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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 19.08.2005
Aktenzeichen: III-1 Ws 208/05
Rechtsgebiete: BRAGO, RVG, StPO
Vorschriften:
BRAGO § 98 Abs. 3 | |
RVG § 15 | |
RVG § 61 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 397a |
Tenor:
Die Beschwerde der Nebenklägervertreterin gegen den Beschluss der I. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. April 2005 - V - 1/04 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin zeigte mit Schriftsatz vom 18. Mai 2004 und mit Schriftsatz vom 21. Mai 2004 unter Beifügung entsprechender Vollmachten an, dass sie in dem vorliegenden Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes die Interessenvertretung des Opfers und dessen Eltern übernommen habe. Sie beantragte deren Zulassung als Nebenkläger und die eigene Bestellung als deren Beistand. Mit Beschluss vom 16. Juli 2004 entsprach die Strafkammer den Anträgen und bestellte die Antragstellerin zum Beistand der Nebenkläger. Nach Abschluss des Strafverfahrens im Januar 2005 beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung ihrer Vergütung auf der Grundlage des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte (RVG). Mit Beschluss vom 2. März 2005 setzte die Urkundsbeamtin die Gebühren und Auslagen nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) fest und lehnte die Festsetzung des darüber hinaus gehenden Betrages ab. Die Erinnerung gegen diesen Bescheid hat das Landgericht mit Beschluss vom 25. April 2005 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die auf einer Festsetzung ihrer Kosten und Auslagen nach RVG beharrt.
II.
Das gemäß § 98 Abs. 3 BRAGO statthafte Rechtsmittel ist zulässig eingelegt, aber unbegründet.
Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die BRAGO weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden ist.
Dies ist hier geschehen. Die Nebenkläger haben die Antragstellerin bereits am 23.03. sowie am 17.05.2004 mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt. Dieser Auftrag ist unbedingt erteilt worden und stand nicht unter der aufschiebenden Bedingung einer Bestellung als Beistand gemäß § 397a StPO. Denn eine solche Bedingung ist weder aus den Bestellungsschreiben noch aus den vorgelegten Vollmachten ersichtlich. Sie kann auch nicht als konkludent vereinbart gelten, da eine anwaltliche Vertretung im Interesse der Nebenkläger lag und von dem Bestellungsakt nicht abhängig war.
Die Tatsache, dass die Nebenklägervertreterin den ganz überwiegenden Umfang ihrer gebührenpflichtigen Tätigkeiten erst nach dem 1. Juli 2004 entfaltet hat, ändert an diesem Befund nichts. Nach dem Gesetz kommt es auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung und eben nicht auf den der Auftragserfüllung an. Daher läßt sich auch der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts, der nach dem 1. Juli 2004 zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, aber bereits vor dem 1. Juli ein Wahlmandat besaß, nur dann nach RVG abrechnen, wenn das Wahlmandat vor der Pflichtverteidigerbestellung entweder ausdrücklich oder konkludent niedergelegt worden und der vor dem Stichtag erteilte Auftrag mithin erloschen ist. Im Falle der Nebenklage bleibt jedoch das zugrunde liegende Auftragsverhältnis von der Bestellung grundsätzlich unberührt. Hier ist die Situation mit der des um Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe nachsuchenden Nebenklägervertreters vergleichbar (ebenso OLG Köln, 2. Strafsenat, Beschluss vom 18. Februar 2005 - 2 ARs 28/05). Hat dieser vor dem 1. Juli 2004 den Antrag gestellt und ist seine Beiordnung erst nach dem 1. Juli 2004 ausgesprochen worden, so soll es, wie sich auch aus den Gesetzesmaterialien eindeutig ergibt (BT-Drs. 15/1971, S. 203), bei einem Vergütungsanspruch nach BRAGO bleiben.
III.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 98 Abs. 4 BRAGO.
Ende der Entscheidung
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