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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 18.09.2006
Aktenzeichen: VI-Kart 15/06 (V)
(1)
Rechtsgebiete: GWB
Vorschriften:
GWB § 65 Abs. 3 |
Tenor:
Der Beschluss des Senats vom 07.09.06 bleibt aufrechterhalten. Klarstellend wird ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Anordnungen des Beschwerdegegners im Beschluss vom 23.08.06 (B 10 - 92713 - Kc - 148/05) angeordnet und wiederhergestellt wird, soweit sie sich gegen die Unterlassungsverfügungen unter A. richtet.
Gründe:
I. Vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 07.09.2006 konnte den Beigeladenen wegen der Notwendigkeit sofortiger Entscheidung kein rechtliches Gehör gewährt werden. Dies ist unverzüglich nachgeholt worden. Aufgrund der danach eingegangenen Stellungnahmen ist erneut geprüft worden, ob vor einer Entscheidung über die Anträge gemäß § 65 Abs. 3 GWB durch eine einstweilige Anordnung ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 65 Abs. 3 GWB den Beschwerdeführern vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden muss.
II. Diese Prüfung führt dazu, den Beschluss aufrechtzuerhalten. Auch nach Kenntnisnahme von den Stellungnahmen der Beigeladenen ist der Senat der Auffassung, dass es eher hinzunehmen ist, dass die Auswirkungen des angefochtenen Beschlusses erst mit einer gewissen Verzögerung eintreten als dass die Antragsteller ihr Verhalten sofort ändern müssen, ohne dass der Senat auch nur überschlägig prüfen konnte, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen.
III. Soweit das Bundeskartellamt erklärt hat, von Vollstreckungsmaßnahmen auch zu A. absehen zu wollen, wenn die Beteiligten ihrerseits während des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes sämtliche von gewerblichen Spielvermittlern vermittelten Spielumsätze annehmen, ist damit dem Begehren der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz nicht in ausreichender Weise genüge getan. Diese Forderung geht nämlich noch über das hinaus, was den Antragstellern im Beschluss vom 23.08.06 zu A. aufgegeben worden ist. Bisher sind die Antragsteller nämlich vom Bundeskartellamt nicht verpflichtet worden, sämtliche von gewerblichen Spielvermittlern vermittelten Spielumsätze anzunehmen. Der beanstandete Beschluss des Rechtsausschusses, durch terrestrischen Vertrieb Gewerblicher erzielte Umsätze nicht anzunehmen, der Ausgangspunkt der Verfügung des Bundeskartellamts war, zielte darauf, Umsätze allein deshalb nicht anzunehmen, weil sie auf terrestrischem Vertrieb beruhten. Die Nichtanwendung dieses Beschlusses besagt nicht, dass nunmehr umgekehrt sämtliche Umsätze ohne jede Prüfung anzunehmen sind.
Ende der Entscheidung
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