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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 25.03.2003
Aktenzeichen: III 2b Ss 224/02 - 2/03 I
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 353 Abs. 1 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StPO § 467 Abs. 1 | |
StGB §§ 185ff | |
StGB § 193 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
III 2b Ss 224/02 - 2/03 I
In der Strafsache
wegen Beleidigung
hat der 1. Strafsenat durch die Vorsitzende Richterin N........... sowie die Richter S....... und W.......... nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
am 25. März 2003
einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten werden das Urteil der XXVIa kleinen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. März 2002 und das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 23. November 2000 aufgehoben.
Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Neuss hat den Angeklagten mit Urteil vom 23. November 2000 (7 Cs 913 Js 1489/00 - 412/00) wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je DM 300,00 verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Düsseldorf das angefochtene Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je DM 300,00 verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, der die Generalstaatsanwaltschaft entgegengetreten ist.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg und führt unter Aufhebung der Urteile des Landgerichts und des Amtsgerichts zur Freisprechung des Angeklagten.
1.
Zu Unrecht haben beide Gerichte den Angeklagten wegen Beleidigung verurteilt.
Die Voraussetzungen des Tatbestandes des § 185 StGB, wonach die Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, liegen nicht vor. Der Angeklagte hat den Zeugen ............. nicht beleidigt.
a)
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
"Am 11.04.2000 führten die Zeugen ........... und .........., beide Beamte des Verkehrsdienstes der Kreispolizeibehörde Neuss, in Zivil auf der Dorfstraße in Meerbusch-Büderich im Bereich einer Grundschule eine Geschwindigkeitskontrolle mithilfe eines mobilen Radargerätes durch. Das Gerät stand im Gebüsch und war dort nur bei genauem Hinsehen zu entdecken. Der Angeklagte blieb auf dem Bürgersteig, welcher an dem Gebüsch vorbeiführt, in der Weise vor dem Radargerät stehen, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht mehr möglich war. Grund seines Anhaltens war eine Unterhaltung mit seiner Schwester. Es war hingegen nicht festzustellen, dass er das Radargerät sah, weshalb auch nicht angenommen werden kann, dass er den Standort bewusst wählte, um die Verkehrskontrolle zu unterbinden.
Als die Zeugen .............. und ............. bemerkten, dass die Messungen keine Resultate mehr erbrachten, verließ der Zeuge .......... sein Fahrzeug und begab sich zu dem Radargerät. Er forderte den Angeklagten in nicht ausschließbar unhöflichem Ton auf, er möge beiseite treten, er störe die Radarmessung. Hierbei stellte er sich nicht als Beamter des Verkehrsdienstes vor. Der Angeklagte sah das Radargerät und erkannte, dass der Zeuge ....... in amtlicher Funktion Geschwindigkeitsmessungen vornahm, die er durch die Wahl seines Standortes behinderte. Da er über das als ungehörig empfundene Auftreten des Zeugen .......... erbost war und zudem verdeckte Radarkontrollen ablehnt, entschloss er sich, der Anordnung keine Folge zu leisten. Hierbei war ihm bewusst, dass er damit eine Fortführung der Radarkontrolle unmöglich machte. Zu dem Zeugen ........ gewandt fragte er: "Muss ich das?", woraufhin der Zeuge ........... erwiderte, wenn er die Anordnung nicht befolge, werde er das Beiseitetreten mit einem Platzverweis erzwingen. Zu seiner Schwester gewandt erklärte der Angeklagte: "Ich halte das für Wegelagerei!". Es entsprach seiner Absicht, dass der Zeuge ..........., welcher neben ihm stand, diese Bemerkung hörte, um ihm durch die Gleichstellung mit einem Straßenräuber seine Missachtung kundzutun. Unter dem Druck der drohenden Zwangsmaßnahme trat er aus dem Radarstrahl.
Der Zeuge ......... entfernte sich zunächst, kehrte aber nach wenigen Augenblicken zurück, stellte sich vor und forderte den Angeklagten auf, ihm seine Personalien mitzuteilen."
b)
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Beleidigung nicht. Die rechtliche Würdigung, dass sich der Angeklagte durch die Bezeichnung der verdeckt durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle als "Wegelagerei" wegen Beleidigung des Zeugen .............. strafbar gemacht habe, ist rechtsfehlerhaft.
Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB setzt einen Angriff auf die Ehre eines anderen durch die Kundgabe von Nicht-, Gering- oder Missachtung voraus (vgl. BGHSt 1, 288, 289; 16, 63; BayObLG NJW 1983, 2040; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl. 2003, § 185 Rdnr. 4). Die vom Landgericht wiedergegebene Äußerung des Angeklagten kann nicht als Beleidigung des Zeugen ......... im Sinne des § 185 StGB ausgelegt werden.
Die Feststellung, ob eine Erklärung einen Angriff auf die Ehre einer anderen Person enthält, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dieser muss nicht nur den Wortlaut, sondern auch den Sinn einer Äußerung feststellen(BGHSt 40, 97, 101). Den tatsächlichen Gehalt der Äußerung hat er im Wege der Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung unterliegt wie die Beweiswürdigung nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle. Das Revisionsgericht darf nur überprüfen, ob die Auslegung auf einem Rechtsirrtum beruht oder gegen Sprach- und Denkgesetze verstößt (BGHSt 21, 371, 372). Dem Revisionsgericht obliegt die Prüfung, ob die Auslegung lückenhaft ist. Der Tatrichter ist nämlich verpflichtet, im Rahmen der Auslegung die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen (BGHSt 40, 97, 101). Das Revisionsgericht hat aber auch zu überprüfen, ob der Tatrichter bei der Anwendung von §§ 185ff StGB die Beeinträchtigung, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit , die durch § 185 StGB eingeschränkt wird, auf der anderen Seite droht, gesehen und richtig gewichtet hat.
Diesen Anforderungen wird das Urteil des Landgerichts nicht gerecht. Die Auslegung des Inhalts der Erklärung des Angeklagten ist rechtsfehlerhaft, weil sie das Grundrecht des Angeklagten auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) nicht ausreichend berücksichtigt.Das durch Auslegung ermittelte Ergebnis, der Angeklagte habe durch seine Äußerung nicht nur allgemein seinen Unmut über Radarkontrollen, sondern vielmehr seine Missachtung gerade gegenüber dem Zeugen .......... zum Ausdruck gebracht, wird durch die Feststellungen nicht gedeckt.
Urteile, die den Sinn der mündlichen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Dasselbe gilt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrundelegt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (BVerfGE 82, 43, 52; 93, 266, 295 f). Das Landgericht hat übersehen, dass eine Beleidigung von Polizeibeamten regelmäßig dann ausscheidet, wenn nicht auszuschließen ist, dass die vermeintlich herabsetzende Äußerung nicht dem einschreitenden Polizeibeamten selbst, sondern vielmehr der Vorgehensweise der Polizei generell gegolten hat (BVerfG NZV 1994, 486). Das kann hier nicht ausgeschlossen werden.
Gegen die vom Landgericht vorgenommene Auslegung, der Angeklagte habe dem Zeugen ........ seine Missachtung mitteilen wollen, spricht schon die weitere Feststellung in dem angefochtenen Urteil, der Angeklagte lehne verdeckte Radarkontrollen ab. Bereits diese ausdrücklich wiedergegebene allgemeine Auffassung des Angeklagten legt es nahe, dass er gerade nicht den Zeugen ......... in seiner Ehre angreifen, sondern lediglich die Verkehrskontrolle als solche kritisieren wollte.
Hinzukommt, dass der Angeklagte den Zeugen ........ nicht als "Wegelagerer" bezeichnet hat, sondern vielmehr den Begriff "Wegelagerei" benutzt hat. Auch dies spricht dagegen, dass der Angeklagte die Person des Zeugen .......... herabsetzen wollte. Die pauschale Bewertung des Landgerichts, die benutzte Formulierung stehe der festgestellten Missachtung des Zeugen nicht entgegen, ist nicht begründet worden und wird den konkreten Umständen nicht gerecht.
Weiterhin ist von Bedeutung, dass der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen zwar beabsichtigte, dass der Zeuge ..........., der neben ihm stand, seine o.a. Äußerung hörte. Indes weisen die Gründe des Urteils auch ausdrücklich aus, der Angeklagte habe sich bei der Abgabe seiner Erklärung seiner Schwester zugewandt. Er hat sie mithin gerade nicht gezielt an den Angeklagten gerichtet.
Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die Beleidigung des Zeugen ......... folge aus dem Umstand, dass der Angeklagte durch die Verwendung des Wortes "Wegelagerei" den Zeugen einem Wegelagerer und einem Straßenräuber gleichgesetzt habe. Dabei hebt es hervor, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Wegelagerer eine Person sei, die einem anderen am Weg auflauere, um ihn zu überfallen und zu berauben. Die Bezeichnung einer Person als Wegelagerer enthalte zugleich die Wertung, dass es sich bei dieser um einen Verbrecher, nämlich um einen (Straßen-)Räuber, handele.
Bei dieser Würdigung hat das Landgericht verkannt, dass es mit der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit nicht vereinbar ist, die Zulässigkeit einer kritischen Äußerung im Wesentlichen danach zu beurteilen, ob die kritisierte Maßnahme des Beamten rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen unter den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (BVerfG NJW 1992, 2815, 2816).
Soweit durch den Begriff der Wegelagerei die durchgeführte Radarkontrolle einem unrechtmäßigen Handeln gleichgesetzt wird, folgt daraus noch nicht die Unzulässigkeit der Äußerung. Auch Polizeibehörden sind einer drastischen Kritik nicht entzogen. Gerade auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Zeuge .......... in nicht ausschließbar unhöflichem Ton aufgetreten ist und die angespannte Situation zumindest mitzuverantworten hat, kann die Äußerung des Angeklagten allenfalls als eine Ungehörigkeit, nicht aber als eine strafbare Beleidigung verstanden werden. Es ist nicht Aufgabe des § 185 StGB, den Einzelnen vor bloßen Ungehörigkeiten zu schützen.
Es spricht kein tatsächlicher Anhaltspunkt für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe gezielt den Zeugen ......... in seiner Ehre angreifen wollen.
c)
Jedenfalls ist das Verhalten des Angeklagten gemäß § 193 StGB nicht rechtswidrig, weil er in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat.
Auch wenn die Frage der verdeckten Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen Interessen der Allgemeinheit berührt, schließt dies nicht aus, dass zugleich auch ein berechtigtes Interesse des Einzelnen daran vorliegen kann, hierzu seine Meinung kundzutun (vgl. BGHSt 12, 287, 293). Der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist dabei als Ausprägung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit zu verstehen (BVerfGE 12, 113, 125). Bei ehrenrührigen Werturteilen sind es vor allem dieses Grundrecht und die mit ihm wahrgenommenen Interessen, die in dem Konflikt mit der Ehre den Vorrang beanspruchen und damit selbst vorsätzliche Ehrverletzungen rechtfertigen können (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. 2001, § 193 Rdnr. 8). Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung ist das Grundrecht auf Meinungsfreiheit auch im Rahmen einer "privaten Auseinandersetzung" und nicht nur bei einem Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu beachten. Dies gilt umso mehr, wenn sich das Werturteil auf staatliche Einrichtungen, deren Bedienstete und deren Vorgehensweise bezieht (vgl. BVerfGE 93, 291, 293).
Eine ehrverletzende Äußerung ist nur dann nicht mehr hinzunehmen, wenn mit ihr die Grenze zur Schmähung überschritten wird. Selbst eine überzogene und ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person in Vordergrund steht (BVerfGE 82, 272, 284).
Der Angeklagte hat - wenn auch überspitzt - ausschließlich die verdeckte Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen kritisiert. Eine Schmähung des Zeugen ........ war nicht Gegenstand seiner Äußerung. Ein durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht gedeckter Angriff auf die Menschenwürde des Zeugen ........ liegt ebensowenig vor wie eine Formalbeleidigung.
2.
Da die Feststellungen des Landgerichts - im Gegensatz zu der vorgenommenen rechtlichen Würdigung - vollständig, widerspruchsfrei und fehlerfrei sind und darüber hinaus auszuschließen ist, dass eine erneute Hauptverhandlung weitere oder neue Feststellungen zu erbringen vermag, war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Angeklagte vom Vorwurf der Beleidigung freizusprechen, §§ 353 Abs. 1, 354 Abs. 1 StPO.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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