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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 20.05.2008
Aktenzeichen: IV-5 Ss (OWi) 27/08 - (OWi) 32/08 I
Rechtsgebiete: StPO, EichG, OWiG
Vorschriften:
StPO § 244 Abs. 2 | |
StPO § 261 | |
StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 | |
EichG § 25 Abs. 1 Satz 3 | |
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 2 |
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2007 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 26. Oktober 2007 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h eine Geldbuße von 75 Euro verhängt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Seine dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die zulässig erhobene Rüge der Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 261 StPO ist unbegründet. Das Ergebnis der mit der Anlage Traffipax Traffistar S 330 durchgeführten Geschwindigkeitsmessung unterlag keinem Beweisverwertungsverbot.
Die Messergebnisse werden elektronisch an die Auswertungsstelle der Stadt Düsseldorf übertragen. Aus der in dem angefochtenen Urteil auszugsweise wiedergegebenen Anlage zu der von der physikalisch technischen Bundesanstalt (im Folgenden: PTB) erteilten Bauartzulassung der Messanlage ergibt sich, dass zur Prüfung der Integrität der übertragenen Messdaten deren Signatur überprüft werden muss. Bei erfolgreicher Überprüfung erscheint bei Anzeige der von der Messanlage gefertigten Fotos in der linken oberen Ecke das Symbol eines geschlossenen Vorhängeschlosses.
Der Beschwerdeführer behauptet, die Stadt Düsseldorf unterdrücke durch Verwendung entsprechender Software die Anzeige eines Vorhängeschlosses beim erstmaligen Erscheinen der mit Daten versehenen Bilder der Geschwindigkeitsmessanlage auf den Terminals der Auswerter. Er meint, die Benutzung der Anlage entspreche deswegen nicht ihrer Bauartzulassung, die Anlage sei infolgedessen nicht eichfähig, ihre Verwendung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs sei nach § 25 I 3 EichG (gemeint: § 25 Abs. 1 Nr. 3 EichG) verboten und deswegen unterlägen die Messergebnisse einem Beweisverwertungsverbot.
Das ist zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils, an die das Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist, ergibt sich nämlich, dass das Symbol des Vorhängeschlosses bei Übermittlung der Daten an den Auswerteterminal ursprünglich vorhanden ist und erst bei Bearbeitung der Bilder - Herstellen von Ausschnittvergrößerungen des Kennzeichens und des Kopfs des Fahrers - verschwindet.
2. Ohne Erfolg bleibt der Angriff gegen die dieser Feststellung zugrundeliegende Beweiswürdigung des Amtsgerichts. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und unterliegt nur einer eingeschränkten Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung nur dann, wenn sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH NStZ 2006, 687 ff., st. Rspr). Derartige Fehler weist das angefochtene Urteil nicht auf.
Das Amtsgericht hat die Feststellung, dass das Vorhängeschloss erst bei der Bearbeitung der ursprünglichen Bilder mit Schlosssymbol verschwindet, auf die Aussage des Zeugen Bönsch und seine eigenen Erkenntnisse über die Messstelle aus anderen Verfahren gestützt und wegen der Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder auf Bl. 1 und 38 d.A. verwiesen. Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei. Inbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht keinen Widerspruch zwischen der Aussage des Zeugen Bönsch und den in Bezug genommenen Lichtbildern gesehen hat. Einen solchen gibt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht. Die Lichtbilder auf Bl. 1 und 38 d.A. stehen nicht der Feststellung des Amtsgerichts entgegen, das Schlosssymbol sei ursprünglich auf dem Auswerteterminal des Sachbearbeiters erschienen und erst durch Bearbeitung der Bilder verschwunden. Es ist zwar richtig, dass auf den beiden Bildern auf Bl. 38 jeweils oben links das Symbol eines geschlossenen Vorhängeschlosses zu erkennen ist, während auf dem Bild auf Bl. 1 oben das Schlosssymbol fehlt und sich darunter anstelle eines zweiten großen Bildes Ausschnittvergrößerungen des Kennzeichens und des Kopfs des Fahrers befinden. Dieser Umstand besagt aber nichts darüber, welche Bilder beim erstmaligen Aufrufen des Vorgangs auf dem Auswerteterminal des Sachbearbeiters erschienen sind und ob auf diesen das Symbol eines Schlosses eingeblendet war. Sofern die Ausdrucke auf Bl. 1 und 38 d.A. überhaupt identisch sind mit entsprechenden Bildschirmansichten des Sachbearbeiters, spricht ihr Inhalt für die Richtigkeit der amtsgerichtlichen Beweiswürdigung. Denn die unter dem großen Bild auf Bl. 1 d.A. befindlichen Ausschnittvergrößerungen sind offenkundig das Ergebnis einer vorangegangenen Bearbeitung des großen Bildes.
3. Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG durch die Ablehnung des auf die Vernehmung des Leiters des Ordnungsamtes der Stadt Düsseldorf gerichteten Beweisantrags als verspätet ist unzulässig erhoben. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn "die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben" sind. Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig zu erfolgen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (BGH 16.03.2004, 5 StR 364/03, Seite 5 <bundesgerichtshof.de>; BGH NStZ 2001, 425). Die Rechtsbeschwerde führt im rechtlichen Ansatz zutreffend aus, dass nur die Notwendigkeit der Aussetzung nicht aber die Notwendigkeit einer bis zu dreiwöchigen Unterbrechung der Hauptverhandlung die Ablehnung eines Beweisantrages nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG rechtfertigt. Der Beschwerdeschrift läßt sich indes nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt eine Vernehmung des Zeugen möglich gewesen wäre. Es kann daher auf Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht überprüft werden, ob das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beweiserhebung zu einer Aussetzung der Verhandlung geführt hätte.
Unzulässig erhoben ist die Rüge der Verletzung des § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG auch insoweit, als der Beschwerdeführer die Annahme des Amtsgerichts bemängelt der Beweisantrag sei ohne verständigen Grund verspätet gestellt worden. Er legt nämlich nicht dar, aus welchem Grund er seinen Einwand, die Stadt Düsseldorf unterdrücke systematisch das Erscheinen des Schlosssymbols auf den Terminals ihrer Bearbeiter, nicht rechtzeitig vor dem Termin dem Gericht mitgeteilt hat oder aus welchen Gründen ihm das nicht zumutbar gewesen wäre.
4. Auch die auf die unterbliebene Vernehmung des Leiters des Ordnungsamtes gestützte Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig erhoben. Der Beschwerdeführer legt nämlich nicht diejenigen Umstände und Vorgänge dar, die für die Beurteilung bedeutsam sind, ob sich dem Gericht die vermisste Beweiserhebung aufdrängen musste (vgl. BGH NStZ 1999, 45).
5. Die zulässig erhobene Rüge der Verletzung des § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG bei der Ablehnung des auf Einholung einer Aukunft der PTB gerichteten Beweisantrags greift nicht durch. Es kann dahinstehen, ob die Begründung des Amtsgerichts für die Ablehnung des Beweisantrages die Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG hinreichend erkennen lässt. Ein etwaiger Mangel der Begründung des Ablehnungsbeschlusses führt jedenfalls nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Denn der Senat schließt aus, dass das Urteil auf der Ablehnung des auf Einholung einer Auskunft der PTB gerichteten Beweisantrages beruht. Die Beweisbehauptung war offensichtlich bedeutungslos. Gegenstand des Beweisantrags war die Behauptung, die Anzeige des Schlosssymbols auf dem Terminal des Auswerters zu Beginn der Auswertung sei Bestandteil der Bauartzulassung der Messanlage. Hierauf kann es aber unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen, weil das Amtsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, dass das Schlosssymbol zu Beginn der Auswertung angezeigt worden war, mithin die Messanlage insoweit den behaupteten Anforderungen der Bauartzulassung entsprechend verwendet worden ist.
6. Die weitere Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
7. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt, § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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