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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.01.2007
Aktenzeichen: III-3 Ws 574/06
Rechtsgebiete: JVEG


Vorschriften:

JVEG § 4 Abs. 7 Satz 1
JVEG § 9 Abs. 3 Satz 2
1. Über eine Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG, die sich gegen einen Beschluss der kleinen Strafkammer richtet, den der Vorsitzende außerhalb der Hauptverhandlung ohne Mitwirkung der Schöffen erlassen hat, entscheidet der Strafsenat in der Besetzung mit drei Richtern.

2. Ein Dolmetscher, der auch als Übersetzer tätig ist, kann eine Ausfallentschädigung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG nicht beanspruchen.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

III-3 Ws 574/06

In der Strafsache

wegen Vergewaltigung u.a.

hat der 3. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., den Richter am Oberlandesgericht F. und den Richter am Landgericht S. am 5. Januar 2007 auf die Beschwerde der Dolmetscherin B K gegen den Beschluss der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal vom 6. Juli 2006 (29 Ns 105/04 IX) nach Anhörung des Vertreters der Staatskasse

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin war in der Hauptverhandlung vor der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal als Dolmetscherin für die französische Sprache tätig. Der für den 10. Juni 2006 vorgesehene Fortsetzungstermin wurde mit Verfügung vom 9. Juni 2006 verlegt. Hiervon wurde die Beschwerdeführerin am selben Tage fernmündlich in Kenntnis gesetzt. Hinsichtlich des aufgehobenen Fortsetzungstermins hat sie eine Ausfallentschädigung von 63,80 Euro (55 Euro zzgl. 16 % MWSt) gegen die Staatskasse geltend gemacht. Die kleine Strafkammer hat die Festsetzung der beanspruchten Ausfallentschädigung mit Beschluss des Vorsitzenden vom 6. Juli 2006 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin beruflich auch als Übersetzerin tätig sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich ihre Beschwerde, die von der kleinen Strafkammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zugelassen worden ist.

II.

Der Strafsenat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern. Der Senat hätte nur dann durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden wäre (§ 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Zwar ist der angefochtene Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung ohne Mitwirkung der Schöffen durch den Vorsitzenden der kleinen Strafkammer allein erlassen worden (§ 76 Abs. 1 Satz 2 GVG). Kraft dieser Entscheidungskompetenz handelt der Vorsitzende der kleinen Strafkammer jedoch nicht als "Einzelrichter", sondern in seiner Eigenschaft als Kammervorsitzender, der außerhalb der Hauptverhandlung die Entscheidungen der kleinen Strafkammer zu treffen hat. Entsprechendes gilt für die erweiterte kleine Strafkammer (§ 76 Abs. 3 Satz 2 GVG). Während den Amtsgerichten Einzelrichter vorstehen (§ 22 Abs. 1 GVG), wird die kleine Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden allein repräsentiert. Zwischen den Funktionen des Einzelrichters und des allein entscheidenden Vorsitzenden besteht ein systematischer Unterschied. So wird der Vorsitzende nach § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO auch nicht als "Einzelrichter" tätig, wenn er Maßnahmen nach § 119 StPO anordnet. Ebenso wenig entscheidet der Vorsitzende etwa bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers als "Einzelrichter" (§ 141 Abs. 4 StPO).

III.

Die nach § 4 Abs. 3 JVEG zugelassene Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG erhält im Falle der kurzfristigen Aufhebung eines Termins unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen nur "ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger" eine Ausfallentschädigung in Höhe von höchstens 55 Euro. Nach der Gesetzesbegründung (Bundestag-Drucksache 15/1971, S. 183) ist diese Regelung geschaffen worden, weil von den ausschließlich in dieser Funktion tätigen Dolmetschern immer wieder beklagt wurde, dass durch kurzfristige, von ihnen nicht zu vertretende Aufhebungen oder Verschiebungen von Terminen erhebliche Einkommensverluste entstehen. Diese Verluste können im Bereich der Dolmetscher - anders als bei Sachverständigen oder Übersetzern - regelmäßig nicht dadurch ausgeglichen werden, dass in derselben Zeit, die für den Termin einschließlich kalkulierter Reise- und Wartezeiten eingeplant war, andere Aufgaben wie etwa das Abdiktieren eines Gutachtens oder einer Übersetzung abgewickelt werden (vgl. auch Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. Aufl., § 9 Rdn. 9.10; Zimmermann, JVEG, 1. Aufl., § 9 Rdn. 24)

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG und dem Willen des Gesetzgebers scheidet mithin die Bewilligung einer Ausfallentschädigung bei solchen Dolmetschern aus, die auch als Übersetzer tätig sind. Zur beruflichen Praxis der Beschwerdeführerin gehören beide Funktionen. Sie ist vereidigte Dolmetscherin für Arabisch und Französisch wie auch ermächtigte Übersetzerin für diese Sprachen. Die gesetzliche Regelung knüpft indes aus den genannten Erwägungen an die Tätigkeit eines ausschließlich als Dolmetscher Tätigen an. Auch ansonsten unterscheidet das JVEG zwischen Dolmetscher- und Übersetzerleistungen. Dass der Beschwerdeführerin zur Zeit des kurzfristig aufgehobenen Termins anderweitig kein konkreter Übersetzungsauftrag vorlag, ist unerheblich, da sie nicht zu dem gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG anspruchsberechtigten Personenkreis gehört. Auch wenn es häufig vorkommt, dass Dolmetscher zugleich als Übersetzer berufstätig sind, beschränkt sich die Möglichkeit der Bewilligung einer Ausfallentschädigung auf die ausschließlich als Dolmetscher Tätigen.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 4 Abs. 8 JVEG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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