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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.10.2008
Aktenzeichen: III-1 Ws 318/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Tenor:
Der Beschluss der 17. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. August 2008 wird insoweit abgeändert, als die Rechtsanwalt .............. aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf insgesamt 437,92 Euro festgesetzt wird.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und war dem Angeklagten für den 10. September 2007, einem von mehreren Hauptverhandlungstagen, vom Vorsitzenden der Strafkammer anstelle des an diesem Tag verhinderten Pflichtverteidigers zum Verteidiger bestellt worden. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte er, als Pflichtverteidigervergütung für seine Tätigkeit eine Grundgebühr gem. Ziff. 4100 VV-RVG in Höhe von 132 Euro, eine Verfahrensgebühr gem. Ziff. 4112 VV-RVG in Höhe von 124 Euro und eine Terminsgebühr gem. Ziff. 4114 VV-RVG in Höhe von 216 Euro zuzüglich Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt einen Betrag von 585,48 Euro, festzusetzen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Düsseldorf hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 die geltend gemachte Pflichtverteidigervergütung um die Verfahrensgebühr gekürzt und sie im übrigen antragsgemäß in Höhe von insgesamt 437,92 Euro festgesetzt. Der Vertreter der Landeskasse hat Erinnerung eingelegt, soweit die Grundgebühr nach Ziff. 4100 VV-RVG berücksichtigt worden ist. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Einzelrichter der Strafkammer vorgelegt. Dieser hat die Entscheidung auf die Kammer übertragen, die mit Beschluss vom 11. August 2008 die festgesetzte Vergütung um die Grundgebühr nach Ziff. 4100 VV-RVG gekürzt hat. Dagegen wendet sich der Verteidiger mit der Beschwerde, mit der er die Festsetzung einer Grundgebühr begehrt. Die Strafkammer, welche die Beschwerde in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat, hat ihr nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 und 3 RVG) und begründet.
Der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers umfasst neben der Terminsgebühr eine Grundgebühr nach Ziff. 4100 VV-RVG. Ob die Grundgebühr auch dann anfällt, wenn ein Rechtsanwalt anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers nur für einen Hauptverhandlungstermin zum Verteidiger bestellt wird, ist in Rechsprechung und Literatur umstritten (dagegen: KG Berlin NStZ-RR 2005, 327; OLG Celle RVGreport 2007, 71; OLG Hamm RVGreport 2007, 108; LG Düsseldorf StRR 2008, 159; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., Ziff. 4100, 4101 VV-RVG Rn. 2; dafür: OLG Karlsruhe NJW 2008, 2935; OLG Hamm AGS 2007, 37; OLG München 4 Ws 140/08 (K) vom 23.10.2008 <juris>; Burhhoff in Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Ziff. 4100 VV-RVG Rn. 8).
Abgelehnt wird die Entstehung der Grundgebühr im Wesentlichen damit, dass der Verteidiger in derartigen Fällen lediglich als Vertreter des ansonsten bestellten Pflichtverteidigers beigeordnet sei. Diese Begründung überzeugt nicht. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des OLG Karlruhe (a.a.O.). Die Strafprozessordnung kennt keine Beiordnung eines Verteidigers lediglich als Vertreter des bereits bestellten Pflichtverteidigers, die den Beigeordneten nur als Hilfsperson in das Beiordnungsverhältnis des eigentlichen Pflichtverteidigers einbezieht. Auch die Bestellung zum Pflichtverteidiger für nur einen Verhandlungstag begründet ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis, aufgrund dessen der bestellte Verteidiger während der Dauer der Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Aus der Eigenständigkeit des jeweiligen Beiordnungsverhältnisses folgt zugleich, dass die anwaltlichen Tätigkeiten der jeweiligen Pflichtverteidiger gesondert zu bewerten und zu vergüten sind. Deswegen steht dem Beschwerdeführer zur Abgeltung der erforderlichen Einarbeitung eine Grundgebühr nach Ziff. 4100 VV-RVG zu
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Ende der Entscheidung
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