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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 30.09.2005
Aktenzeichen: IV-5 Ss (OWi) 127/05 - (OWi) 79/05 I
Rechtsgebiete: Düsseldorfer TaxenVO, PBefG


Vorschriften:

Düsseldorfer TaxenVO § 4 Abs. 1 Satz 4
PBefG § 47 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen vorsätzlicher Verletzung der Ordnung auf einem Taxenstandplatz" zu einer Geldbuße von 40,00 EUR verurteilt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Sachrüge Erfolg.

II.

Der Verurteilung kann keinen Bestand haben, weil sie sich auf eine unwirksame Verhaltensnorm stützt.

1. Nach Auffassung des Amtsgerichts hat der Betroffene gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 der Düsseldorfer Taxenordnung (Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Landeshauptstadt Düsseldorf, Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 23 vom 11. Juni 1994) verstoßen. Die Vorschrift untersagt "das Anfahren von vollständig besetzten Taxenstandplätzen und das Warten im Straßenraum auf einen freiwerdenden Platz." Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils hat der Betroffene, ein angestellter Taxifahrer, am 30. April 2004 gegen 1.30 Uhr etwa 10 Minuten lang im Straßenraum der .......... Straße in der Düsseldorfer Altstadt vor einem voll besetzten Taxenstandplatz auf einen frei werdenden Platz gewartet.

2. § 4 Abs. 1 Satz 4 der Düsseldorfer Taxenordnung ist unwirksam.

a) Der Senat teilt zwar die Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht, nach der die gesamte Düsseldorfer Taxenordnung wegen Verstoßes gegen das in Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG normierte Zitiergebot nichtig wäre. Insoweit kann auf die zutrefffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Auch nach Auffassung des Senats ist an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (MDR 1977, 474, 475) festzuhalten, nach der im Falle einer Subdelegation dem Zitiergebot genügt ist, wenn die auf einer weiteren Ermächtigung beruhende Rechtsverordnung nur die Ermächtigungsgrundlage konkret bezeichnet, sofern diese ihrerseits die für beide Rechtsverordnungen maßgebende gesetzliche Rechtsgrundlage eindeutig benennt. Die gegen diese Rechtsprechung ins Feld geführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1999, 3253, 3256) betrifft nicht den Fall der Subdelegation, sondern den der Kumulation. Das Bundesverfassungsgericht hatte zu prüfen, ob es mit dem Zitiergebot vereinbar ist, wenn eine Rechtsverordnung, obwohl ihre Regelungen auf zwei gesetzliche Grundlagen gestützt sind, nur auf eine einzige Bezug nimmt. Es liegt auf der Hand, dass in diesem Fall dem Zitiergebot nicht entsprochen ist, weil der Bürger keine Möglichkeit hat nachzuvollziehen, wie sich die einzelnen Regelungen legitimieren.

b) Unwirksam ist die in § 4 Abs. 1 Satz 4 der Düsseldorfer Taxenverordnung getroffene Regelung jedoch, weil sie von der einschlägigen gesetzlichen Ermächtigungsnorm nicht gedeckt ist. § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG ermächtigt den Verordnungsgeber allein "den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebes" zu regeln. Das Verbot, bei vollständig besetzten Taxenstandplätzen im Straßenraum auf eine freiwerdende Stelle zu warten, läßt sich unter keine dieser Varianten subsumieren. Weder konkretisiert es den Umfang der Betriebspflicht noch trägt es zur Ordnung auf den Taxenstandplätzen bei. Die Ordnung auf den Standplätzen wird dadurch, dass ein Wagen hinter einem solchen Platz im Straßenraum (= auf der Fahrbahn) stehen bleibt, um erst bei Vorrücken der Reihe auf diesen einzufahren und sich dem letzten Fahrzeug anzuschließen, nicht berüht. Das Manöver gefährdet allein den fließenden Verkehr und hat sich daher nach den Regeln des Straßenverkehrsrecht zu richten. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts läßt sich das Verbot auch nicht aus der Kompetenz zur Regelung der Einzelheiten des Dienstbetriebes ableiten. Dienst im Sinne des PBefG ist die Personenbeförderung. Nur was der Erfüllung dieser Aufgabe dient, kann dem Dienstbetrieb zugerechnet werden (vgl. BVerwG VRS 76, 64, 65). Das Verbot hat aber gerade nicht den Zweck, Personenbeförderungen zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu beschränken. Es dient der Sicherheit des Straßenverkehrs im Allgemeinen.

III.

Wegen dieses Mangels ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Vorinstanz zurückzuverweisen, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, §§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO. Das Amtsgericht wird aufzuklären haben, ob sich der Betroffene unter Berücksichtigung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (insbes. § 12 StVO) einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr schuldig gemacht hat.

Ende der Entscheidung

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