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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 17.12.2007
Aktenzeichen: II-8 UF 215/07
Rechtsgebiete: VAHRG, FGG
Vorschriften:
VAHRG § 3b Abs. 1 | |
VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 | |
FGG § 20 Abs. 1 |
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem am 10.8.2007 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Rheinberg wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 2.000 €.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 24.1.1975 die Ehe miteinander geschlossen und wurden auf den am 26.1.2007 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers durch das am 10.8.2007 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts Rheinberg geschieden.
Im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht im Wege des Rentensplittings Rentenanwartschaften in Höhe von 368,89 EUR und im Wege des erweiterten Splittings weitere Rentenanwartschaften in Höhe von 49,00 € - jeweils bezogen auf den 31.12.2006 - vom Rentenkonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Rentenkonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland übertragen.
Bei der Entscheidung wurden auf Seiten des Antragstellers gesetzliche Rentenanwartschaften des Antragstellers in Höhe von 708,36 € und auf Seiten der Antragsgegnerin gesetzliche Rentenanwartschaften von 1.446,14 € sowie ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der A.J u.a. GmbH, für die das Amtsgericht einen dynamischen Rentenwert von 4.689,20 € ermittelt hat, berücksichtigt.
Mit ihrer Beschwerde rügt die Antragsgegnerin, dass die betriebliche Anwartschaft fehlerhaft dynamisiert worden sei. Sie ist zudem der Meinung, dass die nicht durch Rentensplitting auszugleichenden Anrechte in voller Höhe dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten seien.
Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen. Er hält die Dynamisierungsberechnung des Amtsgerichts ebenfalls für fehlerhaft, macht aber geltend, dass dieser Fehler nicht die Höhe der öffentlich rechtlich ausgeglichenen Anrechte habe. Nur die Höhe des dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenen Anrechts sei fehlerhaft.
Die gesetzlichen Rentenversicherungsträger haben keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
1)
Soweit die Antragsgegnerin sich gegen die Durchführung des erweiterten Splittings in Höhe von 49,00 € wendet, fehlt dem Begehren jede sachliche Begründung.
Die Durchführung des erweiterten Ausgleichs nach § 3 b Abs. 1 VAHRG steht im Ermessen des Gerichts. Dieses hat von dieser Möglichkeit nach Maßgabe des Normzwecks und unter Berücksichtigung der Parteiinteressen Gebrauch zu machen (BGH FamRZ 1992, 921). Dies führt im Regelfall zur Durchführung des erweiterten Ausgleichs nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, soweit nicht gewichtige Gründe im Einzelfall die Verweisung auf den schuldrechtlichen Ausgleich vorzugswürdig erscheinen lassen.
Die Antragsgegnerin beschränkt sich darauf, die Verweisung der gesamten nicht durch Rentensplitting auszugleichenden Anrechte in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu beantragen, ohne mitzuteilen, was an der Durchführung des erweiterten Ausgleichs missbilligt wird.
Zwar sind an die Beschwerdebegründung nicht die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Berufungsbegründung. Wenn eine Begründung jedoch vollständig fehlt oder sich auf nichtssagende Wendungen beschränkt, ist die Beschwerde zu verwerfen (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., Rn. 49 zu § 626e m.w.N.).
2)
Soweit die fehlerhafte Berechnung gerügt wird, steht der Antragsgegnerin keine Beschwerde zu, weil sie durch die amtsgerichtliche Entscheidung nicht in einem ihr zustehenden subjektiven Recht beeinträchtigt ist, § 20 Abs. 1 FGG.
Die Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers liegt nur vor, wenn die angegriffene Entscheidung in dessen subjektiven Rechte eingreift; macht ein Betroffener hingegen lediglich ein berechtigtes Interesse an einer Änderung oder Beseitigung der ergangenen Entscheidung geltend, so begründet dies (allein) keine Beschwerdeberechtigung im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87).
Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht das erweiterte Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der größtmöglichen Höhe eines Betrages von monatlich 49 € durchgeführt und den Ausgleich der weitergehenden Anrechte der Antragsgegnerin dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Zwar hat das Amtsgericht, wie mit der Beschwerde zutreffend gerügt wird, die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung der Antragsgegnerin fehlerhaft dynamisiert. Neben der fehlerhaften Eingabe der Jahresrente verkennt das Amtsgericht, dass die Rente aufgrund der vom Versorgungsträger mitgeteilten Anpassungssätze in den letzten 10 Jahren als leistungsdynamisch zu bewerten ist, was zu einer Anhebung des Barwertfaktors der Tabelle 1 der BarwertVO um 50 % (§ 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO) führt. Es errechnet sich ein dynamischer Rentenwert von 15.600 € (Jahresrente) x 384/498 (Errechnung des Ehezeitanteils) x 6,2 x 137,5 % x 150 % (Barwertfaktor gem. Tabelle 1 der BarwertVO, erhöht wegen vorzeitigem Rentenbeginn um 37,5 % (§ 2 Abs. 3 BarwertVO) und wegen Leistungsdynamik um 50 % (§ 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO) x 0,0001750002 (Umrechnungsfaktor Beiträge in EP) x 26,13 € (aktueller Rentenwert bei Ehezeitende) = 703,38 €
Auch bei zutreffender Berechnung des dynamischen Rentenwerts für das Anrecht auf betriebliche Altersversorgung weicht der durchzuführende Versorgungsausgleich nicht zu Lasten der Antragsgegnerin von der amtsgerichtlichen Entscheidung ab. Der auszugleichende hälftige Wertunterschied von (1446,14 € + 703,38 € - 708,36 €) / 2 = 720,58 € ist in Höhe von 368,89 € durch Rentensplitting (§ 1578b Abs. 1 BGB) und in Höhe von 49,00 € durch erweitertes Splitting (gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) auszugleichen. Der verbleibende Restbetrag von 302,69 € ist gem. § 2 VAHRG auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen oder gem. § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG durch Beitragszahlung auszugleichen, was das Amtsgericht jedoch nicht weiter geprüft hat.
Der vom Amtsgericht vorgenommene Ausgleich begründet deshalb im Ergebnis jedenfalls keine Beeinträchtigung der Rechtsposition der Antragsgegnerin als Ausgleichspflichtige im Versorgungsausgleich.
Die fehlerhafte Begründung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich führt demgegenüber nicht zu einer Beeinträchtigung subjektiver Rechte, weil die in der Begründung des Urteils vom 10. August 2007 vorgenommene Berechnung keine Bindungswirkung für das spätere Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entfaltet.
Bei der möglichen Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wird zwar der bisher öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teil unberührt bleiben. Darüber hinaus wird aber die Differenz zum wahren Wert des auf die Ehezeit entfallenden Anrechts selbständig und ohne Bindung an die Ursprungsentscheidung ermittelt (vgl. BGH FamRZ 1995, 157 f.). Auch bei Durchführung eines Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG können bei der Neuberechnung Rechen- und Rechtsanwendungsfehler der Ursprungsentscheidung korrigiert werden (BGH FamRZ 1989, 264 f.; 725 f.). Eine Auswirkung der fehlerhaften Berechnung des Amtsgerichts auf mögliche künftige Versorgungsausgleichsverfahren zwischen den Parteien kann damit ausgeschlossen werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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