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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: III-5 Ss 172/04 - 3/05 I
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 353
StPO § 354 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der XXXII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2004 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe: Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen. Dessen Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch hinreichend deutlich die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, dass der Angeklagte die beiden Beträge, die der Geschädigte am 8. Dezember 1997 auf Konten in den Niederlanden und in Belgien überwiesen oder eingezahlt hat, von Anfang an nicht zurückzahlen, sondern für sich oder unberechtigte Dritte verwenden wollte. 2. Im Rechtsfolgenausspruch hat das Rechtsmittel vorläufig Erfolg. Die Strafzumessungserwägung, "strafschärfend wirkte sich der Umstand aus, dass der Angeklagte keine Reue zeigt, bisher keine freiwillige Schadenswiedergutmachung geleistet hat und hierzu auch keine Bereitschaft signalisiert" (Seite 14 UA), ist rechtsfehlerhaft. Ob und wie er sich gegen den Schuldvorwurf verteidigt, steht dem Angeklagten frei. Aus seinem Verteidigungsverhalten dürfen bei der Strafzumessung keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Insbesondere darf dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass er die Tat bestreitet und infolge dessen auch keine Schuldeinsicht und Reue zeigt (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4 und Verteidigungsverhalten 17; BGH StV 2001, 618). Strafschärfend darf das Verteidigungsverhalten des Angeklagten nur berücksichtigt werden, wenn es eine rechtsfeindliche Einstellung offenbart oder der Angeklagte Opfer oder Zeugen mutwillig verleumdet (BGH StV 2004, 370 mwN). Den Feststellungen ist nichts Derartiges zu entnehmen. 3. Wegen des aufgezeigten Mangels ist das angefochtene Urteil nach §§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO 2002 im Strafausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Zum Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung werden seit der Tat mehr als sieben Jahre und seit Kenntnis des Angeklagten (Bl. 131 GA) von dem Ermittlungsverfahren gegen ihn mehr als fünf Jahre verstrichen sein. Damit wird das Verfahren lang gedauert haben. Das hat der Angeklagte nicht zu vertreten und wird bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten konkret zu berücksichtigen sein (vgl. BVerfG NJW 2003, 2225; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13; BGH wistra 2004, 184).

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