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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 28.09.2005
Aktenzeichen: VI-Kart 7/05
Rechtsgebiete: GWB, VwVfG


Vorschriften:

GWB § 1
GWB § 32 Abs. 1
GWB § 32 Abs. 2
GWB § 32 c
GWB § 63 Abs. 1
GWB § 63 Abs. 3
GWB § 74 Abs. 4
GWB § 78 Satz 1
GWB § 78 Satz 2
VwVfG § 10 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen zu tragen, die dem Bundeskartellamt in der Beschwerdeinstanz entstanden sind.

I. Der Beschwerdewert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe: I. Die "S. e.G. P. G." (nachfolgend: "S. e.G.") ist über die "S. P. AG" im Bereich des pharmazeutischen Großhandels und begleitender Dienstleistungen tätig. Im Jahre 2001 hat sie dem Bundeskartellamt ihre Absicht angezeigt, von der "D. B. - D. G. Aktiengesellschaft" (nachfolgend: "D.-B.") einen Geschäftsanteil in Höhe von 25,0000234 % an der "A.-N. Z. AG" (nachfolgend: "A.") zu erwerben. Durch den Anteilserwerb würde sich der bisherige Gesellschaftsanteil der "S. e.G." an der "A." von knapp 25 % auf rund 50 % erhöhen. Geschäftsanteile an der "A." hielten seinerzeit zudem die Pharmagroßhändler "P. P. Aktiengesellschaft & Co." (nachfolgend: "P.") und "N. e.G.". An der "A." war überdies die Beschwerdeführerin über ihr Konzernunternehmen "G. A." (nachfolgend: "G.") beteiligt. Das Bundeskartellamt hat den Anteilserwerb der "S. e.G." mit Beschluss vom 18. September 2001 untersagt. Auf ihre Beschwerde hin hat der Senat die Untersagungsverfügung aufgehoben. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Senatsentscheidung aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Die diesbezüglichen Ermittlungen dauern derzeit an. Mit Wirkung vom 23. September 2003 hat die "D.-B." ihren Geschäftsanteil an der "A." zu gleichen Teilen an die Beschwerdeführerin und die "P.X" veräußert. Beide Veräußerungsverträge sind mit einer doppelten Call-Option für den Fall versehen, dass der "S. e.G." der Erwerb jener Anteile der "D.-B." gestattet werden sollte. Das Bundeskartellamt hegt den Verdacht einer sog. Sperrfusion. Es geht (u.a.) aufgrund aufgefundener Aktennotizen von der Möglichkeit aus, dass die Beschwerdeführerin und die "P." die Gesellschaftsteile der "D.-B." abredegemäß mit dem Ziel erworben haben, einen Erwerb jener Anteile durch die "A. U." zu verhindern, um der "S. e.G." bei einem erfolgreichen Abschluss ihres Fusionskontrollverfahrens den beabsichtigten Hinzuerwerb zu ermöglichen. Das Bundeskartellamt hat deswegen gegen die Beschwerdeführerin ein Verwaltungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 1 GWB eingeleitet, dieses Verfahren jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen bis zum Abschluss des Fusionskontrollverfahrens der "S. e.G." ruhend gestellt. Es hat der Beschwerdeführerin - die das Nichtbetreiben des Verfahrens für rechtswidrig hält - zwischenzeitlich eine schriftliche Bestätigung angeboten, dass die Beschlussabteilung nunmehr seit mehr als einem Jahr das Vorliegen eines Kartellverstoßes ohne Ergebnis prüfe und derzeit aus verfahrensökonomischen Gründen eine Fortsetzung des Verfahrens nicht beabsichtigt sei. Die Beschwerdeführerin hat dieses Angebot zurückgewiesen und begehrt die Einstellung des gegen sie gerichteten Verfahrens. Sie ist der Ansicht, der Vorwurf eines Kartellverstoßes gegen § 1 GWB sei offenkundig unbegründet. In jedem Falle müsse aber ein Verwaltungsverfahren, welches - wie vorliegend - nicht betrieben werde, formal durch Einstellung beendet werden. Mit ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, das Bundeskartellamt zu verpflichten, das am 25.9.2003 gegen sie wegen "Anteilsverhältnissen an der A." eingeleitete Verwaltungsverfahren (Gesch.Z. B 3-51461-K-116/03) einzustellen, hilfsweise (für den Fall, dass das Gericht eine Einstellungsreife verneint), das Bundeskartellamt zu verpflichten, das am 25.9.2003 gegen sie wegen "Anteilsverhältnissen an der A." (Gesch.Z. B 3-51461-K-116/03) eingeleitete Verwaltungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu betreiben, dazu hilfsweise (für den Fall, dass das Gericht das Leistungsbegehren für nicht statthaft hält), festzustellen, dass das am 25.9.2003 gegen sie wegen "Anteilsverhältnissen an der A." (Gesch.Z. B 3-51461-K-116/03) eingeleitete Verwaltungsverfahren einzustellen, zumindest aber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu betreiben ist. Das Bundeskartellamt beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Es hält das Beschwerdebegehren für unzulässig und trägt dazu im Einzelnen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Amtsakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdeführerin kann das Bundeskartellamt weder zur Einstellung des in Rede stehenden Verwaltungsverfahrens noch dazu verurteilen lassen, das Verwaltungsverfahren nach Maßgabe näherer Vorgaben des Gerichts fortzuführen. Die Beschwerdeführerin kann ebenso wenig die gerichtliche Feststellung einer der beiden vorbeschriebenen Verhaltenspflichten des Amtes beanspruchen. A. Der auf Verfahrenseinstellung gerichtete Beschwerdeantrag bleibt erfolglos. 1. Die Beschwerdeführerin erstrebt mit ihrer Beschwerde in erster Linie die Verpflichtung des Bundeskartellamtes, das gegen sie eingeleitete Verwaltungsverfahren endgültig einzustellen. Das ist der Beschwerdebegründung zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin leitet darin aus der kartellbehördlichen Pflicht, das Verwaltungsverfahren zügig und ermessensfehlerfrei durchzuführen, einen Anspruch auf endgültige Verfahrenseinstellung mit dem Argument her, der vom Amt in Betracht gezogene Verstoß gegen das kartellrechtliche Verbot des § 1 GWB liege offenkundig nicht vor. Mit diesem Begehren ist die Beschwerde unzulässig. a) Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass auch im kartellgerichtlichen Verfahren Leistungsbeschwerden statthaft sind, wenn und soweit nur durch sie der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene lückenlose effektive Rechtsschutz gewährleistet ist. Ist ein kartellverwaltungsrechtlicher Anspruch durchzusetzen, der - wie beispielsweise der Folgen- oder Störungsbeseitigungsanspruch - nicht auf den Erlass einer Verfügung der Kartellbehörde gerichtet ist, muss der kartellverwaltungsgerichtliche Rechtschutz über die im Kartellgesetz normierte Anfechtungs- und Verpflichtungsbeschwerde (§ 63 Abs. 1 und 3 GWB) hinaus um eine allgemeine Leistungsbeschwerde ergänzt werden. Als Leistungsbeschwerde kann auch eine vorbeugende - auf die Abwehr einer erst zukünftigen Rechtsverletzung gerichtete - Unterlassungsbeschwerde statthaft sein (vgl. zu allem: BGH, WuW/E BGH 2760, 2761 - Unterlassungsbeschwerde; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Kartellgesetz, 3. Aufl., § 63 Rdnr. 9; Kollmorgen in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 9. Aufl., § 63 Rdnr. 4, 40; Werner in Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, § 54 Rdnr. 14 f.). Die vorbeugende Unterlassungsbeschwerde ist dabei nicht darauf