Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.01.2006
Aktenzeichen: III-1 Ws 401/07
Rechtsgebiete: GG, StGB, StPO, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 17
StGB § 339
StPO § 172
ZPO § 114
1. Das Petitionsrecht verpflichtet die Volksvertretungen des Bundes und der Länder, die bei ihnen eingereichten Bitten und Beschwerden zur Kenntnis zu nehmen, sachlich zu prüfen und zu bescheiden. Jeder Petent hat darauf einen Anspruch, den er auch einklagen kann. Der Anspruch besteht aber in jeder Sache nur einmal. Petitionen, die ohne wesentliches neues Vorbringen nur den Inhalt einer früheren Petition wiederholen, können zurückgewiesen werden.

2. Zum Vorwurf der Rechtsbeugung durch einen Richter, der Prozesskostenhilfe für eine Klage verweigert, die der Antragsteller mit dem Ziel erheben will, dass der Landtag eine Petition zu prüfen und zu bescheiden habe, die den Inhalt einer früheren Petition wiederholt.


III-1 Ws 401/07 III-1 Ws 402/02 III-1 Ws 403/07

Tenor:

1. Der Antrag des ........, ........................, ihm für den Antrag zu 3. Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des ............, ihm für den Antrag zu 3. einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird verworfen.

3. Der Antrag des ............. auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) gegen den Bescheid des hiesigen Generalstaatsanwalts vom 20. Oktober 2005 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Beschuldigte ist Richter am hiesigen Verwaltungsgericht. Er hat als Einzelrichter durch Beschluss vom 24. Juni 2005 Prozesskostenhilfe für eine Klage verweigert, die der Antragsteller mit dem Ziel erheben wollte, dass der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen seine Petitionen vom 13. Dezember 2004 und 11. Februar 2005 zu prüfen und zu bescheiden habe. Der Antragsteller sieht darin eine Rechtsbeugung und in der vorläufigen Festsetzung des Streitwerts zu Beginn des Verfahrens einen Betrug zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren eingestellt, der Generalstaatsanwalt hat die Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinen Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Beiordnung eines Rechtsanwalts und gerichtliche Entscheidung. Die Anträge haben keinen Erfolg.

I.

Prozesskostenhilfe wird nach § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO in Verbindung mit § 114 ZPO nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist nicht der Fall; der Antrag bietet schon keine Aussicht auf Erfolg.

1. Der Vorwurf der Rechtsbeugung wird von dem tatsächlichen Vorbringen des Antragstellers nicht getragen:

a) Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung stellt eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege soll unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht daher nur der Amtsträger, der sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet nicht den Vorwurf der Rechtsbeugung (BGHSt 47, 105, 108 f; st. Rspr.).

b) Das Petitionsrecht, Art. 17 GG, verpflichtet die Volksvertretungen des Bundes und der Länder, die bei ihnen eingereichten Bitten und Beschwerden zur Kenntnis zu nehmen, sachlich zu prüfen und zu bescheiden. Jeder Petent hat darauf einen Anspruch, den er auch einklagen kann (BVerfG NJW 1992, 3033; BVerwG NJW 1991, 936; BayVerfGH NVwZ 2000, 548). Der Anspruch besteht aber in jeder Sache nur einmal. Petitionen, die ohne wesentliches neues Vorbringen nur den Inhalt einer früheren Petition wiederholen, können zurückgewiesen werden (vgl. etwa § 67 Abs. 2 Nr. 4 der Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Würtemberg). Das gilt auch für die Gegenvorstellung als Erscheinungsform des Petitionsrechts (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. [2005], vor § 296 Rdnr. 23 mwN). Sie ist zwar regelmäßig statthaft und kann Anlass sein, die angegriffene Entscheidung zu ändern, lässt aber den "verbrauchten" Rechtsbehelf nicht neu entstehen.

c) Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe hat der Beschuldigte im Kern damit begründet (Seite 3, Abs. 2 des Beschlusses vom 24. Juni 2005), dass

(1) der Antragsteller mit der Petition vom 11. Februar 2005 nur die Untätigkeit des Landtags auf seine Petition vom 13. Dezember 2004 beanstandet habe,

(2) die Petition vom 13. Dezember 2004 das Verhalten der Richter des 7. Senats des FG Münster betroffen habe und das schon Gegenstand des Petitionsbescheids vom 16. November 2004 gewesen sei,

(3) der Petitionsausschuss den Antragsteller mit Beschlüssen vom 27. Dezember 2004 und 13. März 2005 darauf hingewiesen habe, dass er Eingaben in gleicher Sache künftig nicht mehr bescheiden werde.

Wenn das zutraf, hat der Beschuldigte die Prozesskostenhilfe offensichtlich zu Recht verweigert. Falsch könnte seine Entscheidung nur gewesen sein, wenn die Petitionen vom 13. Dezember 2004 und 11. Februar 2005 nicht denselben Gegenstand wie eine frühere und schon beschiedene Petition gehabt haben. Das kann aber offen bleiben. Selbst wenn es so war, bietet das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers nicht einmal Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte das erkannt und sich bewusst zum Nachteil des Antragstellers darüber hinweggesetzt hat.

2. Der Vorwurf des Betruges ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil dem tatsächlichen Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen ist, wen der Beschuldigte mit der vorläufigen Festsetzung des Streitwerts und worüber er getäuscht haben soll.

II.

1. Die Beiordnung eines Notanwalts für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht statthaft.

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen, weil er nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist und auch sonst nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 172 Abs. 3 StPO genügt.

Ende der Entscheidung

Zurück