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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: III - 3 (s) RVG 154/05
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 51
Die Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG setzt voraus, dass die Tätigkeit des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts beendet ist etwa durch rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder Rücknahme der Bestellung oder Beiordnung des Rechtsanwalts.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

III - 3(s) RVG 154/05

In der Strafsache

wegen Betruges

hat der 3. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B. den Richter am Oberlandesgericht v. B. und die Richterin am Oberlandesgericht R. am 13. Dezember 2005 auf den Antrag des gerichtlich bestellten Verteidigers Rechtsanwalt B. in Wuppertal auf Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 51 RVG nach Anhörung der Vertreterin der Staatskasse

beschlossen:

Tenor:

1. Die mitunterzeichnende Einzelrichterin überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern.

Der Antrag wird als unbegründet abgelehnt.

Gründe:

Der Antragsteller hat den Angeklagten im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Grevenbroich aufgrund gerichtlicher Beiordnung vom 8. Juli 2004 als Pflichtverteidiger vertreten. Durch - nicht rechtskräftiges - Urteil vom 28. September 2004 ist gegen den Angeklagten wegen zweifachen Betruges eine achtmonatige Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt worden. Der Antragsteller ersucht um Bewilligung einer Pauschgebühr für die erste Instanz.

1.

Die gemäß §§ 51 Abs. 2 S. 4, 42 Abs. 3 S. 1 RVG originär zuständige Einzelrichterin überträgt die Sache dem mit drei Richtern besetzten Senat, da dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 42 Abs. 3 S. 2 RVG).

2.

Der Antrag ist abzulehnen, da ein etwaiger Anspruch des Antragstellers auf Bewilligung einer Pauschgebühr (§ 51 RVG) derzeit - mangels rechtskräftigen Verfahrensabschlusses - nicht fällig ist.

Fehlt es - wie hier - an einer Beendigung der Pflichtverteidigertätigkeit infolge Rücknahme der Beiordnung im noch laufenden Verfahren, so ist für den Anwendungsbereich des § 51 RVG - ebenso wie schon bei § 99 BRAGO - umstritten, ob der Anspruch auf Festsetzung einer Pauschgebühr bereits nach Beendigung der jeweiligen Instanz (vgl. § 8 RVG, früher § 16 BRAGO; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 51 RVG Rdn. 38; Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 16. Aufl., § 51 Rdn. 64; Burhoff, RVG, 2004, § 51 Rdn. 43; Hartung/Römermann, RVG, 2004, § 51 Rdn. 61-63) oder erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (so Göttlich/Mümmler, RVG, 1. Aufl., S. 693) fällig wird. Der Senat hat zu § 99 BRAGO bislang die Ansicht vertreten, dass die Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erfolgen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 1993 - 3(s) BRAGO 213/92 und in MDR 1991, 1000, 1001; OLG Hamm JurBüro 1984, 1843 und StrafFo 1996, 158; OLG Bamberg JurBüro 1990, 1282).

Diese Rechtsprechung ist auch für den Anwendungsbereich des § 51 RVG beizubehalten, der sich von § 99 BRAGO insoweit nicht unterscheidet, als er die Bewilligung von Pauschgebühren "für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte" vorsieht. Der Umstand, dass die gesetzliche Neuregelung nunmehr ausdrücklich eine auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkte Pauschgebührenfestsetzung ermöglicht (vgl. § 51 Abs. 1 S. 3 RVG), ändert nichts an der nach wie vor grundlegenden Bedeutung, die der auf das ganze Verfahren bezogenen Gesamtschau zukommt. Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung überhaupt vorliegen und ob sich der festzusetzende Betrag in einer Erhöhung der gesetzlichen Gebühren für einzelne Verfahrensabschnitte erschöpft, lässt sich regelmäßig erst nach rechtskräftigem Abschluss des Gesamtverfahrens zuverlässig beurteilen. So mag es Fälle geben, in denen die Tätigkeit des Pflichtverteidigers für einzelne Verfahrensabschnitte bei isolierter Betrachtung jeweils nur leicht überdurchschnittlichen Charakter trägt und erst im Rahmen der nach wie vor gebotenen Gesamtbetrachtung als "besonders" umfangreich oder schwierig im Sinne von § 51 Abs. 1 S. 1 RVG erscheint. Angesichts dieser Erwägungen ist es sachgerecht, für die Fälligkeit des Anspruchs auf Bewilligung einer Pauschgebühr auch im Anwendungsbereich des § 51 RVG an den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens anzuknüpfen, sofern die Tätigkeit des Pflichtverteidigers nicht bereits vorher infolge Entpflichtung endgültig beendet wurde.

Die Voraussetzungen für die Gewährung eines angemessenen Vorschusses gemäß § 51 Abs. 1 S. 5 RVG sind nicht gegeben. Weder die bisherige Verfahrensdauer noch die Höhe einer im Bewilligungsfall voraussichtlich zu erwartenden Pauschgebühr machen es für den Antragsteller unzumutbar, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten.

Ende der Entscheidung

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