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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 02.07.2008
Aktenzeichen: III-1 Ws 201/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 122 Abs. 1 |
III-1 Ws 200/08 III-1 Ws 201/08 III-1 Ws 202/08
Tenor:
1. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2008 (151 Gs 192/08), der an die Stelle des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2007 (151 Gs 2558/07) getreten ist, wird aufgehoben.
Der Angeklagte ............. ist sofort aus der Untersuchungshaft in dieser Sache zu entlassen.
2. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2007 (151 Gs 3641/07) wird aufgehoben.
Die Angeklagten ........... und........... sind sofort aus der Untersuchungshaft in dieser Sache zu entlassen.
Gründe:
Die Angeklagten befinden sich seit dem 18. Dezember 2007 in dieser Sache in Untersuchungshaft. Die Vorlage der Akten gemäß § 122 Abs. 1 StPO führt zur Aufhebung der Haftbefehle, weil die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht vorliegen.
1. Nach § 121 Abs. 1 StPO darf, solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Keiner dieser Gründe liegt vor.
a) Die polizeilichen Ermittlungen waren bereits am 7. Januar 2008 mit dem Abschlussbericht der Kreispolizeibehörde Neuss beendet. Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 21. Februar die Anklageschrift gefertigt, die allerdings erst am 17. März beim Amtsgericht -Schöffengericht- Neuss einging. Dessen Vorsitzender hat die Zustellung der Anklageschrift am 19. März angeordnet und eine Erklärungsfrist von einer Woche eingeräumt. Das Hauptverfahren hat er indes erst am 2. Mai eröffnet und ohne Absprache mit den neun Verteidigern der insgesamt sieben Angeklagten (vier von ihnen befinden sich nicht in Untersuchungshaft) Termin zur Hauptverhandlung auf den 4. Juni bestimmt. Nachdem vier der Verteidiger an diesem Termin verhindert waren, soll nunmehr die Hauptverhandlung am 25. August durchgeführt werden. Das Verfahren wird damit nicht mit dem Nachdruck betrieben, der in Haftsachen von Verfassungs wegen geboten ist.
b) Untersuchungshaft als stärkster Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) darf nur angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch die vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann. Daraus folgt, dass Haftsachen stets vorrangig und mit besonderer Beschleunigung zu bearbeiten sind. In jeder Lage des Verfahrens müssen Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die Taten herbeizuführen, die einem Beschuldigten vorgeworfen werden (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts und des Senats). Dem Beschleunigungsgrundsatz ist u. a. -sofern nicht besondere Umstände vorliegen- nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. BVerfG Beschluss vom 11. Juni 2008 -2 BvR 806/08-). Hier liegen zwischen Eröffnung und der eintägigen Hauptverhandlung drei Monate und drei Wochen. Die Überschreitung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist nicht durch besondere Umstände gerechtfertigt. Der Vorsitzende des Schöffengerichts war, nachdem er erst eineinhalb Monate nach Eingang der Anklage über deren Zulassung entschieden hatte, gehalten, den Termin zur Hauptverhandlung bei der Vielzahl der Verteidiger mit diesen vorab abzusprechen, vor allem auch deshalb, weil er ab 26. Juni seinen Jahresurlaub nehmen wollte. Soweit er im Haftfortdauerbeschluss ausgeführt hat, vor seinem Urlaub seien die Termine mit anderen Verfahren, insbesondere auch mit Haftsachen belegt, rechtfertigt dies nicht den verzögerten Beginn der Hauptverhandlung. Denn er ist grundsätzlich verpflichtet, Haftsachen den Vorrang vor Nichthaftsachen einzuräumen und diese gegebenenfalls zu verlegen.
2. Die Sache gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Sechs-Monats-Frist nur eine Höchstgrenze darstellt. Aus dieser Vorschrift kann nicht der Schluss gezogen werden, dass das Strafverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht dem Beschleunigungsgebot gemäß geführt werden muss. Daher kann die Verletzung des Beschleunigungsgebots auch schon vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Aufhebung des Haftbefehls gebieten, wenn es auf Grund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung kommt.
Ende der Entscheidung
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