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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 01.04.2003
Aktenzeichen: III-3 (s) BRAGO 42/03
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 83 Abs. 1 | |
BRAGO § 83 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
III-3 (s) BRAGO 42/03
In der Strafsache
wegen Betruges u.a.
hat der 3. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., den Richter am Oberlandesgericht v.B. und den Richter am Landgericht D. am
1. April 2003
auf den Antrag des gerichtlich bestellten Verteidigers Rechtsanwalt C. in D. auf Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO nach Anhörung der Vertreterin der Staatskasse
beschlossen:
Tenor:
Dem Pflichtverteidiger wird eine Pauschvergütung in Höhe von 3.682,00 € bewilligt.
Die Pauschvergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren.
Bereits angewiesene gesetzliche Pflichtverteidigergebühren sind anzurechnen.
Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleiben unberührt.
Von dem Mandanten oder Dritten geleistete Zahlungen sind bestimmungsgemäß zu berücksichtigen (§ 101 BRAGO).
Gründe:
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Vertreterin der Staatskasse, die dem Antragsteller bekanntgegeben worden ist und auf die insoweit Bezug genommen wird, hält der Senat wegen des besonderen Umfangs des Verfahrens die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO für gegeben.
Allerdings sind für den Antragsteller - insoweit in Abweichung von der Stellungnahme der Vertreterin der Staatskasse - gesetzliche Gebühren nur in Höhe von insgesamt 2.280,00 DM angefallen. Der Antragsteller hat an sechs Fortsetzungsterminen teilgenommen, so dass gemäß §§ 97 Abs. 1, 83 Abs. 2 Satz 1 BRAGO sechs Gebühren zu je 380,00 DM entstanden sind. Eine Gebühr nach §§ 97 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO ist nicht angefallen, da der Antragsteller am ersten Hauptverhandlungstermin (18. April 2001) nicht teilgenommen hat. Soweit in der Rechtsprechung und in der Literatur die Auffassung vertreten wird, jede erstmalige Tätigkeit eines Verteidigers in der Hauptverhandlung sei auch dann nach dem - höheren - Gebührensatz bzw. -rahmen des § 83 Abs. 1 BRAGO zu vergüten, wenn der Verteidiger ausschließlich an Fortsetzungsterminen teilgenommen hat (vgl. OLG Düsseldorf - 1. Strafsenat - JurBüro 1987, 1801; OLG Hamburg JurBüro 1986, 1838 [1839]; KG, Beschluss vom 19.02.1998 - 1 AR 143/89 - 4 Ws 27/98 -; OLG Koblenz JurBüro 1990, 1629 [1630]; OLG Zweibrücken JurBüro 1981, 1029 [1030]; Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Auflage, § 83 Rn. 17; Schneider in Gebauer/Schneider, BRAGO, § 83 Rn. 15), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Bereits der Wortlaut des § 83 Abs. 2 Satz 1 BRAGO spricht dafür, dass es bei der Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 83 Abs. 1 und Abs. 2 BRAGO auf eine objektive Betrachtungsweise ankommt. Denn § 83 Abs. 2 BRAGO stellt darauf ab, ob sich die Hauptverhandlung über einen Kalendertag hinaus erstreckt hat. Es kommt für die Abgrenzung hingegen nicht darauf an, ob die Hauptverhandlung für den Verteidiger über einen Kalendertag hinausgegangen ist, so dass auch ein Verteidiger der nur an einem Fortsetzungstermin teilnimmt lediglich nach § 83 Abs. 2 BRAGO zu vergüten ist.
Die hier vertretene Auffassung entspricht auch dem Gesetzeszweck. Durch die höheren Gebührensätze bzw. rahmen des § 83 Abs. 1 BRAGO wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beginn der Hauptverhandlung - also der erste Hauptverhandlungstag - in der Regel einen höheren Vorbereitungsaufwand erfordert als Fortsetzungstermine. So hat der Verteidiger vor Beginn der Hauptverhandlung mit seinem Mandanten die Verteidigungsstrategie zu erörtern und dabei insbesondere die Frage zu klären, ob sich der Mandant zur Sache einlässt oder (zunächst) von seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Bei Einlassung des Mandanten wird deren Inhalt in der Regel mit ihm zu besprechen sein. Außerdem muss der Verteidiger im Hinblick auf die Vorschrift des § 25 Abs. 1 StPO vor Beginn der Hauptverhandlung prüfen, ob und ggf. welche Ablehnungsgründe er gegen die erkennenden Richter vorbringt. In erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- und dem Oberlandesgericht muss der Verteidiger zudem vor Beginn der Hauptverhandlung die ordnungsgemäße Gerichtsbesetzung prüfen und eventuelle Einwendungen vor dem in § 222 b Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Zeitpunkt geltend machen, um sich so sein Rügerecht für das Revisionsverfahren zu erhalten.
