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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: IV-5 Ss (OWi) 129/08 - (OWi) 75/08 I
Rechtsgebiete: StPO, OWiG
Vorschriften:
StPO § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) | |
StPO § 353 | |
StPO § 354 Abs. 2 Satz 1 | |
OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1 |
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 18. März 2008 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Neuss zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft zu 75 EUR Geldbuße verurteilt und - wegen einer einschlägigen Vorbelastung - ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Seine Überzeugung, dass der Betroffene die Person auf dem Radarfoto war, beruhte auf einem schriftlichen Lichtbildvergleichsgutachten, das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der hinreichend ausgeführten Verfahrensrüge vorläufig Erfolg. Der Amtsrichter hat gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, indem er den Antrag des Betroffenen, den Sachverständigen in der Hauptverhandlung mündlich zu hören, abgelehnt hat.
1. Die Verlesung des Gutachtens war an sich kein Verfahrensfehler. Das folgt zwar nicht aus § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) StPO, den das Amtsgericht herangezogen hat, der aber in Nordrhein-Westfalen nicht anwendbar ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. [2008], § 256 Rdnr. 17). Das Gutachten durfte aber nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) dieser Vorschrift verlesen werden, weil der Sachverständige - was der Senat im Wege des Freibeweises geklärt hat - für die Erstellung von Gutachten dieser Art allgemein vereidigt ist.
2. Nach Lage des Falles hätte der Amtsrichter aber dem ausdrücklichen Antrag des Betroffenen, den Sachverständigen mündlich zu hören, stattgeben müssen:
a) Im Zuge der Beweiswürdigung heißt es in dem angefochtenen Urteil:
"Zu einem eigenen Vergleich des bei der Messung erzeugten Fahrerfotos mit dem Aussehen des Betroffenen sah sich das Gericht mangels Sachkunde auf dem Gebiet der Gesichtsphysiognomie nicht in der Lage. Die Überzeugungsbildung des Gerichts beruht auf den sachverständigen Ausführungen des Privatdozenten Dr. med. Huckenbeck in dessen schriftlichem Gutachten vom 26.7.2007, das in der Hauptverhandlung verlesen und, soweit ihm Lichtbilder angehängt waren, in Augenschein genommen worden ist."
Bei der Antwort auf die Frage, ob der Betroffene die Person auf dem Radarfoto war, hat der Amtsrichter sich demnach darauf beschränkt, sich der Beurteilung des Sachverständigen anzuschließen. Eine derartige Vorgehensweise ist zulässig, wenn der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und die Schlussfolgerungen des Sachverständigen in überprüfbarer Weise mitteilt (BGHSt 12, 311, 314 f; BGH NStZ 2003, 307, 308; Schoreit, in: KK, 5. Aufl. [2003], § 261 StPO Rdnr. 32; Engelhardt, aaO, § 267 StPO Rdnr. 16; jeweils mwN). Das ist im Urteil geschehen.
b) Im Ergebnis hat das aber dazu geführt, dass der Amtsrichter die Feststellung, ob der Betroffene der "Täter" war, aus der Hand gegeben und dem Sachverständigen überlassen hat. In einem solchen Fall drängt sich auf, dass der Betroffene die Möglichkeit erhalten muss, den Sachverständigen in angemessener Weise und ausführlich zu befragen und die Richtigkeit seines Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Gesetzliche Grundlage des Rechts auf konfrontative Befragung als Teil des "Prozessgrundrechts des fairen Verfahrens" (BVerfG, 2 BvR 1423/08 vom 18. Juli 2008, Rdnr. 4 <juris>) ist Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. d) MRK (BGHSt 51, 150 = NJW 2007, 237, Rdnr. 16). Danach hat jeder Angeklagte (und Betroffene) das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Der Begriff "Zeuge" hat in der MRK eine autonome Bedeutung. Jede Aussage, die als wesentliche Grundlage für eine Verurteilung dienen kann, ist danach ein Beweismittel, für das die Garantien nach Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. d) MRK gelten (EGMR NJW 2006, 2753, 2755 = NStZ 2007, 103). Zeuge im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d) MRK ist deshalb auch der Sachverständige (Gollwitzer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl. [2004], Art. 6 MRK Rdnr. 214; Paeffgen, in: SK-StPO, Art. 6 MRK [2004] Rdnr. 155), wenn sein Gutachten - wie hier - entscheidend zu der Verurteilung beiträgt.
c) Hinzu kam, dass ein Lichtbildvergleichsgutachten kein standardisiertes Verfahren (durch Normen vereinheitlichtes Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind, BGHSt 43, 277, 284) ist und je nach Einschätzung und Erfahrung des Sachverständigen unterschiedlich ausfallen kann (vgl. BGH NStZ 2005, 458 Rdnr. 3; AGIB-Standards Mai 2008 <http://www.bildidentifikation.de>, unter 12.). Auch deshalb hätte der Antrag des Betroffenen, den Sachverständigen mündlich zu hören, hier nicht abgelehnt werden dürfen.
3. Wegen dieses Mangels ist das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, §§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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