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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 02.04.2008
Aktenzeichen: II-8 UF 10/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 233 | |
ZPO § 319 | |
ZPO § 517 | |
ZPO § 621 e Abs. 3 |
Tenor:
wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 04.12.2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 2.000 €
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat nach Einholung entsprechender Rentenauskünfte mit Beschluss vom 04.12.2007 auf Übertragung von Rentenanwartschaften des Antragsgegners auf das Versicherungskonto der Antragstellerin erkannt. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 05.12.2007 zugestellt worden. Nach Hinweis durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, dass das Gericht die Währungsangaben in den Bescheiden der Rententräger verwechselt und statt auf Euro auf DM-Beträge erkannt habe, hat das Amtsgericht am 07.12.2007 seine Entscheidung gemäß § 319 ZPO berichtigt und auf Übertragung entsprechender Euro-Beträge erkannt. Den Berichtigungsbeschluss hat der Richter mit der Entscheidung vom 04.12.2007 verbinden und den Beteiligten (erneut) zustellen lassen. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 12.12.2007 zugegangen. Mit Schriftsatz vom 09.01.2008, Eingang beim Oberlandesgericht am gleichen Tage, hat der Antragsgegner gegen den Beschluss vom 04.12.2007 Beschwerde eingelegt. Auf Hinweis des Senats, dass das Rechtsmittel verfristet sein könnte, hat er mit Schriftsatz vom 08.02.2008 vorsorglich auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angetragen.
II.
Die Beschwerde ist nicht fristgerecht eingelegt worden.
1. Gemäß §§ 621e Abs. 3, 517 ZPO muss die Beschwerde gegen eine isolierte Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung eingelegt werden. "In vollständiger Form abgefasst" bedeutet nicht fehlerfrei. Daher ist eine Berichtigung der anfechtbaren Entscheidung durch einen Beschluss nach § 319 ZPO nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für Fristbeginn und Fristablauf grundsätzlich ohne Bedeutung (BGHZ 89, 186; NJW 2003, 2991, 2992; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. § 319 Rdn. 25 m. w. N.). Ausnahmen hat der Bundesgerichtshof nur in wenigen Fällen zugelassen, etwa wenn erst aus der berichtigten Fassung des Urteils hervor geht, welche Partei beschwert ist (BGHZ 89, 186, 187), gegen wen das Rechtsmittel zu richten ist (BGHZ 113, 231) oder dass überhaupt ein Rechtsmittel zulässig ist (BGH NJW 2004, 2389). Dagegen reicht es nach dieser Rechtsprechung nicht aus, wenn erst durch den Berichtigungsbeschluss im Tenor deutlich wird, in welchem Umfang eine Partei unterlegen ist (BGHZ 89, 186, 188; VersR 1992, 636).
2. Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung ist für den Lauf der Frist auf die Zustellung des Beschlusses vom 04.12.2007 (05.12.2007) und nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses (12.12.2007) abzustellen. Denn die Berichtigung trug nur einer Verwechslung der Währungseinheiten Rechnung. Statt der zunächst tenorierten 170,09 DM und 28, 68 DM waren tatsächlich 170,09 € und 28,67 € von den Versicherungskonten des Antragsgegners auf das Konto der Antragstellerin zu übertragen. Die Beschlussgründe trugen zwar die Währungsangabe; allerdings war für die Parteien, denen die Auskünfte der Rentenversicherungsträger vorlagen, ohne Weiteres ersichtlich, dass das Gericht nur die Währungszeichen verwechselt und statt der in den Auskünften ausgewiesenen Euro-Beträgen DM-Beträge in seine Berechnung eingestellt hatte.
3. Verfassungsrechtliche Überlegungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Das aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Verbot, dem Bürger den Zugang zu den Gerichten - und damit auch den Zugang zur gesetzlich vorgesehenen Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz - nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 23, 26; 41, 323, 326 f.; 42, 128, 130; 44, 302, 305; 52, 203, 207; stdge. Rspr.), wird auch nach der vom Beschwerdeführer zitierten Auffassung Vollkommers bei Abstellen auf die Erstentscheidung nicht verletzt, wenn die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung bereits vor Zustellung des Berichtigungsbeschlusses für die Partei offenkundig war (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. § 319 Rdn. 25a). So aber lag der Fall hier. Für jeden der Beteiligten war aufgrund der Rentenauskünfte klar, dass das Gericht in seinem Beschluss vom 04.12.2007 nur die Währungen verwechselt und die Euro Beträge als DM Beträge bezeichnet hatte. Daher kann nicht angenommen werden, dass dem Antragsgegner erst durch die Berichtigung das wahre Ausmaß seines Unterliegens klar geworden sei. Diese Annahme wird im Übrigen auch durch die Beschwerdebegründung nicht gestützt, die sich nicht gegen die Höhe der Übertragungsverpflichtung, sondern - wie bereits in erster Instanz - grundsätzlich gegen einen Versorgungsausgleich wendet.
III.
Wegen der Versäumung der Beschwerdefrist kann dem Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Der hilfsweise mit Schriftsatz vom 08.02.2008 gestellte Antrag ist unbegründet.
Der Antragsgegner war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Beschwerdefrist des § 621 e ZPO einzuhalten, § 233 ZPO. Denn er muss sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Bevollmächtigten zurechnen lassen. Diesem aber musste die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Fristbeginn und Fristablauf in Fällen der Berichtigung bekannt sein. Selbst wenn er meinte, durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses sei die Rechtsmittelfrist erneut in Gang gesetzt worden, hätte er aus Gründen der Vorsorge sein Rechtsmittel vor Ablauf der Frist einlegen müssen. Umstände, aus denen folgt, dass er die am 07.01.2008 ablaufende Frist nicht einhalten konnte, sind nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar.
IV.
Das Rechtsmittel war daher gemäß §§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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