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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 11.09.2003
Aktenzeichen: VI-Kart 23/03 (V)
Rechtsgebiete: GWB, VwVfG


Vorschriften:

GWB § 67 Abs. 1 Nr. 3
GWB § 42 Abs. 1
VwVfG § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 8. Juli 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner und der Beteiligten zu 1. die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

I.

Der Antragsgegner hat es mit Recht abgelehnt, den Antragsteller zum Ministererlaubnisverfahren beizuladen.

A. Das Beiladungsbegehren des Antragstellers ist bereits unzulässig.

1. Nach der bestehenden Gesetzeslage kann die Beiladung ausschließlich von der Kartellbehörde ausgesprochen werden (vgl. § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB). Eine Beiladung im Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren durch die Kartellgerichte ist ausgeschlossen. Das ergibt sich aus § 67 Abs. 1 Nr. 3 GWB, wonach am Beschwerdeverfahren die von der Kartellbehörde beigeladenen Personen und Personenvereinigungen beteiligt sind. Infolgedessen scheidet eine Beiladung grundsätzlich aus, wenn sie nicht zumindest bis zum Abschluss des kartellbehördlichen Verfahren beantragt worden ist. Nur in diesem Fall verbleibt der Kartellbehörde nämlich im Allgemeinen die Kompetenz, eine Beiladung auszusprechen. Die Beiladung zu einem kartellbehördlichen Verfahren kommt folglich nicht in Betracht, wenn sie erst nach dem Erlass der kartellbehördlichen Verfügung begehrt wird (Senat, Beschl. v. 23.12.2002 - Kart 37/02 (V); ebenso: KG, WuW/E OLG 4363, 4364 f.; Schultz in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 9. Aufl., § 54 Rdz. 31 m.w.N.).

2. Von diesen Rechtsgrundsätzen ist auch der Antragsgegner ausgegangen. Er hat daraus im Entscheidungsfall zu Recht abgeleitet, dass der Beiladungsantrag des Antragstellers unstatthaft ist. Der Antragsteller hat nämlich erst am 1. Juni 2003 den Antragsgegner um seine Beiladung zum kartellbehördlichen Verfahren - d.h. zum Verfahren auf Erteilung der Ministererlaubnis nach § 42 Abs. 1 GWB - ersucht. Zu diesem Zeitpunkt war jenes Verfahren indes bereits längst beendet. Am 18. September 2002 war - nach der zwischenzeitlichen Durchführung eines Heilungsverfahrens gemäß § 45 VwVfG - die begehrte Ministererlaubnis erteilt und das Ministererlaubnisverfahren damit abgeschlossen worden. Die Ministererlaubnis war infolge der Rücknahme sämtlicher gegen sie gerichteten Beschwerden seit dem 31. Januar 2003 überdies sogar bestandskräftig.

Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Antragstellers, das kartellbehördliche Verfahren sei erst mit der - bis heute ausstehenden - Feststellung des Bundesministers für Wirtschaft beendet, dass sämtliche Auflagen der Ministererlaubnis von den Zusammenschlussbeteiligten erfüllt seien, trifft nicht zu. Das Verfahren auf Erteilung der Ministererlaubnis ist mit dem Erlass der Erlaubnis beendet und abgeschlossen. Wird die Ministererlaubnis - wie hier - mit Auflagen verbunden, gehört deren Erfüllung nicht mehr zum Verfahren auf Erlass der Ministererlaubnis. Die Nichterfüllung der Auflagen kann der Kartellbehörde allenfalls Anlass geben, ein - weiteres - Verfahren zum Widerruf der erteilten Ministererlaubnis oder zur Anordnung von neuen Beschränkungen oder Auflagen einzuleiten (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 3 Satz 3, 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB) oder - sofern einer vollziehbaren Auflage vorsätzlich oder fahrlässig zuwider gehandelt wird - ein Bußgeldverfahren einzuleiten (vgl. § 81 Abs. 1 Nr. 5 GWB).

B. Bei dieser Sachlage kommt es für die Beschwerdeentscheidung nicht mehr auf die weitere Frage an, ob das Beiladungsgesuch des Antragstellers auch in der Sache unbegründet ist. Allerdings haben die vom Antragsgegner in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken, ob der Antragsteller überhaupt eine kartellrechtlich relevante Interessenberührung geltend machen kann, durchaus Gewicht.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Satz 1 und 2 GWB (Senat, WuW/E DE-R 523, 527/528). Es entspricht der Vorschrift des § 78 Satz 2 GWB, die im Beschwerdeverfahren unterlegene Partei mit den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu belasten. Der Antragsteller hat darüber hinaus aus Billigkeitsgründen (§ 78 Satz 1 GWB) die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1. zu tragen, die durch Sachvortrag das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat.

Ende der Entscheidung

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