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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.09.2003
Aktenzeichen: III - 2 Ws 213/03
Rechtsgebiete: StPO, ZPO, GVG, BRAGO, RPflG


Vorschriften:

StPO §§ 304 ff
StPO § 311 Abs. 2
StPO § 464 b S. 3
ZPO § 104 Abs. 3 S. 1
ZPO § 308 Abs. 1
ZPO § 568 S. 1
ZPO § 569 Abs. 1 S. 1
GVG § 75
GVG § 76 Abs. 1
GVG § 122 Abs. 1
BRAGO § 12 Abs. 1
RPflG § 11 Abs. 1
RPflG § 21
1.

Im Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen gilt für die Einlegung der sofortigen Beschwerde die Frist von einer Woche.

2.

Über die sofortige Beschwerde gegen den in Strafsachen erfolgten Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers am Landgericht entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern.

3.

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist für jede einzelne Gebühr (und nicht für die Gesamtsumme) zu prüfen, ob sie sich innerhalb des Gebührenrahmens hält und nicht unbillig ist.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

III - 2 Ws 213/03

In der Strafsache

wegen unbefugter Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen

hat der 2. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S., den Richter am Oberlandesgericht B. und die Richterin am Oberlandesgericht R.-H. am

29. September 2003

auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Duisburg gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4. Strafkammer des Landgerichts Duisburg vom 11. Juni 2003

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die dem ehemals Angeschuldigten S. aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 785,99 € festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des früheren Angeschuldigten trägt die Staatskasse.

Beschwerdewert: 787,64 €

Gründe:

I.

Dem früheren Angeschuldigten wurde in dem vorliegenden Verfahren durch die unter dem 27. November 2000 erhobene Anklage unbefugte Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen vorgeworfen. Durch rechtskräftigen Beschluss vom 28. Januar 2003 hat das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Die Staatsanwaltschaft hat danach eine geänderte Anklageschrift verfasst und diese dem Amtsgericht - Schöffengericht - dem Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens übersandt.

Mit Antrag vom 25. Februar 2003 hat der ehemalige Angeschuldigte im vorliegenden Verfahren folgende Kosten zur Festsetzung angemeldet:

Geb für das Vorverfahren nach §§ 84 Abs. 1, 1. Alt., 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 390,00 € Geb. für das Vorverfahren nach §§ 84 Abs. 1, 2. Alt., 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 195,00 € Kosten für 410 Kopien 79,00 € Auslagenpauschale 15,00 € Mehrwertsteuer 108,64 € Summe 787,64 €

Die Rechtspflegerin hat durch den angefochtenen Beschluss die dem ehemals Angeschuldigten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf insgesamt 787, 64 € festgesetzt. Die angemeldete Vorverfahrensgebühr hat sie in der beantragten Höhe von 390 € für unbillig und lediglich die Mittelgebühr in Höhe von 410 DM (= 209,63 €).für angemessen erachtet. Die für das Zwischenverfahren beantragte Gebühr von 195 € hat sie hingegen für zu gering gehalten, da insoweit die Mittelgebühr von 820 DM (= 419,26 €) angemessen gewesen sei. Insgesamt sei der angemeldete Betrag von 787,64 € im Ergebnis nicht zu hoch bemessen und könne daher - unter Berücksichtigung des § 308 Abs. 1 ZPO - festgesetzt werden.

Hiergegen richtet sich die namens der Landeskasse eingelegte sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors.

1.

Über das Rechtsmittel hat der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden. Eine Entscheidungsbefugnis des Einzelrichters ist nicht gegeben. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus § 464 b S. 3 StPO i.V.m. § 568 S. 1 ZPO.

Gem. § 464 b S. 3 StPO sind auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung in Kostenfestsetzungssachen die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Dies gilt aber nur soweit, als die Strafprozessordnung eine Regelungslücke aufweist und die zivilrechtliche Regelung mit den Grundsätzen des Strafprozesses überhaupt in Einklang zu bringen ist (vgl. BGH NStZ 2003, 322; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 254; KG Rpfleger 2000, 38; OLG Düsseldorf (1. Stafsenat) Rpfleger 2000, 126; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 464 b Rn. 6 ff). Die für die Besetzung der Strafsenate des Oberlandesgerichts maßgebliche Vorschrift des § 122 Abs. 1 GVG bestimmt, dass die Senate grundsätzlich in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden entscheiden; ausnahmsweise entscheidet der Einzelrichter an Stelle des Senats, wenn dies in den Prozessgesetzen bestimmt ist. Das in den §§ 304 ff StPO geregelte Beschwerdeverfahren in Strafsachen enthält keine die Zuständigkeit des Einzelrichters begründende Vorschrift. Die Entscheidungsbefugnis des Einzelrichters kann sich allenfalls aus § 568 S. 1 ZPO ergeben, sofern dieses Prozessgesetz über die Verweisung in § 464 b S. 3 StPO auch im strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren Anwendung findet (vgl. hierzu OLG Düsseldorf -3. Senat - NStZ 2003, 324, 325 mit beachtlichen Gründen für die Geltung). Dies ist indes nicht der Fall. Die durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I. S. 1887) durch § 568 ZPO erstmalig eingeführte Einzelrichterzuständigkeit betrifft nicht das strafprozessuale Kostenverfahren. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Reform, das Beschwerdeverfahren in Zivilsachen neu zu regeln, nicht hingegen das strafrechtliche Verfahren. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzesentwurf die notwendigen Folgeänderungen im Rechtmittelrecht des familiengerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorsieht, nicht aber im Strafverfahren (vgl. BT-Dr. 14/4722, S.69). Dass das Strafverfahren nicht an dem Reformvorhaben teilhaben sollte, ist auch daraus zu entnehmen, dass in § 76 GVG, der die Besetzung der Strafkammern der Landgerichte regelt, anders als in § 122 GVG und in § 75 GVG eine Verweisung auf die Prozessgesetze nicht aufgenommen worden ist. Hätte der Gesetzgeber die Einführung des Einzelrichters im strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahrens beabsichtigt, so hätte eine entsprechende Änderung des § 76 GVG nahegelegen. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, weshalb bei einer Beschwerdezuständigkeit des Landgerichts ein Dreierkollegium, bei einer solchen des Oberlandesgerichts jedoch der Einzelrichter entscheidungsbefugt sein sollte. Eine solche Differenzierung ist dem zivilrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren fremd. Dort ist die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters immer gegeben.

