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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: II-8 UF 219/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 538 Abs. 2
ZPO § 621 e
1. Die unterbliebene Anhörung des betroffenen Kindes in FGG-Verfahren, die die Personen- oder Vermögenssorge betreffen, ist jedenfalls bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ein schwerwiegender Verfahrensfehler, der zur Zurückverweisung führt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die Entscheidung auf dem Verstoß beruht.

2. Die Zurückverweisung in FGG-Verfahren kann auch ohne Antrag eines Beteiligten von Amts wegen erfolgen. Die Beschränkungen des § 538 Abs. 2 ZPO finden im Verfahren der befristeten Beschwerde nach § 621 e ZPO keine Anwendung.


Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Rheinberg vom 08.08.2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

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