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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 10.03.2004
Aktenzeichen: III-1 Ws 80/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2 | |
StPO § 116 Abs. 1 |
Tenor:
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen den Beschluss der I. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2004 - I 19/03 - wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Die Angeklagte befand sich auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 3. Oktober 2003 - 150 Gs 5572/03 - in der Zeit vom 3. Oktober 2003 bis zum 13. Februar 2004 in Untersuchungshaft.
Im Hauptverhandlungstermin vom 13. Februar 2004 hat die Strafkammer den Haftbefehl ausser Vollzug gesetzt und der Angeklagten u. a. aufgegeben, sich zweimal wöchentlich bei der Polizei zu melden und allen gerichtlichen Ladungen Folge zu leisten. Die Angeklagte ist noch am 13. Februar 2004 aus der Haft entlassen worden.
Gegen die Ausservollzugsetzung des Haftbefehls wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel, dem die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
Die Voraussetzungen eines Haftbefehls liegen weiterhin vor.
Die Angeklagte ist der in der Anklageschrift genannten Straftaten dringend verdächtig. Sie hat inzwischen eingeräumt, am 13. und 14. September 2003 mehrfach beim Flughafen ................. angerufen und angedroht zu haben, es werde eine Bombe explodieren.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, ist nach wie vor gegeben. Allerdings ist der Senat wie die Strafkammer der Auffassung, dass der Zweck der Untersuchungshaft durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO, nämlich durch die von der Kammer bestimmten Auflagen, erreicht werden kann.
Die nicht vorbestrafte Angeklagte, die sich mehr als vier Monate in Untersuchungshaft befunden hat, verfügt über enge familiäre Kontakte zu ihren in .............. lebenden Eltern und ihrem ebenfalls dort wohnhaften Bruder. Sie ist mit dem in ........... lebenden Zeugen ................. verlobt. Da die wesentlichen Bezugspersonen in Deutschland leben, stellt der Umstand, dass die Angeklagte über die ........... Staatsangehörigkeit verfügt, keinen so erheblichen Fluchtanreiz dar, der den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft gebietet.
Die von der Staatsanwaltschaft vorgetragene Möglichkeit, dass gegen die Angeklagte Schadensersatzforderungen in erheblicher Höhe geltend gemacht werden könnten, steht der Ausservollzugsetzung des Haftbefehls nicht entgegen. Zwar kann diese Möglichkeit allgemein den Fluchtanreiz erhöhen. Hier kommt diesem Umstand im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbewertung indes keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Entscheidend ist nach Auffassung des Senats vielmehr, dass die Angeklagte nach der Haftentlassung am 13. Februar 2004 zu sämtlichen von dem Vorsitzenden der Strafkammer anberaumten Hauptverhandlungsterminen - zuletzt am 9. März 2004 - erschienen ist. Dies spricht deutlich dagegen, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt plant, sich ins Ausland - insbesondere nach ............... - abzusetzen.
Ende der Entscheidung
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