beschränkt, einer zu erwartenden kartellbehördlichen Verfügung entgegenzuwirken. Sie kommt gleichermaßen auch dann in Betracht, wenn die geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung von einem schlichten Verwaltungshandeln ausgehen soll (Werner, a.a.O. Rdnr. 15). Voraussetzung für eine vorbeugende Unterlassungsbeschwerde ist allerdings stets ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse der beschwerdeführenden Partei. Denn nach der in § 63 Abs. 1 und 3 GWB zum Ausdruck gekommenen Konzeption des Kartellgesetzes ist der von einer kartellbehördlichen Maßnahme Betroffene grundsätzlich auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen. Das qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis setzt voraus, dass das Verwaltungshandeln unmittelbar bevorsteht und irreparable oder zumindest nur schwer auszugleichende Nachteile zur Folge hätte (vgl. nur: BGH, a.a.O.). Darüber hinaus darf der vorbeugende Rechtsschutz nicht dazu führen, einen gesetzlich nicht vorgesehen Anspruch auf ein Negativattest einzuführen. Eine vorbeugende Unterlassungsbeschwerde kann aus diesem Grund nicht mit dem Ziel betrieben werden, das Beschwerdegericht im Vorfeld zur Beurteilung der Rechtslage mit dem Argument zu zwingen, dem Beschwerdeführer drohe eine Missbrauchs- oder Untersagungsverfügung, falls sein Verhalten gegen das Kartellgesetz verstoße (KG, WuW/E OLG 3685, 3698 f. - Aral; Karsten Schmidt, a.a.O. Rdnr. 9; ders. in DB 1992, 1277, 1279; Werner, a.a.O. Rdnr. 15). b) Der Antrag der Beschwerdeführerin, das gegen sie geführte Verwaltungsverfahren endgültig einzustellen, ist nach diesen Rechtsgrundsätzen unzulässig. aa) Bestimmt man - wie es rechtlich geboten ist (vgl. nur: Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, a.a.O. § 63 Rdnr. 13 m.w.N.) - die Beschwerdeart nach dem konkret verfolgten Rechtsschutzbegehren, hat die Beschwerdeführerin mit ihrem in der Beschwerdeschrift zur Entscheidung gestellten Hauptantrag eine vorbeugende Unterlassungsbeschwerde erhoben. Ihr Begehren ist - wie ausgeführt - auf die Verpflichtung des Bundeskartellamts gerichtet, das streitbefangene Verwaltungsverfahren mangels einer Zuwiderhandlung gegen das kartellrechtliche Verbot des § 1 GWB endgültig einzustellen. Die Beschwerde erstrebt dabei eine (inzidente) Prüfung und Entscheidung des Beschwerdegerichts, ob der vom Amt gehegte Verdacht eines verabredeten Anteilserwerbs zum Nachteil des Wettbewerbers "A. U." tatsächlich zutrifft und ob bejahendenfalls der Verbotstatbestand des § 1 GWB verwirklicht ist. Ziel ist es, das Amt vom Erlass einer entsprechenden Untersagungsverfügung nach §§ 32 Abs. 1 und 2, 1 GWB abzuhalten. Das prozessuale Begehren der Beschwerdeführerin ist damit im Sinne einer vorbeugenden Unterlassungsbeschwerde auf die Verhinderung eines kartellbehördlichen Einschreitens gerichtet. bb) Die vorbeugende Unterlassungsbeschwerde ist unstatthaft. (1) Sie läuft auf ein im Gesetz nicht vorgesehenes Negativattest des Senats hinaus und ist bereits aus diesem Grunde nicht zulässig. Nach dem Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin soll der Senat schon vor dem Erlass einer entsprechenden Untersagungsverfügung die kartellrechtliche Lage mit dem - von der Beschwerde angestrebten - Ergebnis untersuchen, dass der verfahrensgegenständliche Kartellverstoß gegen § 1 GWB aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen nicht vorliegt. Das kann - wie vorstehend dargelegt - nicht zulässigerweise zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden. § 