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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: III - 3 Ws 50/05
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 56 a | |
StGB § 56 f Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 56 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In der Strafsache
wegen Diebstahls u.a.
hat der 3. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., die Richterin am Oberlandesgericht Dr. R. und den Richter am Landgericht K. am 23. Februar 2005 auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal vom 28. Dezember 2004 (2 StVK 27/04) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Köln verurteilte den Beschwerdeführer durch Urteil vom 13. September 2000 wegen Diebstahls und Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Mit Urteil vom 08. November 2000 wurde der Beschwerdeführer durch das Amtsgericht Köln - Schöffengericht - wegen Diebstahls in zwei Fällen und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und diesem mit Bewährungsbeschluss vom gleichen Tage die Auflage gemacht, den durch die Diebstahlshandlungen verursachten Schaden wiedergutzumachen. Durch Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 22. Januar 2003 wurden diese Strafen, unter Auflösung der bisherigen Gesamtstrafen und unter Aufrechterhaltung der Schadenswiedergutmachungsauflage, auf eine neue Gesamtstrafe von einem Jahr zurückgeführt, deren Vollstreckung bis zum 15. November 2003 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Ablauf dieser Bewährungszeit wurde dem Beschwerdeführer am 19. November 2003 ein Anhörungsschreiben der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln zugestellt. In diesem erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer seitens der Staatsanwaltschaft Köln beantragten Verlängerung der Bewährungszeit aufgrund eines Verstoßes gegen die Schadenswiedergutmachungsauflage. Mit Beschluss vom 01. Dezember 2003 verlängerte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln die in dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 22. Januar 2003 bestimmte Bewährungszeit wegen des Auflagenverstoßes um zwei Jahre. Dieser Beschluss wurde am 02. Dezember 2003 zur Zustellung aus dem räumlichen Geschäftsbereich des Gerichts herausgegeben. Noch vor Zustellung dieses Beschlusses am 18. Dezember 2003 machte sich der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2003 - während er sich in anderer Sache in Strafhaft im offenen Vollzug befand - einer falschen uneidlichen Aussage schuldig, wegen derer er durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19. Oktober 2004 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10, - Euro verurteilt wurde.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal die durch den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 22. Januar 2003 gewährte Strafaussetzung gem. § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB widerrufen.
II.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1.
a)
Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 22. Januar 2003 gewahrte Strafaussetzung widerrufen, weil der Verurteilte in der Bewährungszeit eine neue Straftat begangen und dadurch gezeigt hat, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat (§ 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Der Verurteilte hat sich am 11. Dezember 2003 einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht und ist deswegen durch am 27. Oktober 2004 rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19. Oktober 2004 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10, - Euro verurteilt worden.
Der Verurteilte hat diese neue Straftat auch innerhalb der- verlängerten -Bewährungszeit begangen. Denn zum Zeitpunkt der Tatbegehung am 11. Dezember 2003 war die in dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 22. Januar 2003 bestimmte - zunächst abgelaufene - Bewährungszeit bereits wirksam verlängert worden, da der Verlängerungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln vom 01. Dezember 2003 zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam ergangen war. Dieser ist am 02. Dezember 2003 mit der Herausgabe aus dem räumlichen Geschäftsbereich des Gerichtes zum Zwecke der Bekanntgabe mit Außenwirkung erlassen worden, ohne dass es auf dessen Zustellung ankam (KG JR 1970, 72; OLG Celle MDR 1976, 508; BayObLG MDR 1977, 778; OLG Köln NJW 1993, 608; OLG München NStZ 1999, 638; Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, Vor § 33 Rn. 9; KK-Maul, StPO, 5. Auflage, § 33 Rn. 4; abweichend KG VRS 38, 137; OLG Bremen NJW 1956, 435; OLG Koblenz VRS 48, 291; LR-Wendisch, StPO, 24. Auflage § 33 Rn. 12).
b)
Die Strafvollstreckungskammer hat auch zutreffend festgestellt, dass angesichts der erneuten Straftat mildere Maßnahmen als der Widerruf nicht in Betracht kommen (§ 56 f Abs. 2 StGB). Denn der Verurteilte ist mehrfach vorbestraft und auch die Verbüßung von Strafhaft hat ihn nicht davon abhalten können, erneut straffällig zu werden. Er hat die neue Straftat aus dem offenen Vollzug heraus begangen.
Vor diesem Hintergrund vermögen weder die familiäre Situation des Verurteilten, dessen Verlobte das zweite gemeinsame Kind erwartet, noch die durch das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19. Oktober 2004 verhängte Rechtsfolge (Geldstrafe) die Entscheidung des Senats zugunsten des Verurteilten zu beeinflussen, zumal das amtsgerichtliche Urteil keine Erwägungen dazu enthält, warum trotz des erneuten Bewährungsversagens des Verurteilten auf die genannte Rechtsfolge erkannt worden ist.
2.
Dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung steht vorliegend nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer bei Begehung der neuen Straftat am 11. Dezember 2003 von der bereits wirksam erfolgten Verlängerung der Bewährungszeit keine Kenntnis hatte.
Auf den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich der Verurteilte aufgrund der - durch Zustellung des gerichtlichen Anhörungsschreibens am 19. November 2003 vermittelten - Kenntnis der von der Staatsanwaltschaft Köln beantragten Verlängerung der Bewährungszeit nicht berufen.
a)
In Rechtsprechung und Literatur besteht im Ergebnis weitgehend Einigkeit dahingehend, dass Straftaten zwischen dem Ende der ursprünglichen Bewährungszeit und der Kenntnisnahme von dem die Bewährungszeit verlängernden Beschluss grundsätzlich nicht zum Anlass für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung genommen werden können.
Während dies zum Teil ohne nähere Begründung angenommen wird (SK-Horn, StGB, § 56f Rn.9) stellt die - vornehmlich neuere - Rechtsprechung und Literatur zur Begründung überwiegend auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes ab: Für den Verurteilten sei subjektiv offen, ob die Strafaussetzung zur Bewährung verlängert oder die Strafe erlassen werde. Dieser stehe subjektiv nicht unter dem Druck sich bewähren zu müssen (BVerfG NStZ 1995, 437 = StV 1996, 160; OLG München NStZ 1999, 638; OLG Brandenburg StraFo 2004, 214; auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg OLGSt StGB § 56f Nr. 41, OLG Schleswig NStZ 1986, 363; Kühl, StGB, 25. Auflage, § 56f Rn. 3; MünchKomm-Groß, StGB, § 56f Rn. 19).
Dies gelte auch für den Fall, dass die neue Straftat - anders als im vorliegenden Fall - nach dem Ende der ursprünglichen Bewährungszeit noch vor Erlass des Verlängerungsbeschlusses begangen worden sei (BVerfG, a.a.O.; OLG Brandenburg, a.a.O.).
b)
Keine Einigkeit besteht jedoch dahingehend, ob der dargelegte Grundsatz ausnahmslos gilt.
aa)
Ein Teil der Rechtsprechung und ein Teil der Literatur vertreten die Auffassung, dass ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund einer Straftat zwischen dem Ende der ursprünglichen Bewährungszeit und der Kenntnisnahme von dem die Bewährungszeit verlängernden Beschluss stets ausscheide. Dies gelte auch dann, wenn der Verurteilte Kenntnis von einem Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft habe (OLG Hamm StV 1998, 215; OLG Düsseldorf-2.Strafsenat - StV 94, 382; MünchKomm-Groß, StGB, § 56f Rn. 19; SK-Horn, StGB, § 56f Rn. 9).
bb)
Dagegen wird in einem Teil der - vornehmlich neueren, auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abstellenden - Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das Vertrauen des Verurteilten jedenfalls dann nicht schutzwürdig sei, wenn dieser - beispielsweise durch ein entsprechendes gerichtliches Anhörungsschreiben - Kenntnis von der beabsichtigten Verlängerung der Bewährungszeit habe (OLG Brandenburg StraFo 2004, 214; BVerfG NStZ 1995, 437 = StV 1996, 160 mit abl. Anm. Lammer; auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg OLGSt StGB § 56f Nr. 41) oder der Verurteilte den Zugang des gerichtlichen Anhörungsschreibens in Kenntnis seines bewährungsbrüchigen Verhaltens vereitele (OLG München NStZ 1999, 638).
c)
aa)
Der Senat ist der Auffassung, dass für die Frage, ob Straftaten zwischen dem Ende der ursprünglichen Bewährungszeit und der Kenntnisnahme von dem die Bewährungszeit verlängernden Beschluss zum Anlass für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung genommen werden können, auf Vertrauensschutzgesichtspunkte abzustellen ist.
Ein von dem Verurteilten in dieser Situation begangener Pflichtverstoß kann grundsätzlich nicht zu einem Bewährungswiderruf führen, da der Verurteilte diese staatliche Reaktion weder voraussehen noch sein Verhalten mit hinreichender Sicherheit hierauf einrichten kann. Auch wenn der Verurteilte die Straftat innerhalb der Bewährungszeit begangen hat, kann dieser bis zur Kenntnisnahme der die Bewährungszeit verlängernden Entscheidung grundsätzlich davon ausgehen, dass die Bewährungszeit mit Ablauf der ursprünglich bestimmten Dauer endet. Ohne die - mit der Kenntnis des Laufes der Bewährungszeit - verbundene Warnfunktion der Bewährung, durfte sich der Verurteilte "bewährungsfrei" fühlen und musste bei bewährungsbrüchigem Verhalten nicht mit entsprechenden negativen Konsequenzen rechnen.
