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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: II-8 UF 219/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 538 Abs. 2 | |
ZPO § 621 e |
2. Die Zurückverweisung in FGG-Verfahren kann auch ohne Antrag eines Beteiligten von Amts wegen erfolgen. Die Beschränkungen des § 538 Abs. 2 ZPO finden im Verfahren der befristeten Beschwerde nach § 621 e ZPO keine Anwendung.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Rheinberg vom 08.08.2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Ende der Entscheidung
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