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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 14.03.2007
Aktenzeichen: VI-Kart 3/06 (V)
Rechtsgebiete: GWB
Vorschriften:
GWB § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 |
Tenor:
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Kostenbeschluss des Bundeskartellamtes vom 22. November 2005 (B 6 - 84/05) wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 1. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Amt die in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III. Der Beschwerdewert wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
A. Das Bundeskartellamt hat der Beteiligten zu 1. (nachfolgend: SV) mit Recht für das - unter dem 27. Juni 2005 angemeldete und nach der Abmahnung vom 18. Oktober 2005 aufgegebene - Vorhaben des Erwerbs eines 60 %igen Geschäftsanteils an der Beteiligten zu 2. (nachfolgend: L.) eine Verwaltungsgebühr gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB auferlegt und diese Gebühr auf 25.000 € bemessen. Die dagegen gerichteten Beschwerdeangriffe bleiben erfolglos.
1. Die Fusionsanmeldung vom 27. Juni 2005 ist gebührenpflichtig. Das gilt ungeachtet der Tatsache, dass der SV eine Fusion mit der L. nicht vollständig aufgegeben, sondern das Zusammenschlussvorhaben nur modifiziert hat. Erworben werden sollen nicht mehr nur 60 %, sondern sämtliche Geschäftsanteile an der L.. Zutreffend hat das Bundeskartellamt angenommen, dass es sich insoweit um ein anderes (neues) Fusionsvorhaben handelt, weshalb für das aufgegebene (ursprüngliche) Vorhaben eine gesonderte Gebühr zu entrichten ist.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erstreckt sich die kartellbehördliche Untersagung eines Zusammenschlusses nicht nur auf das angemeldete Vorhaben als solches, sondern auch auf sämtliche Modifikationen der Fusion, sofern sie vom Kern der Verbotsverfügung erfasst werden. Nicht mehr vom Kern der Untersagung erfasst werden dabei solche Abweichungen, die gegenüber dem angemeldeten Vorhaben aus dem Zusammenschlusstatbestand herausführen und das angemeldete und das untersagte Vorhaben in seinem Wesen verändern (BGH, Beschl. v. 31.5.2006 - KVR 1/05). Dieselben Grundsätze müssen gelten, wenn es - wie hier - um die Frage geht, ob Änderungen eines angemeldeten Zusammenschlussvorhabens zu einem neuen (gesondert anzumeldenden) Fusionsvorhaben führen.
Im Entscheidungsfall liegt ein neues Fusionsvorhaben des SV vor. Das ursprünglich angemeldete und das später weiterverfolgte Vorhaben zum Erwerb der L. verwirklichen verschiedene Zusammenschlusstatbestände. Während anfangs der Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über das Zielunternehmen beabsichtigt war, erstrebt der SV nunmehr durch vollständige Übernahme der L. den Erwerb der alleinigen Kontrolle. Es handelt sich um grundverschiedene Fusionstatbestände, die sich nicht nur in der kartellrechtlichen Prüfung und Beurteilung unterscheiden und zu divergierenden Ergebnissen gelangen können, sondern bei denen auch der Kreis der Zusammenschlussbeteiligten verschieden ist. Im Falle des Kontrollerwerbs bleiben die Inhaber der L. Gesellschafter des Zielunternehmens und sind im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens folglich auch Zusammenschlussbeteiligte. Beim vollständigen Anteilserwerb ist dies nicht der Fall.
2. Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Berücksichtigt man, dass sich das im Juni 2005 angemeldete Vorhaben nicht nur auf den überregionalen Anzeigenmarkt mit einem Marktvolumen von unter 35 Mio. €, sondern auch auf den regionalen Lesermarkt auswirkt, dass ferner das Zusammenschlussvorhaben für den SV nach eigenem Bekunden in den Memoranden an das Amt vom 14. März 2005 und 18. April 2005 von erheblicher Bedeutung ist, um die eigene Marktstellung auf dem M. Anzeigenmarkt abzusichern, und dass schließlich der SV ein bedeutender Marktteilnehmer auf den fusionsbetroffenen Anzeigen- und Lesermärkten ist, so durfte das Amt das Fusionsvorhaben als einen Fall mit durchschnittlicher wirtschaftlicher Bedeutung einstufen und dementsprechend eine Mittelgebühr von 25.000 € (§ 80 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 GWB) festsetzen.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Satz 1 und 2 GWB.
C. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 74 Abs. 2 GWB) liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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