32 c GWB ändert daran nichts. (2) Der Beschwerdeführerin fehlt überdies das für eine vorbeugende Unterlassungsbeschwerde erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Die von der Beschwerde hierzu vorgetragenen Gesichtspunkte erfüllen bereits als solche nicht die Anforderungen. Selbst wenn - wie die Beschwerde pauschal reklamiert - das in Rede stehende Verwaltungsverfahren zu kritischen Nachfragen von Analysten sowie Journalisten führt und es überdies Geschäftspartner der Beschwerdeführerin verunsichern kann, rechtfertigt sich daraus nicht die Notwendigkeit eines vorbeugenden Rechtsschutzes. Bei den vorgetragenen Beeinträchtigungen handelt sich um Auswirkungen, die ein kartellbehördliches Untersagungsverfahren üblicherweise mit sich bringt und die das betroffene Unternehmen nach dem Willen des Gesetzgebers - der im Kartellgesetz lediglich ein nachträgliches Rechtsschutzverfahren vorgesehen hat - hinzunehmen hat. Nachteile, die über diesen Rahmen hinaus gehen und die es ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, die Beschwerdeführerin auf die Anfechtung einer (etwaig ergehenden) Untersagungsverfügung zu verweisen, vermag die Beschwerde nicht darzulegen; solche Beeinträchtigungen sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bundeskartellamt das Verwaltungsverfahren seit mehr als einem Jahr führt, so dass - wie die Beschwerde meint - bei Dritten der Eindruck eines gravierenden kartellrechtlichen Vorwurfs entstehe. Der Einwand ist schon als solcher nicht stichhaltig. Zwischen den Verfahrensbeteiligten steht außer Streit, dass der Gegenstand des gegen die Beschwerdeführerin geführten Verwaltungsverfahrens sowohl in den Äußerungen des Amtes als auch in den dazu erschienenen Presseveröffentlichungen zutreffend dargestellt worden ist. Es ist nicht zu erkennen, inwieweit gleichwohl aufgrund der bisherigen Verfahrensdauer bei Dritten ein falscher Eindruck über den Gegenstand und Umfang der kartellbehördlichen Prüfung entstehen können soll. Es kommt hinzu, dass das Bundeskartellamt der Beschwerdeführerin bereits vorgerichtlich eine schriftliche Bestätigung angeboten hat, wonach die Beschlussabteilung nunmehr seit mehr als einem Jahr das Vorliegen eines Kartellverstoßes ohne Ergebnis prüfe und derzeit aus verfahrensökonomischen Gründen eine Fortsetzung des Verfahrens nicht beabsichtigt sei. Macht die Beschwerdeführerin von diesem - nach wie vor gültigen - Angebot Gebrauch, ist sie ohne weiteres in der Lage, bei den interessierten Kreisen die Bedeutung und den Hintergrund der Verfahrensdauer klarzustellen. Eines vorbeugenden Rechtsschutzes bedarf es darüber hinaus nicht. 2. Die Beschwerdeführerin hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ihr Einstellungsbegehren erweitert. Sie begründet ihren Einstellungsantrag nunmehr (auch) mit dem alleinigen Vorwurf des Nichtbetreibens des Verwaltungsverfahrens, ohne zugleich eine gerichtliche Klärung der Frage herbeiführen zu wollen, ob der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 1 GWB berechtigt sei. Sie macht dazu geltend: Wenn das Bundeskartellamt das Verwaltungsverfahren vor einer abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage aus verfahrensökonomischen Erwägungen ruhen lassen wolle, müsse es das Verfahren formal durch Einstellung beenden. Das gelte ohne Rücksicht darauf, dass wegen desselben Vorwurfs jederzeit ein neues Verfahren eingeleitet werden dürfe. Auch mit diesem Anliegen bleibt die Beschwerdeführerin