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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.04.2007
Aktenzeichen: III-5 Ss 23/07 - 39/07 IV
Rechtsgebiete: StVG, FeV, StGB


Vorschriften:

StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3 Alt. 1
FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3 Alt. 2
StGB § 2 Abs. 1
StGB § 2 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Revisionen werden auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, als unbegründet verworfen.

Zu III-5 Ss 23/ 07- 39/07 IV - 302 Js 327/ 05 StA Kleve: Das Amtsgericht Geldern verurteilte den Angeklagten am 28. Juli 2006 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 8. Juni 2005, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 10 Euro und setzte eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr fest. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten hat die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Kleve am 5. Dezember 2006 das Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.

Zu III-5 Ss 22/ 07- 42/07 IV - 302 Js 65/ 06 StA Kleve: Wegen einer weiteren Fahrt am 16. Dezember 2005 wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Emmerich vom 24. Juli 2006 vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft hat die 1. kleine Strafkammer des Landgerichts Kleve mit Urteil vom 29. November 2006 verworfen.

Gegen beide Berufungsurteile wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision, der die Generalstaatsanwaltschaft jeweils beigetreten ist. Der Senat hat beide Revisionsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die allein mit der näher ausgeführten Sachrüge begründeten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg.

Gründe:

I.

Nach den übereinstimmenden Feststellungen der angefochtenen Urteile erwarb der Angeklagte am 4. August 1994 eine niederländische Fahrerlaubnis der Klasse B. Eine deutsche Fahrerlaubnis wurde ihm trotz mehrfacher Ansätze nicht erteilt, weil er jeweils entgegen der behördlichen Auflage kein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung beibrachte, und zwar zuletzt durch bestandskräftigen Bescheid des Landrats in Kleve vom 9. August 2007.

Im Jahre 1997 verurteilte ihn das Amtsgericht Kassel wegen einer Verkehrsstraftat und ordnete eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 20. September 1997 an.

Mit Bescheid vom 8. April 2004 erteilte der Bürgermeister von Rheden/Niederlande dem Angeklagten erneut eine niederländische Fahrerlaubnis der Klasse B; hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Verlängerung der bereits zuvor erteilten niederländischen Fahrerlaubnis.

Der Angeklagte führte seinen PKW der Marke Ford am 8. Juni 2005 in K. und am 16. Dezember 2005 in E..

II.

Nach diesen - weder angegriffenen noch zu beanstandenden - Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht; denn er war zur jeweiligen Tatzeit im Besitz einer - niederländischen - Fahrerlaubnis, welche ihn nach § 28 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) zum Führen von Personenkraftwagen im Inland berechtigte.

Dieser Berechtigung steht nicht die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 Alt. 2 FeV entgegen. Danach besteht ein Recht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen im Inland dann nicht, wenn die Fahrerlaubnis im Inland bestandskräftig versagt worden ist. Das ist zwar vorliegend der Fall (zuletzt mit Bescheid des Landrats in Kleve vom 9. August 2004); aber diese Ausnahmevorschrift vermag hier keine Wirkung zu entfalten, da sie höherrangigem europäischen Recht widerspricht.

Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG) gilt der Grundsatz, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Hieran muss sich nationales Recht messen lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, NJW 2004, 1725 (Kapper)). In konsequenter Fortführung dieser Rechtslage ist es einem Mitgliedsstaat versagt, die Umschreibung eines ausländischen Führerscheins davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird (EuGH, Urteil vom 6. April 2006, NJW 2006, 2173 (Halbritter); OLG München, Urteil vom 29. Januar 2007 - 4 St RR 222/06, bei juris). Die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 4 Abs. 3 Alt. 2 FeV ist daher insoweit unwirksam; sie steht mithin der dem Angeklagten am 8. April 2004 in den Niederlanden erteilten Fahrerlaubnis nicht entgegen.

Es kann dahinstehen, ob sich die Rechtslage im Fall eines Missbrauchs ("Führerscheintourismus"; vgl. dazu OLG München a a O) ändert; im vorliegenden Fall lassen sich aus den Feststellungen beider angefochtener Urteile jedoch für einen Missbrauch keine Anhaltspunkte gewinnen.

Andere Gründe, dem Angeklagten die Anerkennung der niederländischen Fahrerlaubnis im Inland zu versagen, bestehen nicht. Insbesondere steht nicht entgegen, dass gegen den Angeklagten im Jahre 1997 einmal eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 20. September 1997 angeordnet worden war. Der Vorrang der Anerkennung im Ausland erworbener Fahrerlaubnisse führt dazu, dass ein Versagungsgrund gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 Alt. 1 FeV dann nicht (mehr) besteht, wenn eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bereits abgelaufen war (EuGH (Kapper) a a O). Vorliegend hat der Angeklagte unter dem 8. April 2004 durch erneuten Rechtsakt eine niederländische Fahrerlaubnis enthalten, als die Sperrfrist lange Zeit zuvor abgelaufen war.

Ob sich die Rechtslage durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 etwa ändert, braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn zur Tatzeit galt die oben erwähnte Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991, welche als dem Angeklagten günstiges Recht hier anwendbar ist, § 2 Abs. 1 und 2 StGB.

Der Beschluss des Senats vom 24. April 2006 (III-5 Ss 133/05-91/05 IV -NZV 2006, 489) steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen, da er einen anderen Fall betrifft.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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