Auch für die - mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall gleich zu behandelnde - Fallkonstellation der Straftatbegehung nach dem Ende der ursprünglichen Bewährungszeit noch vor Erlass des Verlängerungsbeschlusses führt die am Grundsatz des Vertrauensschutzes orientierte Betrachtungsweise zu sachgerechten Ergebnissen. Soweit in diesen Fällen teilweise ausschließlich - inhaltlich wenig aussagekräftig - darauf abstellt wird, dass der Verurteilte in dieser Zwischenzeit jedenfalls "im Ergebnis" bzw. "tatsächlich" nicht unter Bewährung gestanden habe (OLG Hamm StV 1998, 215; OLG Düsseldorf - 2. Strafsenat - StV 1994, 382; LK- Gribbohm, StGB, 11. Auflage, § 56f Rn. 43) überzeugt dies nicht. Wenn man mit der überwiegenden Auffassung annimmt, dass sich die verlängerte Bewährungszeit rückwirkend an die ursprüngliche Bewährungszeit anschließt (vgl. dazu LK-Gribbohm, StGB, 11. Auflage, § 56f Rn. 40ff; Dölling NStZ 1989, 345 jeweils m.w.N.; abweichend Hörn NStZ 1986, 356), dann stand der Verurteilte bei konsequenter Betrachtung (rückwirkend) unter Bewährung und hat die entsprechende Straftat im Sinne des § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB innerhalb der (rückwirkend verlängerten) Bewährungszeit begangen. Da jedoch der Verurteilte in dieser Konstellation von der sich rückwirkend anschließenden verlängerten Bewährungszeit keine Kenntnis haben konnte, verbietet der aus dem übergeordneten Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes - im Regelfall - den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.
bb)
Der Senat geht in Übereinstimmung mit der unter II.2.b.bb. dargelegten Auffassung davon aus, dass dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vorliegend der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegensteht. Das Vertrauen darauf, dass eine Straftat zwischen dem Ende der ursprünglichen Bewährungszeit und der Kenntnisnahme von dem die Bewährungszeit verlängernden Beschluss nicht zum Anlass für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung genommen werden kann, ist jedenfalls dann sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig, wenn der Verurteilte aufgrund eines Anhörungsschreibens Kenntnis von der beabsichtigten Verlängerung der Bewährungszeit erlangt hat und daher mit dieser Maßnahme rechnen musste.
Denn das grundsätzlich begründete Vertrauen des Verurteilten darauf, die Bewährungszeit sei nicht verlängert worden, ist durch das dem Verurteilten am 19. November 2003 zugestellte Anhörungsschreiben der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln beseitigt worden. Nachdem die Strafvollstreckungskammer mit diesem Schreiben nach - zunächst eingetretenem - Ablauf der Bewährungszeit eine abschließende Entscheidung über den Straferlass gem. § 56 g Abs. 1 StGB gerade nicht getroffen hat, sondern vielmehr die Prüfung der Verlängerung der Bewährungszeit aufgrund eines möglichen bewährungsbrüchigen Verhaltens des Verurteilten angekündigt hatte, musste der Verurteilte bei einer erneuten Straftat mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung rechnen. Denn der Verurteilte konnte sich nicht mehr "bewährungsfrei" fühlen, da die mit der Bewährung verbundene Warnfunktion nun weiter fortbestand. Er durfte in dieser Situation nicht mehr davon ausgehen, dass die Bewährungszeit nach deren ursprünglich bestimmter Dauer am 15. November 2003 geendet hat.
Auch wenn zum Zeitpunkt der Zustellung des Anhörungsschreibens am 19. November 2003 noch offen war, ob das Gericht von der beantragten Möglichkeit der - die ursprüngliche Bewährungssituation fortschreibenden - Verlängerung überhaupt Gebrauch machen würde, reicht bereits diese Möglichkeit - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes - zur Beseitigung des bestehenden Vertrauenstatbestandes aus (anders Lammer in StV 1996, 161). Denn aufgrund der konkreten Kenntnis des "Verlängerungsverfahrens" konnte sich der Verurteilte auf den - aus subjektiver Sicht - möglichen zukünftigen Rechtszustand mit hinreichender Sicherheit einstellen und sein zukünftiges Verhalten hiernach ausrichten.
Hierdurch werden an den Verurteilten zumindest dann keine unzumutbaren Anforderungen gestellt (anders Lammer a.a.O.), wenn - wie hier - die Strafvollstreckungskammer das "Verlängerungsverfahren" zügig betrieben und die Entscheidung über die Verlängerung der Bewährungszeit nicht ungebührlich lange hinausgezögert hat. Denn auch wenn der Verurteilte bis zur Kenntnisnahme des Verlängerungsbeschlusses nicht sicher sein kann, ob eine von ihm begangene Straftat über die eigentliche Sanktion für dieses Verhalten hinaus noch zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung führen kann, wird von ihm letztlich nicht mehr erwartet, als von jedem anderen Bürger auch, nämlich sich rechtstreu zu verhalten.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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