erfolglos. a) Ihre Beschwerde ist bereits unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat kein berechtigtes Interesse daran, dass das derzeit ruhende Verwaltungsverfahren eingestellt wird. Denn die nachgesuchte Einstellung vermag die vom Fortbestand des Verwaltungsverfahrens ausgehende rechtliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin weder zu beseitigen noch in rechtlich relevanter Weise abzumildern. Das Amt hat den in Rede stehenden Kartellverstoß noch nicht abschließend geprüft. Für den Verfahrensgegenstand - d.h. die Frage, ob der Beschwerdeführerin der in Rede stehende Kartellverstoß zur Last fällt oder nicht - wäre die erstrebte Verfahrenseinstellung deshalb ohne jede Aussagekraft. Einer Verfahrenseinstellung käme insbesondere keinerlei präjudizielle Wirkung zu. Eine Einstellung des ruhenden Verwaltungsverfahrens könnte auch ansonsten die rechtliche Lage der Beschwerdeführerin nicht verbessern. Da das Bundeskartellamt nicht gehindert wäre, dem in Rede stehenden Verdacht jederzeit in einem neuen Missbrauchsverfahren nachzugehen, würde die begehrte Verfahrenseinstellung den mit der Beschwerde beklagten Schwebezustand, ob das Bundeskartellamt wegen des verfahrensgegenständlichen Anteilserwerbs eine Untersagungsverfügung gegen die Beschwerdeführerin erlässt oder nicht, nicht beseitigen oder verkürzen. In dem einen wie in dem anderen Fall wäre vielmehr die kartellrechtliche Prüfung der Angelegenheit aufgeschoben, bis das Bundeskartellamt auf die Angelegenheit zurückkommt. Ob der Schwebezustand verfahrenstechnisch darauf beruht, dass das Bundeskartellamt das ursprüngliche Verwaltungsverfahren zwar aufrechterhält, aber ruhend stellt, oder ob das Amt das anhängige Verfahren durch Einstellung formal beendet und gleichzeitig ankündigt, zu gegebener Zeit ein neues Missbrauchsverfahren einzuleiten, ist für die rechtliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin ohne Bedeutung. Dann steht der Beschwerdeführerin aber umgekehrt auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die verlangte Verfahrenseinstellung zur Seite. Das gilt umso mehr, als das Bundeskartellamt der Beschwerdeführerin schriftlich bestätigen will, dass das Verwaltungsverfahren bislang ohne Ergebnis geblieben sei und es zur Zeit aus verfahrensökonomischen Gründen nicht fortgesetzt werde. b) Das Einstellungsverlangen der Beschwerdeführerin ist überdies unbegründet. Die Beschwerdeführerin kann gemäß § 10 Satz 2 VwVfG, der im Kartellverwaltungsrecht entsprechende Anwendung findet (vgl. Karsten Schmidt, a.a.O. Vor § 54 Rdnr. 9), alleine die zügige und zweckmäßige Durchführung des anhängigen Verfahrens verlangen. Einen Anspruch darauf, dass ein aus verfahrensökonomischen Erwägungen ruhend gestelltes Verfahren durch Einstellung formal beendet wird, steht ihr nicht zu. B. Der erste Hilfsantrag, mit dem die Beschwerdeführerin für den Fall mangelnder Entscheidungsreife die Verpflichtung des Bundeskartellamtes begehrt, das anhängige Verwaltungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats fortzusetzen, hat gleichfalls keinen Erfolg. 