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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 14.09.2006
Aktenzeichen: III-4 Ws 446/06
Rechtsgebiete: StPO, GKG, StVollzG, KV
Vorschriften:
StPO § 454 | |
StPO § 464 a | |
StPO § 465 | |
GKG § 66 Abs. 2 | |
StVollzG § 121 | |
KV § 9005 |
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Das Landgericht Mönchengladbach hat den Verurteilten am 19. Dezember 1991 wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Darüber hinaus erkannte das Landgericht Kleve durch Urteil vom 8. September 1995 wegen versuchter Gefangenenmeuterei gegen den Verurteilten auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. In beiden Urteilen wurden dem Verurteilten die Kosten des Verfahrens nach § 465 StPO auferlegt.
Durch Beschluss vom 1. Dezember 2003, rechtskräftig seit dem 18. Dezember 2003, setzte das Landgericht Kleve - Strafvollstreckungskammer - sowohl die Vollstreckung der Strafreste als auch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus den o.a. Urteilen zur Bewährung aus. Zur Vorbereitung der Aussetzungsentscheidung hatte die Kammer mehrere kriminalprognostische Sachverständigengutachten eingeholt.
Mit Kostenrechnung vom 29. Dezember 2005 forderte die Staatsanwaltschaft Kleve von dem Verurteilten zunächst Verfahrenskosten in Höhe von 14.275,99 €. Dieser Betrag wurde sodann durch Rechnung vom 25. April 2006 auf 8.864,39 € - nämlich die durch die Sachverständigengutachten im Vollstreckungsverfahren entstandenen Kosten - reduziert. Auf die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz hob die Strafvollstreckungskammer die Kostenrechnung auf und stellte klar, dass der Verurteilte die im Strafvollstreckungsverfahren entstandenen Gutachterkosten nicht der Landeskasse zu erstatten habe. Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse mit dem Rechtsmittel der Beschwerde.
II.
Das nach § 66 Abs. 2 GKG zulässige Rechtsmittel ist begründet, denn der Verurteilte ist zur Erstattung der Kosten verpflichtet, welche durch die im Strafvollstreckungsverfahren von der Sachverständigen Dr. S in den Jahren 2002 und 2003 erstellten kriminalprognostischen Gutachten entstanden sind.
Ob die im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens angefallenen Gebühren und Auslagen vom Verurteilten aufgrund der Kostenentscheidung des Urteils zu tragen sind, ist allerdings umstritten. In der obergerichtlichen Rechtsprechung vertritt insbesondere das OLG Hamm (NStZ 2001, 167 f) die Auffassung, der Regelungsgehalt des § 464 a StPO sei einschränkend auszulegen. Dies ergebe sich aus der Gesetzessystematik und der Entstehungsgeschichte der Norm. Von der Kostenentscheidung nach §§ 465, 464 a StPO seien nur die unmittelbar auf der Entscheidung des erkennenden Gerichts beruhenden Kosten erfasst. Die Gutachterkosten, die zur Vorbereitung der Beschlussfassung betreffend eine Reststrafenaussetzung eingeholt werden, seien indessen keine unmittelbare Folge aus dem Strafurteil, sondern beruhten auf der selbständigen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer.
Auch die Regelung des § 121 StVollzG, wonach für eine verfahrensabschließende Entscheidung im Rechtsbehelfssystems eine Kostenentscheidung zu treffen sei, spreche für eine einschränkende Auslegung des § 464 a StPO. Die vorgenannte Norm wäre entbehrlich, wenn sämtliche Strafvollstreckungskosten bereits durch §§ 465, 464 a StPO erfasst seien.
Die Belastung mit Gutachterkosten widerspreche überdies dem Resozialisierungsgedanken, da dem Verurteilten die Mittel genommen würden, die er für den Zeitpunkt der Entlassung angespart habe.
Die überwiegende Meinung (vgl. OLG Koblenz Rpfleger 2005, 627 f, OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 350; OLG Köln StV 2005, 279; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 464 Rn. 3) rechnet die im Vollstreckungsverfahren entstandenen Gutachterkosten dagegen zu den Verfahrenskosten i.S.d. § 464 a StPO. Bei diesen Kosten handele es sich nämlich um Auslagen in einem Verfahren vor einem ordentlichen Gericht nach § 454 StPO, die nach § 9005 KV zu erstatten seien. § 464a StPO beruhe auf dem Prinzip, dass den Verursacher der Kosten die Verpflichtung treffe, diese zu tragen. Auch die Entscheidung über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung stehe mit der im Urteil ausgesprochenen Rechtsfolge der Tat in direktem Zusammenhang. Denn die zu treffende Prognoseentscheidung bestimme maßgeblich die tatsächliche Dauer der zu verbüßenden Freiheitsstrafe.
Der Senat schließt sich der herrschenden Ansicht an. Weder der Wortlaut noch die systematische Stellung des § 464 a StPO noch die Entstehungsgeschichte der Norm nötigen zu einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift. Der 2. Abschnitt des Siebten Buches der Strafprozessordnung trägt die Überschrift "Kosten des Verfahrens", was dafür spricht, dass in den §§ 465, 464a StPO eine umfassende Kostentragungsregelung getroffen worden ist. Überdies spricht der Veranlassungsgedanke, der auch im Kostenrecht von maßgeblicher und in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandender (vgl. BVerfG , Beschluss vom 27. Juni 2006, 2 BVR 1392/02 Quelle: juris) Bedeutung ist, für die Belastung des Verurteilten mit den durch seine Begutachtung entstandenen Kosten im Vollstreckungsverfahren. Auch diejenigen Kosten, die nach Urteilserlass im Vollstreckungsverfahren entstanden sind, sind letztlich von dem Verurteilten durch sein delinquentes Verhalten veranlasst worden.
Die Erhebung der Sachverständigenkosten beeinträchtigt auch nicht die Wiedereingliederung des Verurteilten in unzumutbarer Weise. Der Senat sieht im Gegensatz zum Landgericht nicht die Gefahr, dass ein an sich entlassungsgeeigneter Verurteilter nur deshalb auf die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug verzichtet, weil er die Tragung der aus seiner Sicht als erheblich empfundenen Gutachterkosten scheut. Einer finanziellen Überforderung des Verurteilten, die einer Resozialisierung entgegenstehen könnte, kann durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen wirksam begegnet werden.
Die Verpflichtung, die Gutachterkosten zu erstatten, verstößt auch weder gegen das in Art. 103 Abs. 3 GG genannte Verbot der Mehrfachbestrafung noch gegen den Grundsatz der Schuldangemessenheit des Strafens (BVerfG aaO). Denn die Verpflichtung zur Kostentragung stellt keine Strafverhängung dar.
Schließlich kann auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kein Anspruch auf Nichterhebung der Kosten hergeleitet werden. Hätte der Verurteilte die Strafe in einer Anstalt im Zuständigkeitsbereich des OLG Hamm verbüßt, so wären die Gutachterkosten aufgrund der dort vertretenen Rechtsansicht (s.o.) zwar nicht als Verfahrenskosten angesehen worden. Der Verurteilte hat aber keinen Anspruch darauf, dass alle Gerichte eine einheitliche Rechtsansicht vertreten, sofern keine Willkür vorliegt, was hier jedoch ausgeschlossen ist (BVerfG, aaO).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Ende der Entscheidung
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