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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 20.03.2008
Aktenzeichen: III-2 Ws 48/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der an-gefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 28. September 2007 einzuhalten (§ 44 StPO). Bei der hier von dem Angeklagten gewählten Versendung des Rechtsmittelschreibens als Einschreiben kann wegen der besonderen Kontrollen, denen eine solche Postsendung unterliegt, nicht darauf vertraut werden, dass das Schreiben genauso zeitnah bei Gericht eingehen wird wie ein gewöhnlicher Brief (vgl. KG NStZ-RR 2006, 142). Hier kommt hinzu, dass der Angeklagte die Rechtsmittelschrift aus Italien abgesandt hat. Auch wegen dieses Auslandsbezuges und wegen des weiteren Umstandes, dass der 3. Oktober 2007, der in der Rechtsmittelfrist lag, ein Feiertag (Tag der deutschen Einheit) war, musste der Angeklagte mit einer längeren Postlaufzeit rechnen. Aufgrund der genannten Umstände konnte er gerade nicht davon ausgehen, sein Einschreiben werde fristgemäß eingehen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).
Ende der Entscheidung
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