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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 09.03.2006
Aktenzeichen: III-4 Ws 31/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 119 Abs. 3
StPO § 304 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe:

Der am 17. April festgenommene Angeklagte befindet sich in Untersuchungshaft seit dem 18. April 2004 mit Unterbrechung in der Zeit vom 28. Juli 2004 bis zum 13. Juli 2005, in der er Strafhaft verbüßte. Die Anklage vom 3. Mai 2005 wirft ihm u. a. schweren Bandendiebstahl in 26 Fällen zur Last; die Hauptverhandlung vor dem Landgericht dauert seit dem 28. Oktober 2005 an.

Der Vorsitzende der Strafkammer hat den Antrag des Angeklagten auf Aushändigung der in seiner Habe befindlichen digitalen Set-Top-Box Huma F2-1000T zurückgewiesen Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Beschwerde. Das nach § 304 Abs. 1 StPO zulässige Rechtsmittel erweist sich nach Einholung weiterer Auskünfte durch den Senat als unbegründet.

I. Nach § 119 Abs. 3 StPO dürfen einem Untersuchungsgefangenen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung der Vollzugsanstalt erfordert. Nach Absatz 4 dieser Vorschrift darf er sich auf seine Kosten Bequemlichkeiten und Beschäftigungen verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und nicht die Ordnung in der Justizvollzugsanstalt stören. Hierbei gebieten das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrscht, eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles (BVerfG NJW 1995, 1478). Hierbei ist in den Schranken des § 119 Abs. 3 StPO auch das Grundrecht der Informationsfreiheit zu berücksichtigen (BVerfGE 35, 307). In Vollzug dessen ist dem Untersuchungsgefangenen nach Nr 40 Abs. 2 UVollzO der Einzelempfang durch ein eigenes Fernsehgerät gestattet, soweit der Richter nicht etwas anderes anordnet.

II. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Leiters der JVA Willich I - Zweiganstalt Krefeld - vom 23. Februar 2006 kann der Angeklagte in seinem Haftraum über die anstaltseigene Empfangsanlage die folgenden Fernsehsender empfangen:

ARD, ZDF, WDR, HR, BW, RTL, RTL II, SAT I, PRO 7, VOX, MTV, Kabel 1, PHOENIX, 3 SAT, DSF, Eurosport.

Über seine digitale Empfangsanlage stünden ihm dazu folgende Sender zur Verfügung:

ARTE, ZDFdigitext, NDR Fernsehen, mdr Fernsehen, SÜDWEST Fernsehen, Eins Festival, KI.KA, ZDF dokukanal und -infokanal, Super RTL, N 24, CNN, VIVA, TERRA NOVA.

III. Unter diesen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten kann der Angeklagte nicht die Herausgabe des in seiner Habe befindlichen Empfangsgerätes zum Zwecke des Emfanges dieser zuletzt genannten Sender beanspruchen.

Seinem Grundrecht auf Information ist durch die anstaltsseitig zur Verfügung gestellten Sender in hohem Maße Genüge getan, wenngleich er den deutsch-französischen Kulturkanal ARTE nicht empfangen kann.

Auf der anderen Sete stehen im Falle des Betriebes der digitalen Set-Top-Box Huma F2-100T erhebliche Sicherheitsrisiken. Gemäß der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt vom 13. Oktober 2005 besteht die Gefahr des Empfangs von unkontrollierten Nachrichten und Mitteilungen. Ebenso besteht die Gefahr der unkontrollierten Zuschaltung weiterer Sender sowie des Angebotes von zusätzlichen Diensten. Auch wenn möglicherweise letzterem durch - unverhältnismäßigen - technischen Aufwand durch Veränderungen an dem Empfangsgerät begegnet werden könnte, so verbleibt eine Gefährdung für die Ordnung und Sicherheit der Vollzugsanstalt, welche im Verhältnis zu dem verbleibenden - eher geringen - zusätzlichen Informationbedürfnis des Angeklagten nicht mehr tragbar ist.

Die Beschwerde muss daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet verworfen werden.

Ende der Entscheidung

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