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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 06.02.2009
Aktenzeichen: III-1 Ws 65/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 112 Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2 | |
StPO § 116 Abs. 1 | |
StPO § 120 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1 |
Tenor:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. Januar 2009 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe:
Der Angeklagte befindet sich seit dem 15. November 2007 in dieser Sache in Untersuchungshaft. Im März 2008 hat das Amtsgericht - Schöffengericht - ihn wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Führens einer Schusswaffe verurteilt und zugleich Haftfortdauer angeordnet. Der Angeklagte hat Berufung eingelegt, die die 9. kleine Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach verworfen hat. Seine Haftbeschwerde hat keinen Erfolg; die gesetzlichen Voraussetzungen eines Haftbefehls liegen weiter vor.
1. Der Angeklagte ist der Straftaten, die ihm vorgeworfen werden, dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht folgt schon daraus, dass die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung den Anklagevorwurf zur Überzeugung des Tatrichters bestätigt hat (vgl. BGH NStZ 2004, 276; NStZ 2006, 297).
2. Der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, besteht fort. Der Angeklagte hat mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Wie sich aus dem - wenn auch nicht rechtskräftigen - Urteil ergibt, drohen ihm bis zu drei Jahren und sechs Monaten Strafhaft. Schon diese Straferwartung begründet die Gefahr, dass er sich dem Strafverfahren oder der anschließenden Vollstreckung durch Flucht oder Untertauchen entzieht, wenn er auf freien Fuß kommt. Besondere Umstände, die diese Gefahr ausräumen oder als nicht naheliegend erscheinen lassen, sind nicht gegeben. Insbesondere verfügt der Angeklagte über keine tragfähigen sozialen Bindungen, die den Fluchtanreizen in dem erforderlichen Maße entgegenwirken könnten. Der ledige Angeklagte ist arbeitslos und hat keinen festen Wohnsitz. Zudem hat er sich bei der Durchsuchung durch Polizeibeamte losgerissen und versucht zu fliehen.
3. Die Untersuchungshaft steht nach wie vor nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe, §§ 112 Abs. 1 Satz 2, 120 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Angeklagte befindet sich erst seit 14 Monaten in Untersuchungshaft. Ihr Zweck kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO erreicht werden.
4. Die Sache ist nach Erlass des Urteils mit dem gebotenen Nachdruck betrieben worden. Vermeidbare Verfahrensverzögerungen oder sonstige Verstöße gegen das Gebot der besonderen Beschleunigung in Haftsachen von besonderem Gewicht sind nicht erkennbar. Auf die Ausführungen der Strafkammer in der Nichtabhilfeentscheidung wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
5. Auch mit Blick auf den verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsanspruch des nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten ergibt die gebotene Abwägung aller maßgeblichen Umstände, dass das Interesse der staatlichen Gemeinschaft an einer wirksamen Strafverfolgung überwiegt und nur durch Fortdauer der Untersuchungshaft gesichert werden kann.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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