß aufgrund des Gesetzeswortlautes, dass eine Beiordnung nur unter dieser Beschränkung in Betracht kommt. Aus diesem Grund besteht weder Raum noch Anlass, eine gesondertre Einwilligung zu verlangen. Diese liegt bereits in dem Antrag auf Beiordnung. Ein Teil der Gegenmeinung, die ein ausdrückliches Einverständnis erfordert, bezieht sich zur Begründung auf die Vorschrift des 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO, die allerdings inzwischen weggefallen ist.
Ende der Entscheidung
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