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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 15.06.2009
Aktenzeichen: VI-Kart 3/09 (V)
Rechtsgebiete: VwGO, GWB, IFG


Vorschriften:

VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 42 Abs. 1
VwGO § 45
VwGO § 52 Nr. 2 Satz 1
GWB § 63
GWB § 63 Abs. 1 Satz 1
GWB § 63 Abs. 4 Satz 1
IFG § 8 Abs. 2 Satz 3
IFG § 9 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Der beschrittene Rechtsweg ist unzulässig.

II. Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.

III. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 30. September 2008 hat das Bundeskartellamt der Antragstellerin (nachfolgend: I.) auf der Grundlage der Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) in einem näher bezeichneten Umfang Einsicht in seine Verfahrensakte zu dem Fusionskontrollverfahren B 4 - 52/08 gewährt. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Drittbetroffenen (nachfolgend: B.) hat es zurückgewiesen; in der beigefügten Rechtsmittelbelehrung hat das Amt die Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf als das zulässige Rechtsmittel bezeichnet. Dem folgend hat der B. fristgerecht Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt.

Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 12. Mai 2009 (GA 9) sind die Verfahrensbeteiligten auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs hingewiesen worden. Der beschwerdeführende B., die I. und das Bundeskartellamt sind dem entgegen getreten; sie vertreten die Auffassung, dass der im Kartellgesetz (vgl. §§ 63 ff. GWB) normierte Rechtsschutz zum Oberlandesgericht Düsseldorf auch dann zur Anwendung komme, wenn das Bundeskartellamt über ein isoliertes Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz entschieden habe.

II.

Der beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. Der angefochtene Beschluss vom 30. September 2008 unterliegt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Das Verfahren war demzufolge - ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedurfte (vgl. § 17 a Abs. 4 Satz 1 GVG) - an das nach §§ 45, 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO zuständige Verwaltungsgericht Köln zu verweisen (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG).

1. Die Überprüfung von Entscheidungen, die das Bundeskartellamt - wie vorliegend - außerhalb eines bei ihm anhängigen kartellverwaltungsrechtlichen Verfahrens isoliert nach den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes getroffen hat, obliegt den Verwaltungsgerichten und nicht den Kartellgerichten. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die nach der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in die Überprüfungskompetenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit fällt. Eine bundesgesetzliche abdrängende Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte - und dort speziell an die Kartellgerichte - existiert nicht (vgl. OVG NW, NWVBl. 2003, 23, 24; OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat, WuW/E DE-R 2052, 2054 - Datenabfrage; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2009, 5 So 31/09, Leitsatz veröffentlicht in DVBl. 2009, 603). Eine solche kann insbesondere nicht § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GWB entnommen werden, wonach "gegen Verfügungen der Kartellbehörde .. die Beschwerde zulässig (ist)", über die "ausschließlich das für den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht (entscheidet)". Zwar mag der zitierte Wortlaut der Vorschrift bei isolierter Betrachtung auch die Anfechtung von kartellbehördlichen Entscheidungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz erfassen können, weil der dort verwendete Begriffe der "Verfügung" denkbar weit ist. Gegen das daraus sowohl vom Bundeskartellamt als auch vom B. abgeleitete Normverständnis, wonach die Beschwerde zu den Kartellgerichten auch gegen kartellbehördliche Entscheidungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz eröffnet ist, streiten indes die Rechtsschutzregelungen in §§ 8 Abs. 2 Satz 3, 9 Abs. 4 IFG. § 9 Abs. 4 IFG ordnet an, dass gegen die ein Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz ablehnende Entscheidung der Widerspruch und die Verpflichtungsklage zulässig sind. § 8 Abs. 2 Satz 3 IFG bestimmt für den Fall der stattgebenden Entscheidung die entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 4 IFG, sieht also vor, dass die von der Behörde angeordnete Auskunftserteilung mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Das Informationsfreiheitsgesetz selbst hat damit den gerichtlichen Rechtsschutz nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 VwGO durch die Bereitstellung von Verpflichtungs- und Anfechtungsklage ausgestaltet. Dies schließt es aus anzunehmen, die Entscheidungen, die das Bundeskartellamt nach dem Informationsfreiheitsgesetz trifft, könnten mit der Beschwerde zum Kartellsenat nach § 63 GWB angegriffen werden.

2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Beschwerde liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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