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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 26.03.2007
Aktenzeichen: II-8 WF 46/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 5. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 06.10.1967 geheiratet und leben seit Anfang 2005 getrennt. Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter S., geboren am 28. Januar 1968, hervorgegangen. Die am 3. Januar 1949 geborene Antragsgegnerin ist Hausfrau und hat während der Ehe nur geringfügig gearbeitet. Der Antragsteller ist Schlosser und erhält seit dem 1. Oktober 2006 eine monatliche Rente in Höhe von 1.097,68 € sowie eine Alterswerksrente in Höhe von monatlich 91,45 €.

Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin im Verbundverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie Nachscheidungsunterhalt in Höhe von monatlich 423,86 € geltend macht. Dem Antragsteller hat es zur Verteidigung Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er sich gegen eine 254,13 € übersteigende Inanspruchnahme wendet und sein Prozesskostenhilfegesuch im Übrigen abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er macht geltend, die Antragsgegnerin könne mindestens 1.200 € netto verdienen, wenn sie sich nur hinreichend bewerben würde. Erwerbsbemühungen habe sie nicht ausreichend dargetan. Nach dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung werde Aufstockungsunterhalt auf jeden Fall entfallen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Dem Amtsgericht ist darin beizupflichten, dass der Antragsgegnerin kein Einkommen zuzurechnen ist, welches netto bereinigt - d. h. auch nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen in Höhe von rund 5 % - sowie nach Abzug des Anreizsiebtels oberhalb von 680 € im Monat liegt. Denn die Berücksichtigung eines anrechenbaren Einkommens von 680 € würde die Erzielung eines Nettoverdienstes in Höhe von rund 850 € im Monat voraussetzen. Dies dürfte angesichts des Alters der Antragsgegnerin und ihrer fehlenden Berufserfahrung nur bei einem vollschichtigen Einsatz zu verdienen sein. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass der Senat in ständiger Rechtsprechung bei einer ungelernten aber jungen und gesunden weiblichen Arbeitskraft in vollschichtiger Beschäftigung regelmäßig von einem zu erzielenden Nettoeinkommen in Höhe von 900 € ausgeht. Im übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der amtsgerichtlichen Entscheidung verwiesen.

Ende der Entscheidung

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