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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 09.10.2007
Aktenzeichen: III-2 Ws 228/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt ............... aus Bonn gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts .............. vom 23. August 2007 wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer hat als Pflichtverteidiger gegen das Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg vom 28. Februar 2007 mit Schriftsatz vom 5. März Revision eingelegt und diese ohne vorherige Begründung des Rechtsmittels nach Zustellung des schriftlichen Urteils am 16. April 2007 und Überprüfung desselben unter dem 3. Mai 2007 zurückgenommen.

Mit seinem Antrag vom gleichen Tag hat der Beschwerdeführer neben einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV RVG auch die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG für seine Mitwirkung an der nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Festsetzung der letztgenannten Gebühr abgelehnt, da eine Mitwirkung des Rechtsanwalts am Entbehrlichwerden der Hauptverhandlung nicht ersichtlich und die Revision nicht einmal begründet worden sei.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2007 hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors durch Beschluss vom 23. August 2007 in der Besetzung mit drei Berufsrichtern als unbegründet verworfen.

II.

Die gegen den Beschluss des Landgerichts gerichtete Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hatte (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 2. Halbsatz RVG), ist zulässig (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG steht dem Beschwerdeführer nicht zu.

Die streitbefangene - zusätzliche - Gebühr betrifft den Fall, dass durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Sie entsteht u. a., wenn sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme der Revision des Angeklagten erledigt, wobei dies im Falle eines bereits bestimmten Termins zur Hauptverhandlung nur dann gilt, wenn sie früher als zwei Wochen vor Beginn des für die Hauptverhandlung vorgesehenen Tages zurückgenommen wird. Sie entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Frage, in welches Verfahrensstadium das Revisionsverfahren gelangt sein muss, und ob über die vom Verteidiger veranlasste Revisionsrücknahme hinaus eine Revisionshauptverhandlung angestanden haben muss, um den Verteidiger mit dieser Zusatzgebühr zu honorieren, uneinheitlich beantwortet.

Nach einer weiten Auslegung soll es für die Entstehung der Gebühr ausreichen, dass die Revision unabhängig vom Stand des Revisionsverfahrens und der Frage ihrer Begründung zurückgenommen wird und der Verteidiger vorträgt, er habe dies seinem Mandanten empfohlen (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, RVGreport 2006, 67 f.).

Andere Oberlandesgerichte verlangen, dass die Revision darüber hinaus zumindest zulässig eingelegt, also wenigstens mit der allgemeinen Sachrüge begründet worden sein muss (vgl. KG NStZ 2006, 239 f.).

Die wohl überwiegende Auffassung der Oberlandesgerichte geht davon aus, dass die zusätzliche Gebühr nur entstehen kann, wenn nicht nur eine zulässig eingelegte - also auch begründete - Revision zurückgenommen wurde, sondern darüber hinaus auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Falle der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wobei sich derartige Umstände aus einem entsprechenden Antrag in der Zuschrift des Generalstaatsanwalts oder daraus ergeben können, dass ein Hauptverhandlungstermin anberaumt worden ist, das Verfahren also jedenfalls beim Revisionsgericht anhängig geworden ist (vgl. OLG Brandenburg NStZ 2007, 288; OLG Stuttgart Justiz 2007, 243 f.; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 160; OLG Saarbrücken JurBüro 2007, 28 f., jeweils m. w. N.).

Die im Anschluss an die gebührenrechtlich neutrale Einlegung der Revision vorzunehmende prüfende und beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts wird bereits durch die Gebühr Nr. 4130/4131 VV RVG abgedeckt. Diese umfasst die Prüfung und Beratung, ob und mit welchem Inhalt die Revision durchgeführt werden soll. Das Ergebnis dieser Beratung kann sein, die Revision weitergehend zu begründen oder aber auch sie mangels Erfolgsaussicht zurückzunehmen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat dafür, dass jedenfalls allein die theoretische Möglichkeit der Durchführung einer Revisionshauptverhandlung durch Einlegung der Revision und ggfs. ihre Begründung den Anfall der geltend gemachten Zusatzgebühr nicht zu rechtfertigen vermag. Sofern sich aus der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts indes neue rechtliche Gesichtspunkte ergeben, die den Verteidiger zum Überdenken seines bis dahin vertretenen Standpunkts zwingen und so eine weitere Prüfung und ggfs. Beratung erfordern, die mit der Gebühr nach Nr. 4130/4131 VV RVG nicht bereits abgegolten ist und im Ergebnis die Revisionsrücknahme zeitigt, ist die - weitere - anwaltliche Mitwirkung, welche eine Hauptverhandlung im Sinne der Gebührenvorschrift entbehrlich macht, und damit das Entstehen dieser - zusätzlichen - Gebühr zu bejahen.

Hier hat der Beschwerdeführer lediglich die nicht begründete Revision nach gebührenrechtlich bereits abgegoltener Überprüfung der schriftlichen Urteilsgründe und Durchführung eines diesbezüglichen Beratungsgesprächs mit seiner Mandantin zurückgenommen, ohne dass es zu einer weiteren anwaltlichen Mitwirkung gekommen wäre. Die beanspruchte Zusatzgebühr war daher zu versagen.

III.

Die Gebühren- und Kostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 56 Abs. 2 RVG.

Ende der Entscheidung

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