Der mit der Vorbereitung auf den Beginn der Hauptverhandlung verbundene Aufwand übersteigt daher - gerade im Hinblick auf die notwendige Erörterung der Verteidigungsstrategie - denjenigen Aufwand, den ein Verteidiger regelmäßig zur Vorbereitung von Fortsetzungsterminen zu leisten hat. Diesem Umstand wollte der Gesetzgeber durch die Abstufung der Gebührensätze in § 83 Abs. 1 und Abs. 2 BRAGO in typisierender Weise Rechnung tragen. Zwar mag auch der Vorbereitungsaufwand eines Verteidigers, der nicht an dem ersten Hauptverhandlungstag teilnimmt, sondern erstmals in einem Fortsetzungstermin auftritt, hoch sein. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Verteidiger erst nach Beginn der Hauptverhandlung mit der Sache befasst wird und sich daher kurzfristig einzuarbeiten hat. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, einem Verteidiger den höheren Gebührensatz bzw. -rahmen stets für die erstmalige Teilnahme an der Hauptverhandlung zugute kommen zu lassen. Eine derartige Handhabung der Gebührenvorschriften ließe insbesondere die Praxis unberücksichtigt, dass gerade in Verfahren mit umfangreicher Hauptverhandlung Verteidiger nur in einzelnen Fortsetzungsterminen auftreten bzw. nur für einzelne Fortsetzungstermine beigeordnet werden, um eine terminliche Verhinderung eines (Haupt-)Verteidigers unter Wahrung der Fristen des § 229 StPO überbrücken zu können. Zwar nimmt ein Rechtsanwalt auch in einer solchen Verfahrenssituation vollwertige Verteidigeraufgaben wahr. Der Vorbereitungsaufwand ist für ihn jedoch erfahrungsgemäß wesentlich geringer, da sich seine Tätigkeit nur auf vereinzelte Verhandlungstage beschränkt und eine Befassung mit dem gesamten Verfahrensstoff regelmäßig nicht erfolgt.
Daher richten sich die gesetzlichen Gebühren, soweit ein Verteidiger - wie im vorliegenden Fall - am ersten Hauptverhandlungstag nicht teilnimmt, ausschließlich nach § 83 Abs. 2 Satz 1 BRAGO. Dem erhöhten Vorbereitungsaufwand des Verteidigers kann allenfalls durch Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO Rechnung getragen werden, sofern die Voraussetzungen der Vorschrift im Rahmen der notwendigen Gesamtschau (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Januar 1991-3 Ws 956/90 - NStE Nr. 6 zu § 99 BRAGO) vorliegen.
Dies ist hier der Fall. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung hat der Senat angesichts des Aktenumfangs sowie des zwischen den Verfahrensbeteiligten geführten Vorgesprächs einen Betrag in Höhe von 4.500,00 DM angesetzt.
Für die Tätigkeit in der Hauptverhandlung hat der Senat angesichts der Anzahl der Hauptverhandlungstermine und des in der Hauptverhandlung abzuhandelnden Verfahrensstoffs einen Betrag in Höhe von 450,00 DM für jeden Verhandlungstag, mithin in der Summe einen Betrag in Höhe von 2.700,00 DM angesetzt.
Mit dem sich aus den Einzelansätzen ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 7.200,00 DM, der - aufgerundet - 3.682,00 € entspricht und den gesetzlichen Gebührenanspruch um mehr als das Doppelte übersteigt, ist die anwaltliche Mühewaltung des Antragstellers ausreichend abgegolten.
Ende der Entscheidung
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