2.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 464 b S. 3 StPO, 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO, 311 Abs. 2 StPO an sich statthaft und zulässig.

Sie ist insbesondere rechtzeitig binnen einer Woche eingelegt. Ob für die Einlegung des Rechtsmittels die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 S. 1 StPO (OLG Dresden StV 2001, 634; OLG Celle Rpfleger 2001, 97, KG Rpfleger 2000, 38; OLG Karlsruhe NStZ 2000, 254; OLG Düsseldorf, Rpfleger (4. Strafsenat) 1999, 527) oder die zweiwöchige Frist des 569 Abs. 1 S. 1 ZPO (OLG Düsseldorf (3. Strafsenat) Rpfleger 2002, 223, OLG Koblenz Rpfleger 2000, 126, OLG Nürnberg NStZ-RR 2001, 224) gilt, ist bislang in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Soweit der Senat in seinen bisherigen Entscheidungen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des 3. Strafsenats (vgl. etwa Rpfleger 2002, 223 f.) von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist gem. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO (bzw. § 577 Abs. 2 ZPO a.F.) ausgegangen ist, hält er an seiner Ansicht nicht mehr fest. Durch Beschluss vom 27. November 2002 (NStZ-RR 2003, 322) hat der Bundesgerichtshof der Geltung der §§ 304 ff StPO für das Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen den Vorrang vor der entsprechenden Anwendung der zivilprozessrechtlichen Vorschriften eingeräumt. Im Hinblick darauf, dass den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung richtungsweisende Funktion zukommt, schließt sich der Senat nunmehr der höchstrichterlichen Rechtsprechung an.

3.

In der Sache hat das Rechtsmittel nur einen geringen Teilerfolg.

a)

Dem früheren Angeschuldigten stehen fällige Ansprüche gegen die Landeskasse zu. Das vorliegende Verfahren ist durch den rechtskräftigen Beschluss der Strafkammer vom 28. Januar 2003 abgeschlossen. In diesem Beschluss hat das Gericht eine Kostengrundentscheidung zugunsten des Angeschuldigten getroffen, nach der die Staatskasse dessen notwendige Auslagen zu tragen hat.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Staatsanwaltschaft wegen desselben Lebenssachverhalts erneut Anklage gegen den früheren Angeschuldigten erhoben hat. Denn selbst wenn das Amtsgericht einen Eröffnungsbeschluss erlassen haben sollte, hebt dieser den Nichteröffnungsbeschluss des Landgerichts nicht auf. Das Verfahren vor dem Landgericht bleibt abgeschlossen (Meyer-Goßner, a.a.O., § 211 Rn. 7; LR-Rieß, 25. Aufl., § 211 Rn. 19; KK-Tolksdorf, 5. Auflage; § 211 Rn. 11).

Der nunmehr unter Berufung auf RGSt 43, 150, 153 von Radtke (NStZ 1999,481, 484) vertretenen Auffassung, durch eine erneute Anklage werde der Abschluss des ersten Verfahrens mit rückwirkender Kraft beseitigt und das Ursprungsverfahren in das neue Verfahren übergeleitet, ist nicht folgen. Dagegen spricht, dass nach § 211 StPO eine neue Anklage zwar aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel zulässig ist, dem Gericht aber eine Aufhebung der früheren Entscheidung - anders als im Wiederaufnahmeverfahren (vgl. §§ 371 Abs. 3, 373 Abs. 1 StPO) - nicht gestattet ist.

b)

Von den festgesetzten Kosten waren indessen 1,65 € in Abzug zu bringen.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzten - hier die Landeskasse -, so ist gem. S. 2 dieser Vorschrift die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn diese unbillig ist. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist daher zu prüfen, ob die geltend gemachte Gebühr sich innerhalb des Gebührenrahmens hält und sie im Einzelfall nicht unbillig ist. Da die Billigkeit im Hinblick auf jede einzelne Gebühr und nicht auf die Gesamtsumme zu prüfen ist, kommt eine Anwendung des § 308 Abs. 1 ZPO kommt in der von der Rechtspflegerin vorgenommenen Art und Weise nicht in Betracht.

aa)

Als Vorverfahrensgebühr ist hier die Höchstgebühr in Höhe von 388,58 € (= 760 DM) angemessen.