1. Das Rechtsschutzziel des Beschwerdeantrags beschränkt sich nicht darauf, das Bundeskartellamt zur Fortsetzung des derzeit ruhenden Verwaltungsverfahrens zu verpflichten. Der Beschwerdeführerin geht es vielmehr darüber hinaus (und vor allem) um eine rechtliche Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts durch das Beschwerdegericht. Sie erstrebt eine gerichtliche Überprüfung des in Rede stehenden Kartellverstoßes mit dem Ziel, dass der Senat auf der Grundlage seiner Beurteilung der kartellrechtlichen Lage unmittelbaren Einfluss auf Inhalt und Umfang des weiteren Verwaltungsverfahrens nimmt. Dementsprechend ist der Hilfsantrag ausdrücklich für den Fall mangelnder Entscheidungsreife des Hauptantrags, also mit der Maßgabe gestellt, dass ein Kartellverstoß nicht bereits im aktuellen Stadium aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verneint und das Verfahren deshalb endgültig eingestellt werden muss. Zudem erbittet die Beschwerdeführerin inhaltliche Vorgaben des Senats für das weitere kartellbehördliche Verfahren. Beides ist nur plausibel, wenn die Beschwerdeführerin nicht nur die Untätigkeit des Amtes, sondern überdies den im Verwaltungsverfahren streitbefangenen Kartellverstoß zur gerichtlichen Überprüfung und Beurteilung stellen will. 2. Mit diesem Rechtsschutzbegehren ist der Beschwerdeantrag unzulässig. Ebenso wie der auf endgültige Einstellung des Verwaltungsverfahrens gerichtete Hauptantrag ist auch der erste Hilfsantrag darauf gerichtet, das Beschwerdegericht im Vorfeld mit der kartellrechtlichen Überprüfung des Sachverhalts zu befassen, um Einfluss auf den Verlauf des kartellbehördlichen Verfahrens zu nehmen und möglichst den Erlass einer Untersagungsverfügung zu verhindern. Auch der erste Hilfsantrag ist deshalb nach seinem Rechtsschutzziel eine vorbeugende Unterlassungsbeschwerde. Er ist aus den gleichen Gründen wie der auf endgültige Verfahrenseinstellung gerichtete Hauptantrag unzulässig. Zum einen läuft auch der erste Hilfsantrag auf ein im Kartellgesetz nicht vorgesehenes Negativattest des Beschwerdegerichts hinaus; zum anderen steht der Beschwerdeführerin das für einen vorbeugenden Rechtsschutz erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Seite. Wegen der Einzelheiten kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Hauptantrag auf endgültige Einstellung des Verwaltungsverfahrens (vgl. Abschnitt II. A. 1. b) bb) des Beschlusses) verwiesen werden; sie gelten hier gleichermaßen. C. Der zweite Hilfsantrag - den die Beschwerdeführerin für den Fall zur Entscheidung stellt, dass das Gericht die Leistungsbegehren des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags für unstatthaft hält - ist ebenfalls unzulässig. Mit ihm verfolgt die Beschwerdeführerin die gerichtliche Feststellung, dass das Verwaltungsverfahren endgültig einzustellen, zumindest aber vom Amt nur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zur kartellrechtlichen Lage fortzuführen ist. Der Antrag ist schon deshalb unstatthaft, weil das Kartellgesetz eine allgemeine Feststellungsklage nicht vorsieht (KG, WuW/E OLG 5225, 5227 - Bekanntmachungsgebühren; Kollmorgen, a.a.O. § 63 Rdnr. 38; Werner, a.a.O. Rdnr. 13; einschränkend: Karsten Schmidt, a.a.O. § 63 Rdnr. 11). Seiner Zulässigkeit im Streitfall steht zudem entgegen, dass er im Ergebnis ebenfalls auf ein im GWB nicht vorgesehenes Negativtest hinausläuft (ebenso auch Karsten Schmidt, a.a.O.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Satz 1 und 2 GWB. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 74 Abs. 2 GWB) liegen nicht vor. Die Voraussetzungen, unter denen vorbeugender Rechtsschutz vor den Kartellgerichten statthaft ist, sind höchstrichterlich geklärt. Besonderheiten, die zur Rechtsfortbildung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern, weist der Streitfall nicht auf.

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