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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 02.07.2003
Aktenzeichen: III - 2 Ss 88/03 - 41/03 II
Rechtsgebiete: MRK, StPO
Vorschriften:
MRK Art. 6 Abs. 3a | |
MRK Art. 6 Abs. 3b | |
StPO § 200 | |
StPO § 201 | |
StPO § 243 Abs. 3 S. 1 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
III - 2 Ss 88/03 - 41/03 II
In der Strafsache
wegen Diebstahls
hat der 2. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S..., den Richter am Oberlandesgericht B... und die Richterin am Oberlandesgericht H... am
2. Juli 2003
auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 28. November 2002 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung der Beschwerdeführerin einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revision wird als unbegründet auf Kosten der Angeklagten verworfen.
Gründe:
Die Revision ist unbegründet, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Der zulässig erhobenen Verfahrensrüge bleibt der Erfolg versagt. Zwar ist der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Angeklagten gemäß § 201 Abs. 1 StPO die Anklageschrift nur in deutscher Sprache und nicht entsprechend Nr. 181 Abs. 2 RiStBV in übersetzter Form mitgeteilt worden. Indessen verstößt dies entgegen der Ansicht der Angeklagten nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, weil die Übersetzung durch die in der Hauptverhandlung anwesende Dolmetscherin in ausreichender Form nachgeholt worden ist.
Nach einhelliger Auffassung haben sprachunkundige Ausländer bei der Mitteilung der Anklageschrift iSd § 201 Abs. 1 StPO einen Anspruch auf eine Übersetzung in eine ihnen verständliche Sprache. Dies folgt einerseits aus dem Recht jedes Angeklagten aus Art. 6 Abs. 3 a MRK auf Information über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung und andererseits aus seinem Anspruch aus Art. 6 Abs. 3 b MRK auf ausreichende Vorbereitung seiner Verteidigung (vgl. BVerfGE 64, 135, 147/148; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, StV 2001, 498 mwN). Die Mitteilung der Anklageschrift gemäß § 201 Abs. 1 StPO ist indessen, anders als die Erhebung der Anklage, keine Verfahrensvoraussetzung (vgl. BGHSt 33, 183, 186). Der als einfaches Bundesrecht geltende Art. 6 Abs. 3 MRK verlangt auch keine schriftliche Übersetzung der Anklage, so dass insoweit grundsätzlich auch eine mündliche Mitteilung ausreicht. Die Informationsfunktion der Anklageschrift besteht darin, den Angeklagten über den Anklagevorwurf zu unterrichten und ihm die notwendigen Kenntnisse über den Verfahrensgegenstand zu verschaffen, damit er sich ausreichend gegenüber den erhobenen Beschuldigungen verteidigen kann. Die gebotene Kenntnis des Angeklagten vom Gegenstand der Anklage kann grundsätzlich auch eine mündliche Übersetzung, die erst in der Hauptverhandlung erfolgt, vermitteln.
Ihre Grenze findet diese gesetzlich zulässige Möglichkeit allein darin, dass der Verfahrensgegenstand rechtlich und tatsächlich überschaubar ist, so dass der Angeklagte den Anklagevorwurf in seiner inhaltlichen und juristischen Tragweite verstehen kann (vgl. auch OLG Hamburg StV 1994, 65, 66; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, VRS 68, 119, 120; KK-Tolksdorf, 4. Aufl., § 201 StPO Rdnr. 8; LR-Rieß, 25. Aufl., § 201 StPO Rdnr. 15; Pfeiffer, 3. Aufl., § 201 StPO Rdnr. 1; a.A. OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, StV 2001, 498; Meyer-Goßner, 46. Aufl., Art. 6 MRK Rdnr. 18).
Daneben zeigt auch ein Vergleich mit den für das beschleunigte Verfahren geltenden Vorschriften, dass es in einfach gelagerten Fällen nicht der Mitteilung einer Anklageschrift in übersetzter Form bedarf. Soweit der Sachverhalt einfach oder die Beweislage klar ist, kann die Strafverfolgung gemäß § 417 StPO im beschleunigten Verfahren geschehen. In diesen Fällen bedarf es gemäß § 418 Abs. 3 Satz 1 StPO keiner Anklageschrift. Insoweit kann die notwendige Information des Angeklagten, der sich zur Hauptverhandlung gestellt hat oder der dem Gericht vorgeführt worden ist, gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO aufgrund einer mündlichen Erhebung der Anklage in der Hauptverhandlung erfolgen. Von daher gesehen kann nichts anderes gelten, wenn ein überschaubarer und leicht verständlicher Sachverhalt angeklagt ist, und die Mitteilung des Anklagevorwurfs in einer für den Ausländer verständlichen Sprache erst in der Hauptverhandlung erfolgt. Denn die Staatsanwaltschaft hätte hier ebenso gut das beschleunigte Verfahren wählen können. Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen leicht verständlichen und überschaubaren Sachverhalt, denn die Anklageschrift wirft der Angeklagten vor, am 3. Mai 2002 in Mönchengladbach aus den Auslagen des Bekleidungshauses C... Bekleidung im Wert von 122 Euro entwendet zu haben. Die Angeklagte war geständig, so dass auf eine Beweisaufnahme verzichtet worden ist. Insoweit war gegenüber dem Schuldvorwurf keine besondere Verteidigungsstrategie zu überlegen. In ihrem letzten Wort hat die Angeklagte darum gebeten, nicht ins Gefängnis zu müssen. Dies zeigt, dass sie - angesichts ihrer zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die in der Hauptverhandlung erörtert worden sind - uneingeschränkt erkannt hatte, dass ihr eine nicht mehr zur Bewährung auszusetzende Freiheitsstrafe drohte. Auch ihre wirtschaftliche und ihre schwierige persönliche Situation als alleinerziehende Ausländerin ist in der Hauptverhandlung erörtert worden.
Von daher gesehen ist nicht ersichtlich, dass die Angeklagte nicht ausreichend in der Lage gewesen wäre, ihre für die Strafzumessung wesentlichen Gesichtspunkte vorzutragen. Darüberhinaus hat sie unmittelbar nach der Urteilsverkündung Rechtsmittel zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Auch dies weist darauf hin, dass sie den Anklagevorwurf in seinem inhaltlichen und rechtlichen Gehalt verstanden hatte.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände verstößt die mündliche Übersetzung der Anklageschrift erst in der Hauptverhandlung nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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