Für seine Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren erhält der Rechtsanwalt in einem Verfahren, in dem eine Hauptverhandlung nicht stattfindet, nach § 84 Abs. 1 BRAGO die Hälfte der Gebühren des § 83 Abs. 1 BRAGO. Da hier der Auftrag vor dem 1. Januar 2002 erteilt wurde, sind die Gebühren gemäß § 134 BRAGO nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gebührentabelle zu berechnen. Diese sah für Verfahren vor der großen Strafkammer (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) einen Gebührenrahmen von 120,00 DM bis 1520,00 DM, d.h. für das Vorverfahren 60,00 DM bis 760,00 DM, vor.

Ansatzpunkt für die Gebührenbemessung anhand der oben angeführten Umstände des § 12 BRAGO ist die sogenannte Mittelgebühr (Mindestgebühr zuzüglich der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen Mindest- und Höchstgebühr). Sind keine Umstände erkennbar, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung rechfertigen, entspricht also die Verteidigung in jeder Hinsicht dem Durchschnitt, steht dem Verteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr des einschlägigen Gebührenrahmens zu (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 12 Rn. 16).

Aus dem Inhalt der Akte sind indes eine Vielzahl von Gründen ersichtlich, die eine Erhöhung der Mittelgebühr rechtfertigen.

Der Verteidiger des früheren Angeschuldigten ist am 18. Mai 1999 mandatiert worden. Bis zur Anklageerhebung am 27. November 2000 sind mehr als 1 1/2 Jahre vergangen, in denen er umfänglich tätig geworden ist. Er hat verschiedene beschlagnahmte Unterlagen im Beisein von Ermittlungsbeamten gesichtet, um zu konkretisieren, welche davon der Anzeigenerstatterin - einer Konkurrentin des Angeschuldigten im Geschäftsverkehr - keinesfalls zugänglich gemacht werden durften. Darüber hinaus hat er verschiedene Telefonate mit den Ermittlungsbehörden geführt (vgl. Bd. 1, Bl. 144 und 210 d.A.) und sich um die Freigabe beschlagnahmter Sachen bemüht (vgl. Bd. 2, Bl. 129 b d.A.).

Des weiteren hat er einen vierzehn Seiten umfassenden Schriftsatz (vgl. Bd. 1, Bl. 219 ff d.A.) unter Auswertung des Ermittlungsergebnisses aus Verteidigersicht gefertigt, in dem er Gründe für die Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO ausführlich dargelegt hat.

Die zu entfaltende anwaltliche Tätigkeit war als rechtlich und tatsächlich schwierig zu qualifizieren. Der Angeschuldigte stand in Verdacht, u.a. eine Straftat nach § 17 UWG begangen zu haben. Diese Vorschrift gehört zu den weniger geläufigen Normen der strafrechtlichen Nebengesetze. Die rechtliche Materie erforderte wegen zu klärender zivil- bzw. arbeitsrechtlicher Vorfragen Spezialkenntnisse des Verteidigers. Darüber hinaus waren wirtschaftliche Hintergründe abzuklären, die für in strafrechtlicher Hinsicht durchaus von Belang sein konnten.

Das Verfahren hatte auch erhebliche Bedeutung für den seinerzeit 53 Jahre alten früheren Angeschuldigten, der - je nach Ausgang des Verfahrens - um seine berufliche Existenz fürchten musste. Eine Verurteilung hätte den Ruf des Angeschuldigten in der Branche erheblich geschädigt.

In Anbetracht des Umstandes, dass der frühere Angeschuldigte als Verkaufsleiter für hochpreisige Anlagen tätig war, war schließlich von überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen, die sich ebenfalls gebührenerhöhend auswirken.

Die vorgenannten Umstände rechtfertigen den Ansatz der Höchstgebühr von 760,00 DM (= 388,58 €). Die geltend gemachte Gebühr von 390 € war in Höhe von 1,42 € nebst darauf entfallender Mehrwertsteuer wegen Überschreitung des Gebührenrahmens zu reduzieren.

bb) Gegen die Gebühr für das Zwischenverfahren in Höhe von 195 € sowie die Kopierkosten und die Auslagenpauschale ist nichts zu erinnern.

cc) Demnach errechnet sich folgender Erstattungsanspruch:

Geb. für das Vorverfahren nach §§ 84 Abs. 1, 1. Alt., 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 388,58 € Geb. für das Vorverfahren nach §§ 84 Abs. 1, 2. Alt., 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 195,00 € Kosten für 410 Kopien 79,00 € Auslagenpauschale 15,00 € Mehrwertsteuer 108,41 € Summe 785,99 €

III.

Die Kosten - und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.

Ende der Entscheidung

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